Beschluss
19 U 7/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0620.19U7.13.00
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Tenor
I Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -3 O 102/12- gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -3 O 102/12- gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). 1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch in der Berufung noch in Höhe eines Teilbetrages von Euro 850,00 geltend macht, bleibt der Berufung der Erfolg versagt. Denn die Klägerin hat schon die für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verb. m. § 263 StGB erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht substantiiert darzulegen vermocht, so dass dem Anspruch schon aus diesem Grunde der Erfolg versagt bleibt. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die materielle Rechtskraft im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO des Urteils des Landgerichts Bonn vom 01.02.2010 im Parallelprozess (10 O 229/09 = 19 U 18/10) der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im hiesigen Verfahren vom Grundsatz her nicht entgegensteht, da es sich in diesen beiden Prozessen, also dem Parallel- bzw. Vorprozess und dem streitgegenständlichen Prozess, um verschiedene Streitgegenstände handelt; allerdings stellt die im Vorprozess rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge eine präjudizielle Voraussetzung des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dar, über die im Zweitprozess entschieden werden muss. Denn nur wenn das Urteil im Vorprozess fehlerhaft ist, kann hieraus ein Schadenersatzanspruch des Zedenten erwachsen sein, den er der Klägerin abgetreten hat. Die entsprechende Überprüfung der Richtigkeit des rechtskräftigen Vorprozesses verbietet aber vom Grunde her die Rechtskraft, die – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ausgehöhlt würde, würde es für eine Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des Vorprozesses genügen, wenn es dem jeweils Beschwerten mit den gleichen Erfolgsaussichten freistünde, dieselben Ausführungen zu wiederholen, die bereits im Vorprozess erfolgt sind. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Behauptung der Unrichtigkeit auf dasselbe tatsächliche Vorbringen gestützt wird, wie im Vorprozess (OLG Köln, Urt. v. 16.06.2011, -5 U 24/11-, zitiert nach juris). Auch müssen die Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils gegenüber dem üblicherweise geltenden Beweismaß erhöht werden (OLG Köln, a.a.O.). Diese Anforderungen ergeben sich daraus, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist (BGH, Urt. v. 27.05.1963, -III ZR 165/62-, zitiert nach beck-online), dass es sich bei dem als fehlerhaft gescholtenen Urteil im Vorprozess um eine offensichtliche Fehlbeurteilung handeln muss, die zu keinerlei Zweifeln Anlass geben kann. Es muss sich danach um ein offenkundiges Fehlurteil handeln, wobei an den Nachweis der Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind. Diesen Voraussetzungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Vielmehr behauptet sie, wie der Zedent das gleichermaßen im Vorprozess getan hat, dass es lediglich eine Erfolgshonorarvereinbarung gegeben habe, wobei der Beklagte zu 1 den Zedenten durch vorsätzlich falsche Angaben dazu veranlasst habe, die Ratenzahlungsvereinbarung vom 13.01.2009 zu unterzeichnen. Er habe nämlich wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass er das Darlehen für die Zeugin N, für das das Honorar versprochen worden sei, beschafft habe. Von der Richtigkeit dieses Vortrages haben sich schon im Vorprozess weder die Kammer des Landgerichts noch der Senat zu überzeugen vermocht und das im Übrigen mit nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen, so dass es sich bei der Handhabung des Vorprozesses eben gerade nicht um eine offensichtliche Falschbehandlung des Verfahrens gehandelt hat. Es ist gerade nicht offenbar, dass der Vorprozess falsch entschieden worden wäre. Entsprechendes zeigt die Klägerin auch nicht auf, sondern wiederholt lediglich ihren dortigen Vortrag, was – wie ausgeführt – für eine Rechtskraftdurchbrechung schon im Ansatz nicht ausreichend ist. Im Übrigen steht aber der Vortrag der Klägerin zur angeblich geschlossenen Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall der Beschaffung eines Darlehens für die Zeugin N auch – worauf der Senat im Parallelverfahren in seinen Beschlüssen vom 06.07. und 14.10.2010 hingewiesen hat – in Widerspruch zu sämtlichen relevanten schriftlichen Unterlagen der Parteien. So hat die Beklagte zu 2 dem Zedenten mit Rechnung vom 07.10.2008 Euro 6.000,00 netto für eine „Fachberatung und Erstellung einer Finanzierungskonzeption für verschiedene Banken“ in Rechnung gestellt. Von der Beschaffung einer Finanzierungszusage war dort nicht die Rede. Am 13.01.2009 haben die Beklagte zu 2 und der Zedent die angesprochene Vereinbarung getroffen, die ausdrücklich auf die Rechnung vom 07.10.2008 Bezug genommen und zu deren Bezahlung eine Ratenzahlungsabrede getroffen hat. Auch aus dieser Vereinbarung ergibt sich nichts für das Erfordernis einer erfolgreichen Finanzierungszusage. Zudem hat die Beklagte zu 2 in Ausführung dieser Vereinbarung schließlich Teilrechnungen erstellt, die als Rechnungsgegenstand ebenfalls „Fachberatung und Dienstleistung“, also gerade keine erfolgreiche Finanzierungsvermittlung aufgeführt haben. Vor diesem Hintergrund wäre greifbar unrichtig eher ein Urteil gewesen, das entgegen diesen schriftlichen Unterlagen der dortigen Parteien angenommen hätte, dass der im Wesentlichen ausschließlich auf seinen Behauptungen beruhende Vortrag des Zedenten über das angebliche Vorliegen einer Erfolgshonorarvereinbarung Entscheidungsgrundlage sei. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedenfalls nichts dafür, was zur Annahme führen würde, dass der Parallelprozess offenbar falsch entschieden worden sei. 2. Der Hilfsantrag ist schon nicht zulässig, da es sich bei diesem um eine Klageänderung handelt, die gemäß §§ 263, 533 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Erstmals mit der Berufung stellt die Klägerin den Hilfsantrag auf Freistellung des Zedenten von den Forderungen der Beklagten zu 2 aus dem im Vorprozess erworbenen rechtskräftigen Titel. Da die Beklagten weder eingewilligt haben, noch der Senat die Verhandlung dieses Antrages für sachdienlich hält, ist er nicht zulässig. Soweit die Klägerin meint, dass dieser Hilfsantrag schon erstinstanzlich Berücksichtigung hätte finden müssen, es sich durch das Übergehen desselben um ein nicht zulässiges Teilurteil gehandelt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Landgericht musste – wie es auch in seinem Urteil zu Recht ausgeführt hat – den Hilfsantrag der Klägerin, den diese mit nicht nachgelassenem Schriftsatz nach mündlicher Verhandlung erstmals avisiert hat, nicht berücksichtigen. Denn es lag kein Grund zur Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß § 156 ZPO vor, was aber Voraussetzung für die Pflicht des Landgerichts zur Berücksichtigung des Hilfsantrages gewesen wäre. Nicht verständlich ist die durch die Klägerin geäußerte Auffassung, dass das Landgericht selbst davon ausgegangen sei, dass der (übergangene) Hilfsantrag bei Berücksichtigung begründet gewesen wäre, so dass die – fehlerhafte – Nichtberücksichtigung zu einem unzulässigen Teilurteil geführt habe. Wie bereits ausgeführt, war der Hilfsantrag nicht zu berücksichtigen, so dass sich die Begleitüberlegungen schon erübrigen. Es ist aber auch unklar, woher die Klägerin die Behauptung nimmt, das Landgericht sei selbst von einer Begründetheit des Hilfsantrages ausgegangen. Der Hilfsantrag kann darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg haben, weil auch er – entsprechend dem Hauptantrag – als Präjudiz die Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Parallelverfahrens voraussetzt, was aus den vorgenannten Gründen allerdings nicht in Betracht kommt. 3. Das Landgericht hat keinen Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO begangen. Gerichte sind nicht gehalten, die Prozessparteien vorab über die Gründe ihrer kommenden Entscheidung zu unterrichten. Vielmehr bezieht sich die Verpflichtung nach § 139 ZPO bekanntlich darauf, dass ein Hinweis in den Fällen zu erfolgen hat, in denen das Gericht seine Entscheidung auf einen Umstand stützen will, der offenbar übersehen worden ist oder wenn die Parteien einen Umstand übereinstimmend anders als das erkennende Gericht berurteilen. Nichts hiervon ist freilich im Urteil des Landgerichts ersichtlich. 4. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihr gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird ausdrücklich hingewiesen.