Urteil
24 U 145/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0514.24U145.12.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. August 2012 (Az. 7 O 384/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 1) zu 4 % und die Klägerin zu 2) zu 96 % zu tragen. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Nach teilweisem Einsturz des Dachs einer Lagerhalle der Klägerin zu 1) im Dezember 2010, dessen Konstruktion die Beklagte zu 1) in den Jahren 1986 und 1987 aus selbst hergestellten Leimbindern errichtet hat, macht die Klägerin zu 1) aus eigenem Recht Schadensersatz in Höhe von 12.500 € (Selbstbeteiligung) und die Klägerin zu 2) als Sachversicherer aus übergegangenem Recht in Höhe von 655.049 € geltend. Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1). Zahlungs- und Feststellungsantrag beziehen sich allein auf Schäden, soweit sie nicht an der von der Beklagten zu 1) errichteten Konstruktion entstanden sind. Bereits im Jahr 1999 waren massive Risse an einem der Leimbinder aufgetreten, der daraufhin im Auftrag der Klägerin zu 1) von der Fa. Q GmbH & Co. KG verstärkt worden war. Die Beklagten haben sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 483 ff. d.A.). 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vertragliche Schadensersatzansprüchen bestünden schon deshalb nicht, weil zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) kein Werkvertrag bestanden habe. Die Klägerin zu 1) habe den Reparaturvertrag mit der Fa. Q GmbH & Co. KG geschlossen, die mit der Beklagten zu 1) nicht identisch sei (UA S. 4 Mitte). Deliktische Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht, weil insoweit bereits Verjährung eingetreten sei. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei der Zeitpunkt, zu dem ein (Teil-) Schaden zum ersten Mal im Klagewege geltend gemacht werden könne. Dies sei im Jahr 1999 der Fall gewesen, als der erste Leimbinder Risse gezeigt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin zu 1) bei unterstellter fehlerhafter Produktion der Leimbinder durch die Beklagte zu 1) einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten geltend machen können (UA S. 4 unten). Ein später eingetretener Schaden, der auf derselben Verletzungshandlung beruhe, werde ebenfalls von der Verjährung erfasst, wenn er im Zeitpunkt der Kenntnis vom Erstschaden als möglich vorhersehbar war. Nicht zuletzt aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnis hätte die Klägerin zu 1) schon im Jahr 1999 die Gefahr eines Reißens weiterer Binder und einen möglichen Dacheinsturz vorhersehen können (UA S. 4 unten und S. 5 oben). Die Verjährung sei auch nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden, da der Einsturz sich im Jahr 2010 ereignet habe und erst in der Folgezeit die Verhandlungen eingesetzt hätten (UA S. 5 Mitte). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 5 Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 17. August 2012 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen mit am 12. September 2012 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17. Oktober 2012 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet. 6 Mit der Berufung wenden sich die Klägerinnen gegen das abweisende landgerichtliche Urteil. Zu Unrecht seien vertragliche Ansprüche bereits mit dem Argument verneint worden, zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Das sei schon deshalb unrichtig, weil unstreitig im Jahre 1986 zwischen den Parteien der ursprüngliche Bauvertrag geschlossen worden sei. Hinsichtlich des Reparaturauftrages aus dem Jahr 1999 habe das Landgericht übersehen, dass die Firma Q GmbH & Co. KG letztlich eine Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) für die Erfüllung der ihr obliegenden nachvertraglichen Pflichten gewesen sei. Die Klägerin zu 1) habe die Risse an einem der Leimbinder gegenüber der Beklagten zu 1) angezeigt, die letztlich „ Initiatorin “ der Reparaturarbeiten gewesen sei. Auch wenn die Fa. Q GmbH & Co. KG eine eigenständige Rechtsperson sei, erscheine sie doch auf dem Markt in ihrer Außendarstellung als Einheit mit der Beklagten zu 1). Beide Gesellschaften hätten unter derselben Anschrift ihren Firmensitz, verfügten über eine gemeinsame Internetpräsenz, und Geschäftsführer der beiden Komplementärinnen sei jeweils Herr Dipl.-Ing. E. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Produktions- und Fabrikationsfehlern nicht verjährt. Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sei überhaupt erst durch den Einsturz des Hallendaches im Dezember 2010 entstanden. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden zu unterscheiden sei und ausschließlich Letzterer mit der Klage geltend gemacht werde. Zwar könne ein Schadensersatzanspruch schon dann als insgesamt entstanden angesehen werden, wenn ein „ Initialschaden “ vorliege. Die Risse an einem der eingebauten Leimbinder seien aber Mangelschäden. Ein Mangelfolgeschaden habe im Jahr 1999 dagegen noch nicht bestanden. Hinsichtlich der Mangelfolgeschäden fehle es an einem „ Initialschaden “. Mangelfolgeschäden seien vielmehr erstmals am 22. / 23. Dezember 2010 durch den teilweisen Einsturz des Daches eingetreten und erst dann sei der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch entstanden. Weiter unterstelle das Landgericht unzulässigerweise die Vorhersehbarkeit von Mangelfolgeschäden, ohne aber zuvor die konkrete Ursache für die Risse in dem Binder Nr. 12 aufgeklärt zu haben. Darüber hinaus habe der Klägerin zu 1) die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gefehlt. Das Landgericht habe der Klägerin zu 1) Fachwissen über die Produktion von Brettschichtholz zugeschrieben, über welches sie nicht verfüge. Die Klägerin zu 1) vertreibe nur vorgefertigtes Brettschichtholz, stelle dieses jedoch nicht selbst her. Auch von der Person der Schuldner habe die Klägerin zu 1) vor dem Schadenseintritt im Dezember 2010 keine Kenntnis haben können. 7 Die Klägerinnen beantragen, 8 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 12.500 € sowie an die Klägerin zu 2) weitere 655.049 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 28. Dezember 2010 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von acht Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus der jeweiligen Hauptforderung seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 9 2. festzustellen dass die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen jene Schäden zu ersetzen, die ihnen als Folge des nachstehend beschriebenen Schadensereignisses entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit der jeweilige Gesamtschaden der Klägerinnen ihre jeweils geltend gemachte Hauptforderung gemäß Klageantrag zu 1) übersteigt: 10 Schadensereignis : Einsturz des Daches der Lagerhalle der E2 EG, Niederlassung B, D Allee 25, am 27. / 28. Dezember 2010 mit Folgeschäden an anderen Rechtsgütern als der von der Beklagten zu 1) errichteten Gebäudekonstruktion, insbesondere an Inventar inklusive eingelagerter Ware, anderen Gewerken wie insbesondere Elektroanlage, Regiekosten für Umlagern unbeschädigter Ware sowie Betriebsunterbrechungsschaden. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. 14 II. 15 Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. 16 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. 17 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen. Weder steht der Klägerin zu 1) aus eigenem Recht ein durchsetzbarer vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch wegen des teilweisen Einsturzes des Hallendaches in Höhe von 12.500 € (Selbstbeteiligung) noch der Klägerin zu 2) als Sachversicherer aus übergegangenem Recht in Höhe von 655.049 € zu. 18 1. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus dem zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) im Jahre 1986 abgeschlossenen Bauvertrag wegen des Einbaus mangelhafter Leimbinder aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung hergeleitet werden könnten, sind gemäß § 214 BGB jedenfalls wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährung ist bereits mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten und die Beklagten haben ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. 19 Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, die angesichts der alten dreißigjährigen Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, unterliegen der seit diesem Zeitpunkt geltenden kürzeren regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Dieser Stichtag ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. aber nicht allein maßgeblich, vielmehr muss der Anspruch außerdem zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sein (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 20 a) Nach dem klägerischen Vortrag zeigten sich in den Rissen am Leimbinder Nr. 12, die im Jahr 1999 entdeckt worden sind, die Produktions- und Fabrikationsfehler der Beklagten zu 1) aus dem Jahr 1986. Mit diesem ersten Schadenseintritt ist der Schadensersatzanspruch insgesamt entstanden und zwar gemäß dem Grundsatz der Schadenseinheit hinsichtlich aller – auch künftiger – Schäden, die auf die behaupteten Pflichtverletzungen im Jahr 1986 rückführbar sind. Bereits im Jahr 1999 hätte eine Feststellungsklage erhoben werden können (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2010 - II ZR 57/09, juris Rn. 8). Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist der infolge eines bestimmten Verhaltens des Schädigers eingetretene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, so dass für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein (Teil-) Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 21.02.2002 - IX ZR 127/00, juris Rn. 10). Der Grundsatz der Schadenseinheit galt schon vor der Schuldrechtsreform (BGH, Urteil vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92, juris Rn. 35) und sollte durch die Einführung des § 199 BGB n.F. ausdrücklich unangetastet bleiben (BT-Drucks. 14/7052 S. 180). 21 aa) Das die Schadenseinheit bildende Element ist das schadensverursachende Verhalten, hier der Einbau angeblich mangelhafter Leimbinder, und nicht ein „ Ursprungsschaden “. Deshalb ist es unerheblich, dass die jetzt geltend gemachten Schäden nicht Folgeschäden gerade der Mangelhaftigkeit des im Jahr 1999 sanierten Leimbinders sind, der beim Teileinsturz der Halle selbst nicht gebrochen ist. Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Risse im Jahre 1999 und das Versagen der im Jahre 2010 gebrochenen Leimbinder überhaupt auf derselben technischen Ursache beruhen. Entscheidend ist allein, dass bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags alle Schäden auf dasselbe Schädigerverhalten, nämlich den Einbau der angeblich mangelhaften Binder, zurückgeführt werden können. 22 Eine Unterscheidung danach, an welchen Rechtsgütern Schäden eintreten, ob am hergestellten Werk oder an anderen Rechtsgütern, ist dem Grundsatz der Schadenseinheit fremd. Alle Schäden, die auf derselben Schädigerhandlung beruhen, werden hinsichtlich des Beginns der Verjährung gleich behandelt und zu einem einheitlichen Gesamtschaden zusammengefasst. Die Abgrenzung zwischen Mangelschaden und sog. „ nahen “ Mangelfolgeschaden einerseits und entfernteren Mangelfolgeschäden andererseits ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, weil vor der Schuldrechtsreform die beiden Schadensgruppen sehr unterschiedlich langen Verjährungsfristen unterlagen. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 635 BGB a.F., für den die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. galt, umfasste seinem Wortlaut nach nur Schäden, die auf dem Mangel des Werkes beruhten, während der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen aller übrigen Schäden gemäß § 195 BGB a.F. erst nach dreißig Jahren verjährte (hierzu: BGH, Urteil vom 06.12.2005 - X ZR 41/05, juris Rn. 13). Mithilfe der Abgrenzung sollte also die Länge der Verjährungsfrist, nicht deren Beginn festgestellt werden. Die Unterscheidung ist durch die Schuldrechtsreform weitgehend gegenstandslos geworden. Der neu geschaffene § 280 BGB umfasst nun alle durch den Mangel verursachten Schäden, ohne dass es noch länger auf die Abgrenzung zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden ankäme (Sprau in: Palandt, 72. Auflage 2013, § 634 BGB Rn. 6). 23 bb) Die in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2010 durch den teilweisen Einsturz des Daches entstanden Schäden waren auch vorhersehbar. Aufgrund der Bildung massiver Risse in einem der Leimbinder war der Klägerin zu 1) im Jahr 1999 klar, dass die Tragfähigkeit des Daches gefährdet war. Dass sich die Klägerin zu 1) der Relevanz für die Statik bewusst war, ergibt sich schon aus ihrer Anzeige der Risse mit Schreiben vom 26. Februar 1999, in dem es heißt, sie halte es „ für dringend erforderlich, dass sich ein Techniker schnellstens vor Ort einfindet “. Außerdem ist handschriftlich noch das Wort „ Eilt “ hinzugefügt worden. Auch im Angebotsschreiben der Fa. Q GmbH & Co. KG vom 09. März 1999, die den beschädigten Leimbinder verstärkt hat, ist von der „ statischen Bedeutung “ der Schäden die Rede. Wenn bereits an einem Leimbinder massive Schäden aufgetreten sind, ist vorhersehbar, dass auch die weiteren Leimbinder nicht frei von Mängeln sind und die dauerhafte Tragfähigkeit des Daches insgesamt gefährdet sein kann. Alle Leimbinder sind zusammen produziert und eingebaut worden. Um diese Möglichkeit der Mangelhaftigkeit auch der weiteren Leimbinder zu erkennen, war auch kein spezielles Fachwissen über die Herstellung von Leimschichthölzer erforderlich. Ebenso vorhersehbar war es, dass im Falle eines Einsturzes des Daches auch die übrige Bausubstanz und eingelagerte Ware beschädigt werden konnten. 