Beschluss
13 U 122/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0619.13U122.12.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Kein Tenor vorhanden
Entscheidungsgründe
Kein Tenor vorhanden I. Die Parteien werden im Anschluss an die rechtliche Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass für die Rückabwicklung der Darlehensverträge aus Sicht des Senats folgende Grundsätze gelten: 1. Der Senat teilt zunächst aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen den Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der von den Beklagten erklärte Widerruf auch bzgl. der – jeweils durch Folgeverträge abgelösten - Darlehensverträge aus den Jahren 2006 und 2007 wirksam ist und deshalb alle drei – mit den jeweiligen Restschuldversicherungsverträgen verbundenen - Verträge rückabzuwickeln sind. 2. Im Rahmen der Rückabwicklung nach den §§ 357 Abs. 1, 346 BGB hat die Klägerin als Darlehensgeberin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des an diese ausgezahlten, d.h. nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendeten – Nettokreditbetrages sowie auf dessen – marktübliche - Verzinsung (vgl. BGH NJW 03, 422, 423). Dieser Anspruch ist sofort und insgesamt fällig (BGH a.a.O.), die bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sittenwidriger Darlehensverträge geltende Einschränkung, dass die Bereicherungsschuld nur in der im (nichtigen) Vertrag vereinbarten zeitlichen Abfolge fällig wird (vgl. BGHZ 99, 333, 338/339), ist auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar. 3. Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung von Bearbeitungskosten (BGH NJW 03, 422, 423 – zur Rückabwicklung nach § 3 HWG; Maihold, in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl. § 357 Rz. 5). Soweit sich aus der Hinweisverfügung vom 29.3.2010 im Verfahren 13 U 103/08 etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht mehr fest. 4. Umgekehrt haben die Beklagten als Darlehensnehmer Anspruch auf Erstattung der von ihnen bis zur Einstellung ihrer Zahlungen auf die Darlehensschuld erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Senat hält dabei an seiner Auffassung fest, dass die Beklagten – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gem. § 346 Abs. 1 BGB auch eine Verzinsung dieser Beträge beanspruchen könne. Der Differenzierung, die das Landgericht unter Bezugnahme auf seine Hinweise vom 25.01.2012 (GA 128 f.) und auf die Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08 = WM 2009, 932) vorgenommen hat, vermag der Senat nicht zu teilen. Sie lässt sich insbesondere der vorgenannten Entscheidung des BGH – in der es um ein Darlehen ging, das in vollem Umfang für die Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds verwendet worden ist - nicht entnehmen. Für die Frage der Verzinsung ist aber nicht maßgeblich, dass die das Darlehen gewährende Bank infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft umfassend an die Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eintritt, sondern der Umstand, dass bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass diese insoweit Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses zieht und diese demzufolge als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH a.a.O. juris-Tz. 29; in diesem Sinne ferner OLG Düsseldorf Urteil vom 17.1.2013, 6 U 64/12). 5. Die Abrechnung der Darlehen ist auf der Grundlage eines einheitlichen Zinssatzes von 8,4 % durchzuführen. Die Parteien sind insoweit an ihre dahingehenden erstinstanzlichen Erklärungen – wie im vergleichbaren Fall des gerichtlichen Geständnisses (vgl. in diesem Zusammenhang Zöller, ZPO, § 288 ZPO, Rdn. 3) - auch im Berufungsverfahren gebunden. Die Rüge der Klägerin (Ziffer 3, 1. Absatz der Berufungserwiderung) gegen die Berechnungen der Beklagten in den Anlagen B 16 bis B 18 dürfte unerheblich sein, weil ihr eine Zinsberechnung auf der Grundlage von 360 Tagen p.a. zugrunde liegt und nicht – wie richtigerweise den Anlage B 16 – B 18 – von 365 Tagen. 6. Die Beklagten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2011, 451, juris – Teilziffer 25 bis 27) von der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf die Kosten der finanzierten Restschuldversicherung freizustellen. 7. Zu Unrecht wendet sich die Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung gegen die Anwendung der Vorschrift des § 497 BGB für die Verrechnung von Zahlungen. Nach überwiegender, vom Senat geteilter Ansicht (vgl. Kessal-Wulf, Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 BGB, Rdn. 23; Müller-Christmann, in: Nobbe a.a.O. § 497 BGB Rz. 4 m.w.N.; Erman-Sänger, BGB, 13. Aufl. § 497 Rz. 9; Schürnbrand, Münchener Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 497 BGB Rdn. 6).) beansprucht § 497 BGB nicht nur in den Fällen wirksamer Verträge Geltung, sondern erfasst auch Ansprüche des Darlehensgebers, denen kein wirksamer Verbraucherdarlehensvertrag zu Grunde liegt. Es genügt, dass der Abschlusstatbestand eines Verbraucherdarlehensvertrages gegeben ist, selbst wenn dieser wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist oder infolge Widerrufs oder Anfechtung keinen endgültigen Bestand hat. 8. Ein Anspruch auf Mahnkosten dürfte der Klägerin nach §§ 280, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zustehen. Die in den jeweiligen Verträgen bestimmten Termine für die monatlichen Ratenzahlungen stellen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit dar. 7. Die Anschlussberufung der Klägerin dürfte begründet sein. Die Zubilligung von Zinsen zu Gunsten der Beklagten setzt voraus, dass der als Rückkaufwert bezeichnete Geldbetrag (für die jeweiligen Versicherungen) der Klägerin tatsächlich zugeflossen ist und von ihr genutzt werden konnte. Das ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil der Darlehensnehmer wegen § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB keinen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geflossenen Entgelts (hier der für den Versicherungsschutz gezahlten Prämie) hat (OLG Schleswig/Holstein WM 2009, 1609; Palandt, 72. Aufl. 2013, § 358 BGB, Rdn. 21). Eine rückabzuwickelnde Versicherungsleistung gibt es daher nicht. II. Der Klägerin wird aufgegeben, die widerrufenen Darlehensverträge unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien neu zu berechnen. Frist zur Erledigung : 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Die Beklagten werden sodann Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. III. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Mittwoch, den 09.10.2013, 10.00 Uhr, Saal 153. Die Parteien mögen erwägen – und dem Senat innerhalb der unter II. genannten Frist mitteilen -, ob sie einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimmen.