Urteil
3 U 189/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0528.3U189.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2012 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 35/12 LG Köln - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2012 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 35/12 LG Köln - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung restlichen Frachtlohns in Höhe von 7.000,00 € verurteilt. Die Beklagte schuldet diesen vertraglich vereinbarten Restfrachtlohn für die Transporte gemäß ihren Aufträgen Nr. XX09 (1.000,00 €), Nr. XX10 (1.000,00 €), Nr. XX75 (1.000,00 €), Nr. XX98 (2.000,00 €) und Nr. XX99 (2.000,00 €), die die Klägerin als Unterfrachtführerin der Beklagten im November und Dezember 2011 von H/C nach L/V durchgeführt hat. 1. Das Landgericht hat zu Recht entsprechend der Tilgungsbestimmung der Beklagten vom 25.02.2012 (K 16) und ihren Angaben in dem Überweisungsbeleg von 28.02.2012 (K 21) die Frachtlohnansprüche aus sämtlichen fünf Transportaufträgen als streitgegenständlich gewertet. Nicht mehr Streitgegenstand ist die Standgeldrechnung (K 8) über 100,00 €. Denn dieser Betrag aus der Rechnung der Klägerin DN1-12/11 (K 8) ist in dem Betrag von 5.100,00 € enthalten, den die Beklagte am 28.02.2012 an die Klägerin überwiesen hat (vgl. Beleg K 21). 2. Da nach den Transportbedingungen der Beklagten deutsches Recht Anwendung findet, sind die Ansprüche auf den vertraglich vereinbarten Frachtlohn gemäß § 407 Abs. 2 HGB entstanden und waren gemäß § 420 Abs. 1 HGB mit der unstreitig erfolgten jeweiligen Ablieferung der Ware fällig. 3. Die Ansprüche sind nicht wegen von der Beklagten behaupteter Pflichtverletzungen der Klägerin im Rahmen der durchgeführten Transporte (Umladung, Einlagerung, Lieferfristüberschreitung, Fehlen von Genehmigungen) entfallen oder gemindert. Die hier anzuwendende CMR und die Transportrechtsregeln des HGB sehen insoweit keine Minderung des Frachtlohnanspruchs wegen Schlechterfüllung vor, sondern enthalten abschließende und erschöpfende Spezialregelungen zum Schadensersatz als Rechtsfolge bestimmter Schlechterfüllungsleistungen des Frachtführers. Die Vorschriften der §§ 634, 638 BGB finden insoweit im Frachtrecht keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2007 - 18 U 115/06 - Rz. 9 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995 - 18 U 142/94 - Rz. 6 zitiert nach juris; Koller, Transportrecht, vor Art. 1 CMR, Rz. 29; Art. 23 CMR, Rz. 19). 4. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten erloschen. Abgesehen davon, dass die Beklagte eine solche Aufrechnung nicht erklärt hat (ihre Abrechnung vom 24.02.2012 - K 16 - enthält nur eine Aufrechnung mit Vertragsstrafeansprüchen), hat die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der geltend gemachten Vertragsverstöße nicht schlüssig vorgetragen. Sie hat nicht dargetan, dass ihr durch die vertragswidrige Umladung und Einlagerung, Lieferfristüberschreitungen und das Fehlen von Genehmigungen irgendein Schaden entstanden ist. Zwar hat die Empfängerfirma C nach dem Beklagtenvortrag reklamiert, dass jedenfalls in einem Fall die Papiere nicht in Ordnung gewesen seien. Das hat aber nach dem weiteren Vortrag der Beklagten nicht zu Problemen bei der Einfuhr und Zollabwicklung in der V geführt, sondern konnte dank der ausgezeichneten Kontakte der Mitarbeiter von C vor Ort geregelt werden. Soweit die Beklagte ferner vorträgt, wegen der vorsätzlichen Vertragsverletzungen der Klägerin der Gefahr eines großen Schadens ausgesetzt zu sein, weil das Risiko bestehe, dass sie den Kontakt zu C verliere bzw. verlieren könne, hat sich diese Gefahr offenbar nicht realisiert, denn die Beklagte trägt in der Berufungsinstanz nicht etwa vor, dass der C-Konzern sie im Jahre 2013 nicht mehr beauftrage. Die konkrete Gefahr eines Schadenseintritts ist daher nicht ersichtlich. Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht etwa deshalb begründet, weil für einen Transport ohne Umladung von der Beklagten ein höherer Frachtlohn zu zahlen war, als es bei einem Transportauftrag mit der Erlaubnis zur Umladung der Fall gewesen wäre. Denn die Parteien haben ein Umladeverbot nicht wirksam vereinbart. Das in den Vertragsbedingungen der Beklagten enthaltene „strikte Umlade-/Einlagerungsverbot“ ist als überraschende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Vorschrift gilt auch bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern (vgl. Palandt/Grüneberg, § 305c BGB, Rz. 2). Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden überraschende Klauseln in AGB nicht Vertragsbestandteil. Eine Klausel in AGB ist überraschend, wenn sie nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Zwar ist die Vereinbarung eines Umladeverbots im Frachtvertrag durchaus gebräuchlich und nicht ungewöhnlich. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB kann sich aber auch aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der AGB ergeben, wenn nämlich die Klausel in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (vgl. BGH NJW 2010, 3152, 3154). Das ist hier der Fall. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass ein Umladeverbot nur bestehen würde, wenn es auf S. 1 des jeweiligen Transportauftrags unter den dort genannten Ziffern 1. - 12. aufgeführt war. Sie sollte die Sendung „gemäß CMR“ übernehmen. Soweit die Beklagte selbst einen CMR-Frachtbrief ausgestellt hat, musste sie gemäß Art. 6 Abs. 2 a) CMR das Umladeverbot in den Frachtbrief aufnehmen. Die Eintragung erfüllt nicht nur eine Beweisfunktion (Art. 9 Abs. 1 CMR), sondern auch eine Warnfunktion (Art. 7 Abs. 1 b) CMR). Wenn die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung selbst keine CMR-Frachtbriefe ausgestellt hat, sondern lediglich schriftliche Transportaufträge erteilte, die in den Ziff. 1. - 12. die wesentlichen Angaben enthielten, die ein CMR-Frachtbrief gemäß Art. 6 CMR enthält, musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass in dieser Aufzählung wesentliche Angaben fehlten, die ein CMR-Frachtbrief zwingend enthält. Dazu gehört gemäß Art. 6 Abs. 2 a) CMR das Umladeverbot. Deshalb musste die Klägerin mit der Angabe des Umladeverbots in den AGB fast am Ende des Fließtextes auf S. 2 des Transportauftrags - drucktechnisch nicht hervorgehoben - nicht rechnen. Die Klausel ist deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden. 5. Die restlichen Frachtlohnansprüche der Klägerin sind auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Vertragsstrafenansprüchen erloschen. Die Aufrechnung ist nicht durch das Aufrechnungsverbot in Ziff. 19 ADSp ausgeschlossen - unabhängig davon, ob die Transportbedingungen der Beklagten wirksam in die Verträge mit der Klägerin einbezogen worden sind. Das Aufrechnungsverbot in Ziff. 19 ADSp gilt entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich auch zu Gunsten des Frachtführers (vgl. Koller, Transportrecht, Ziff. 19 ADSp, Rz. 2). Nach Ziff. 19 ADSp ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Die Regelung soll verhindern, dass die Durchsetzung der Ansprüche des Frachtführers oder des Auftraggebers durch Aufrechnen mit Gegenforderungen verzögert wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und der Aufklärung bedürfen (vgl. BGH, TransportR 2007, 374). Kein Einwand steht aber entgegen, wenn mit der Entscheidung über die Klageforderung ohne zusätzliche Prüfung des Streitstoffs sogleich feststeht, dass die Gegenforderung nach Grund und Höhe einredefrei existiert oder nicht existiert (vgl. Koller, TransportR, Ziff. 19 ADSp, Rz. 13). Im vorliegenden Fall kann über die Klageforderung und zugleich ohne Beweiserhebung über die Gegenforderung entschieden werden, so dass eine Prozessverschleppung nicht zu befürchten ist und deshalb die Aufrechnung nicht als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch ist nicht begründet. Zum Einen ist die Vertragsstrafe, wie sich aus der Anlage K 16 ergibt, nicht wegen Verletzung des Kundenschutzes geltend gemacht worden, sondern wegen des Verstoßes gegen das Umladeverbot. Dafür sehen aber auch die Transportbedingungen der Beklagten keine Vertragsstrafe vor. Die Beklagte will nunmehr im Rechtsstreit die Verwirkung der Vertragsstrafe auf die Verletzung des Kundenschutzes stützen. Die Kundenschutzklausel in den Transportbedingungen der Beklagten ist aber gemäß §§ 138, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie weder zeitlich noch räumlich oder gegenständlich beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 198/11 -). Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Klausel: „Absoluter Kundenschutz ist Bestandteil dieses Vertrages“. Die Vertragsstrafenregelung ist darüber hinaus wegen Unbestimmbarkeit der die Vertragsstrafe auslösenden Pflichtverletzung unwirksam. In der Klausel ist nicht hinreichend klar gemacht, durch welches Verhalten die Vertragsstrafe verwirkt sein soll. Als konkrete Verbotshandlung wird im nächsten Satz nur die „direkte Kontaktaufnahme/Offertabgabe“ an die Kunden der Beklagten genannt. Unklar ist damit, ob eine Zuwiderhandlung nur in der direkten Kontaktaufnahme/Offertabgabe bestehen soll und ob nur die direkte Kontaktaufnahme zum Zwecke einer Offertabgabe die Konventionalstrafe auslösen soll. Schließlich hat das Landgericht eine Vertragsstrafe von 20.000,00 € für eine Zuwiderhandlung gegen die Kundenschutzklausel als unangemessen hoch und auch aus diesem Grunde unwirksam gewertet. Auch insoweit kann auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. 6. Der Anspruch auf die Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ist nach §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 8. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, das die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.000,00 €