24 b) Die Klägerin zu 1) hat auch seit dem Jahr 1999 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person der Schuldner (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erforderlich und genügend ist im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände; nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom 03.03.2005 - III ZR 353/04, juris Rn. 17). Es genügt, dass er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet (BGH, Urteil vom 29.06.1989 - III ZR 92/87, juris Rn. 53). 25 Unstreitig wusste die Klägerin zu 1) im Jahr 1999 von den Rissen am Leimbinder Nr. 12. Sie selbst hat die Reparatur in Auftrag gegeben. Unerheblich ist, dass sie in rechtlicher Hinsicht wohl davon ausgegangen ist, keine unverjährten Ansprüche gegen die Beklagten zu besitzen. Hinsichtlich der Folgeschäden genügt, dass ihr Eintritt vorhersehbar war. Dass die Beklagten aufgrund der Herstellung und des Einbaus der Leimbinder für alle Schäden im Zusammenhang mit Fehlern der Leimbinder als Anspruchsgegner in Betracht kamen, war offensichtlich. 26 2. Ebenfalls verjährt sind Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen des Einbaus mangelhafter Leimbinder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung. Ansprüche aus § 823 BGB verjährten nach altem Recht gemäß § 852 BGB a.F. in drei Jahren ab Kenntnis und ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von Begehung der Handlung an. Die deliktischen Ansprüche wegen des Einbaus mangelhafter Leimbinder können damit nicht später als die entsprechenden vertraglichen Ansprüche verjährt sein. 27 3. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus § 823 Abs. 1 BGB, gestützt auf den Vorwurf einer unterbliebenen Produktüberwachung und eines fehlenden Hinweises auf die Sanierungsbedürftigkeit weiterer Binder, besteht nicht. Schon im Ansatz kann nicht angenommen werden, dass ein Bauunternehmen verpflichtet ist, ein errichtetes Bauwerk nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zeitlich unbegrenzt - hier rund 13 Jahre nach Errichtung der Dachkonstruktion - zu überwachen und bei Erlangung der Kenntnis von einem (Teil-) Schaden zu prüfen, ob die ursprüngliche Werkleistung mangelhaft war und von ihr für den Besteller künftig eine Gefahr ausgeht. Im vorliegenden Fall hatten die Beklagten zu eigenem Tätigwerden jedenfalls deshalb keine Veranlassung, weil die Klägerin zu 1) bereits der Fa. Q GmbH & Co. KG einen Sanierungsauftrag erteilt hatte. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass im Rahmen der Sanierung die Beschaffenheit der Leimbinder fachkundig überprüft werden würde. 28 4. Vertragliche Ansprüche aufgrund des Reparaturauftrags aus 1999 wegen Verletzung der Nebenpflicht, die Klägerin zu 1) insbesondere auf die Sanierungsbedürftigkeit weiterer Leimbinder hinzuweisen, scheiden von vornherein aus. Der Vertrag über die Sanierung des Leimbinders, an dem sich im Jahr 1999 Risse gezeigt hatten, ist nicht mit dem Beklagten zu 1), sondern der Fa. Q GmbH & Co. KG zustande gekommen. Das schriftliche Angebot vom 9. März 1999 über die Sanierung des schadhaften Binders zum Preis von 21.950 DM zuzüglich Mehrwertsteuer stammte von der Fa. Q GmbH & Co. KG und ist von der Klägerin zu 1) mit Auftragsbestätigung vom 6. Juli 1999 gegenüber dieser auch angenommen worden. Wem gegenüber die Risse ursprünglich angezeigt worden sind, ist für die Frage unerheblich, zwischen welchen Personen der Werkvertrag über die Sanierung des Binders zustande gekommen ist. Dass beide Gesellschaften unter derselben Anschrift ihren Firmensitz haben, eine gemeinsame Internetpräsenz unterhalten und Geschäftsführer der beiden Komplementärinnen jeweils Herr Dipl.-Ing. E ist, ändert nichts daran, dass es sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte handelt. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Grundsatz der Schadenseinheit und seine Bedeutung für den Fristbeginn sind höchstrichterlich geklärt. Die in der Zeit vor der Schuldrechtsreform entwickelte Abgrenzung von Mangel- und Mangelfolgeschaden ist nicht anwendbar. Das Berufungsgericht weicht insoweit auch – soweit ersichtlich - nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab. 31 Streitwert für das Berufungsverfahren: 700.000 € (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG)