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Urteil

9 U 187/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0625.9U187.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 43/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

                    Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 43/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin schloss bei der S Versicherung AG eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Wirkung ab dem 01.01.1995 ab. In das Versicherungsverhältnis einbezogen waren die „Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB)“ der S Versicherung AG (Anlage K 2) sowie das jeweils geltende „Rahmenabkommen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung“. An den Rahmenabkommen für 1995, 1996 und 1997 (Anlagen K 3, K 4 und XXX 2) waren unter anderem die D Versicherung AG und die B Versicherung AG als Mitversicherer beteiligt; führender Versicherer war die S Versicherung AG. In den Versicherungsschutz einbezogen waren gemäß Ziffer 2 Abs. 4 dieser Rahmenabkommen Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer „in Folge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von seinen Organen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar erlitten hat (Eigenschaden)“. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D Versicherung AG sowie der B Versicherung AG mit einem Haftungsanteil von insgesamt 30 % aus dieser Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegen eines von ihr behaupteten Versicherungsfalls (versicherter Eigenschaden) aus dem Jahr 1996 in Anspruch. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 38.346,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum seit dem 8. Januar 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 30.07.2012 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Beklagte jedenfalls wegen einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin i.S. des § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden sei. Die S Versicherung AG als führender Versicherer habe mit Schreiben vom 06.02.2003 (Anlage K 10) zu Recht eine persönliche Stellungnahme der früheren Sachbearbeiterin T, welche der Behauptung der Klägerin zufolge den Versicherungsfall in 1996 fahrlässig verursacht haben soll, angefordert. Denn nur auf deren Grundlage sei eine Abgrenzung von nicht versicherten vorsätzlichen bzw. wissentlichen Pflichtverletzungen zur versicherten fahrlässigen Begehung möglich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme der – 1998 in Rente gegangenen – Sachbearbeiterin nicht hätte eingeholt werden können, fehlten, zumal die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 12.03.2009 (Anlage XXX 3) an die Versicherungsmaklerin auch nicht den Versuch, eine solche einzuholen, unternommen habe. Die Untätigkeit der Klägerin, welche unstreitig ca. sechs Jahre lang nicht auf die Anfrage des führenden Versicherers reagiert hat, sei vorsätzlich erfolgt, der Kausalitätsgegenbeweis sei ihr versagt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Pflichtverstoß folgenlos geblieben sei. Zur Begründung hat das Landgericht ergänzend festgestellt, dass die Klägerin auch nicht zu einem konkreten Schaden schlüssig vorgetragen bzw. diesen bewiesen habe, was die Kammer näher ausführt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie Rechtsverletzungen und fehlerhafte Tatsachenfeststellungen rügt. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, zur Einholung der Stellungnahme eines Dritten nicht verpflichtet gewesen zu sein, auch nicht, sich um eine solche auch nur zu bemühen. Sofern eine entsprechende Obliegenheit doch bestanden habe, habe sie diese nicht verletzt, weil die fragliche Sachbearbeiterin bereits seit 1998 infolge ihrer Verrentung ausgeschieden, ihre Stellungnahme aber auch ohnehin entbehrlich gewesen sei. Denn für den Eintritt des Versicherungsfalls streite schon der Anscheinsbeweis, weil alle ihre Mitarbeiter versichert seien, einer den vorgetragenen Fehler begangen habe müsse und insoweit schon nach der Lebenserfahrung nur von einer fahrlässigen Begehung auszugehen sei. Zumindest habe sie eine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt, weshalb es auf den - ihrer Auffassung nach geführten - Kausalitätsgegenbeweis ankomme. Im Übrigen fehle es an einer Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts zu einem Schaden beanstandet sie, dass dieses die Voraussetzungen, unter denen dem betroffenen gesetzlich versicherten Mitglied eine freiwillige Weiterversicherung in 1996 bzw. 1997 hätte angeboten werden können, verkannt habe; tatsächlich hätte ein solches Angebot wegen damals bestehender Vorrangversicherungen nicht unterbreitet werden müssen. Im Übrigen habe die Kammer insoweit die Beweislast verkannt. Da es sich um eine Frage der hypothetischen Kausalität handele, sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Ergänzend nimmt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zu den weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkten in Bezug. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 30. Juli 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 24 O 43/12, wird die Beklagte/Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin/Berufungsklägerin EUR 38.346,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 8. Januar 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil, wobei auch sie ihre erstinstanzlichen Einwendungen wiederholt und vertieft. Sie meint, dass es auf eine Belehrung über die Leistungsfreiheit bei einer folgenlosen vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht ankomme, weil jedenfalls eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliege. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.04.2013 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte jedenfalls infolge einer vorsätzlichen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist. 1. In das versicherte Risiko sind Eigenschäden der Klägerin einbezogen, welche diese infolge fahrlässiger „Verstöße“ ihrer Mitarbeiter erleidet. Nach dem Vorbringen der Klägerin soll ihre ehemalige Mitarbeiterin T den in einem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 11.07.1996 (Anlage K 6) mitgeteilten Rentenwegfall ab dem 30.11.1995 für einen bei der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Herrn C übersehen haben, weshalb die Klägerin diesen fehlerhaft weiter als Mitglied führte. Ob sich insoweit ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall verwirklicht hat, kann indes offen bleiben. Insbesondere bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Auffassung des OLG Hamm in dem Urteil vom 05.10.1977 – 20 U 16/77 – (VersR 1978, 711), es streite die Lebenserfahrung dafür, dass das Nichtausführen einer Verfügung durch den Bediensteten einer Behörde fahrlässig erfolge, auf Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Klägerin übertragbar ist und ob insbesondere versicherte Pflichtverstöße, welche – wie hier – grundsätzlich individuelles Handeln voraussetzen, überhaupt einem Anscheinsbeweis zugänglich sind. Denn auch im Fall des Eintritts eines Versicherungsfalls ist die Beklagte wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten der Klägerin leistungsfrei geworden gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V. mit §§ 5 Nr. 3 a), 6 Nr. 1 AVB. 2. Das Landgericht hat zutreffend vorausgesetzt, dass das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG, da die Klägerin Leistungen aus einem von ihr behaupteten Versicherungsfall aus dem Jahr 1996 verfolgt. Die gesetzliche Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers gemäß § 34 VVG a.F. wird durch die vertragliche Aufklärungspflicht des § 5 Nr. 3 a) AVB ergänzt. Nach § 5 Nr. 3 a) Sätze 1 und 2 AVB ist er verpflichtet, „unter Beachtung der Weisungen des Versicherers … alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm nichts Unbilliges zugemutet wird“. Er hat im Zusammenhang mit für Grund und Höhe der Versicherungsleistung maßgeblichen Umständen unter anderem „alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen…“. Auch wenn an die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nur sachgerechte, keine übertriebenen und unerfüllbaren Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH - II ZR 24/65 -, VersR 1968, 140), so muss er auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Informationen erteilen, die den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (BGH - IV ZR 645/68 –, NJW 1970, 465). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, indem sie Verlangen der S Versicherung AG als führendem Versicherer in deren Schreiben vom 06.02.2003 nicht bzw. nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist. a) Im Anschluss an Fragen zur Ausbildung der Sachbearbeiterin T der Klägerin heißt es in dem Schreiben vom 06.02.2003 an die von der Klägerin beauftragte Versicherungsmaklerin: „Im übrigen bitten wir unsere Versicherungsnehmerin darum, sich um eine Stellungnahme zu bemühen, eingedenk der exorbitanten Schadenhöhe erscheint dies durchaus angemessen.“ Dieses Verlangen, sich um eine persönliche Stellungnahme der fraglichen Mitarbeiterin T – zumindest – zu bemühen, war jedenfalls gerechtfertigt. Zum Ablauf des vorgetragenen Schadenfalls aus dem Jahr 1996 bezieht die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren auf einen fünf Jahre später erstellten Aktenvermerk ihres Mitarbeiters M vom 25.05.2001 (Anlage K 7, AH). Ausweislich dieses Vermerks soll bei einer Serienüberprüfung („Sonderaktion Klärung nicht abgeglichene Rentenzähler“) im Jahr 2001 festgestellt worden sein, dass ein Mitglied zu Unrecht, nämlich trotz Rentenwegfalls im Jahr 1995, noch als in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtversicherter weiter geführt worden war. In dem Aktenvermerk wird als Ursache ein Erfassungsfehler ausgemacht; es heißt dort: „Frau T hat offenbar den Rentenwegfall in der Mitteilung vom 11.07.96 übersehen“. Dieser Aktenvermerk oder ein inhaltsgleiches Schriftstück ist offenkundig auch der S Versicherung AG im Zuge der Schadenmeldung vorgelegt worden. Wie aber schon die Formulierung („offenbar“) belegt und dies angesichts des erheblichen Zeitablaufs und der dadurch bedingten Notwendigkeit, die damaligen Geschehnisse zu rekonstruieren, auch nicht anders zu erwarten ist, handelte es sich hierbei um auf einer Einsichtnahme in das fragliche BfA-Schreiben fußenden reinen Mutmaßung des Zeugen M. Bei dieser Sachlage und in Ansehung der von dem Versicherer zutreffend hervorgehobenen erheblichen Schadenhöhe von über 1 Mio. € ist es aber nachvollziehbar, dass der Versicherer seine Regulierungsentscheidung nicht auf bloße Annahmen stützen wollte, sondern Wert legte auf eine unmittelbare Stellungnahme der damals – angeblich – handelnden Sachbearbeiterin. Hinzu tritt der Gesichtspunkt, dass auch die Annahme der Versicherungsnehmerin, Frau T habe (nur) fahrlässig den Rentenwegfall übersehen, spekulativ ist, zumal die entsprechende Mitteilung in dem Schreiben der BfA vom 11.07.1996 über das „Ende der Rente“ deutlich gehalten ist. Dem Versicherer musste es auch deshalb und im Hinblick auf die nur in den Versicherungsschutz einbezogenen (einfach) fahrlässigen Verstöße ermöglicht werden, eigene Erkenntnisse zum Verschuldensmaß zu gewinnen. Die Klägerin vermag nicht zu entlasten, dass das Verlangen des Versicherers in die Form einer Bitte gekleidet war, sich um eine Stellungnahme „zu bemühen“. Auch in dieser Formulierung kommt unmissverständlich die Aufforderung zu aktivem Tun zum Ausdruck und nicht etwa eine unverbindliche Anregung. An der Beurteilung als sachgerechtes und billiges Verlangen des Versicherers ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass – wie bereits in dem Aktenvermerk vom 25.05.2001 festgehalten – Frau T infolge ihrer Verrentung seit 1998 nicht mehr im Hause der Klägerin tätig war. Dahingestellt, inwieweit einen Arbeitnehmer auch nach seinem Ausscheiden nachwirkende Treuepflichten gegenüber seinem früheren Arbeitgeber treffen können, wenn wie hier Versäumnisse aus seiner aktiven Zeit in Frage kommen, enthob dieser Umstand die Klägerin jedenfalls nicht der Pflicht, sich – dem Verlangen des Versicherers gemäß – um eine Stellungnahme ihrer ehemaligen Mitarbeiterin wenigstens zu bemühen. Schließlich stellt sich das Verlangen des Versicherers, möglichst eine persönliche Stellungnahme des betroffenen Sachbearbeiters zu erhalten, auch nicht deshalb als unangemessen dar, weil infolge des bis zur Meldung des Versicherungsfalls im Jahr 2003 bereits vergangenen Zeitraums nicht mehr mit zielführenden Erinnerungen dieses Mitarbeiters zu rechnen gewesen wäre. Dem Senat ist aus der in zahlreichen Zeugenvernehmungen gewonnenen Erfahrung bekannt, dass das individuelle Erinnerungsvermögen zwar unterschiedlich gut ausgeprägt ist, hingegen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass Personen sich auch über einen mehrere Jahre erstreckenden Zeitraum selbst an Routinevorgänge erinnern können, etwa wenn diese von besonderen Umständen begleitet waren. b) Die Klägerin hat ihre vertragliche Aufklärungspflicht aber auch deshalb verletzt, weil sie in dem Schreiben der S Versicherung AG vom 06.02.2003 gestellte Fragen nicht in angemessener Frist beantwortet hat. Die S Versicherung AG wies ausdrücklich darauf hin, „um eine ordnungsgemäße Bearbeitung dieses Vorgangs zu gewährleisten“, eine Erläuterung einzelner Aspekte des rechtlichen Hintergrundes zu benötigen, wobei sie sich unter anderem auf den Zusammenhang zwischen dem Bezug von Waisenrente und einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner bezog sowie auf den Begriff der „Vorrangversicherung“. In Ansehung des Umstands, dass eine rechtlich besonders gelagerte Fallgestaltung der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung betroffen war und die Klägerin, anders als Mitarbeiter in der Schadenbearbeitung des Versicherers, über umfassende und genaue Fachkenntnis verfügte, wäre es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, für die rechtliche Erfassung des Sachverhalts und damit das Verständnis des gemeldeten Versicherungsfalls relevante Fragen zu beantworten. Darüber hinaus stellte die S Versicherung AG weitere für die Beurteilung von Grund und Höhe einer Entschädigungsleistung bedeutsame Fragen, etwa zur Ersatzpflicht von Behandlungskosten in bestimmten Versicherungszeiten sowie zur Auswirkung der Möglichkeit, dass dem Mitglied bei ordnungsgemäßer Erfassung der Versicherungszeiten eine freiwillige Weiterversicherung angeboten worden wäre. Ebenso betraf die Bitte „um Mitteilung, ob Frau T eine ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte war und seit wieviel Jahren sie bereits in diesem Bereich tätig war“ unmittelbar den für die Regulierungsentscheidung wesentlichen Gesichtspunkt des Verschuldensmaßes; auch unter Zugrundelegung der zitierten Entscheidung des OLG Hamm, dass die Lebenserfahrung für fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter einer Behörde streite, musste der Klägerin die Möglichkeit verbleiben, sich die nötigen Informationen zur eventuellen Erschütterung eines Anscheinsbeweises zu verschaffen. c) Die für die Regulierungsentscheidung des führenden Versicherers zu Grund und Höhe sachdienlichen und zumutbaren Bitten, sich um eine Stellungnahme der betroffenen ehemaligen Sachbearbeiterin zu bemühen sowie die gestellten Fragen zu beantworten, hätte die Klägerin jedenfalls im Laufe etwa eines Vierteljahres nach Erhalt des Schreibens vom 06.02.2003 erfüllen können. Die Klägerin hat sich indes nie um eine Äußerung von Frau T bemüht und ist auf die Angelegenheit im allgemeinen sowie die gestellten Fragen im besonderen erstmals sechs Jahre später, im März 2009, zurückgekommen. Jedenfalls im Sommer 2003 hat sich deshalb der objektive Tatbestand einer Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit verwirklicht. Unerheblich ist, dass die S Versicherung AG nicht an eine Beantwortung bzw. Erledigung erinnert hat, da sie am Ende ihres Schreibens vom 06.02.2003 ausdrücklich angekündigte, (erst) „nach Eingang Ihrer Informationen bzw. Unterlagen … unaufgefordert auf Sie zukommen“ zu wollen. 3. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. ist im Streitfall nicht widerlegt. Das Schreiben vom 06.02.2003 war auch aus Sicht der Klägerin eindeutig so gefasst, dass der Versicherer zur Sachprüfung und abschließenden Regulierungsentscheidung weitere Informationen benötigte. Die Klägerin hat nicht nur dieses Verlangen ignoriert, sondern ist über einen Zeitraum von sechs Jahren auf den gemeldeten Versicherungsfall mit einem in Millionenhöhe bezifferten Schaden auch nicht in sonstiger Weise zurückgekommen. Gründe für dieses Schweigen sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich über das Verlangen des Versicherers bewusst hinweg gesetzt hat. 4. Wirkt sich die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dergestalt aus, dass der Versicherer dauerhaft an zuverlässigen Feststellungen zu den Voraussetzungen seiner Einstandspflicht gehindert wird, ist die Obliegenheitsverletzung nicht mehr folgenlos (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH – IV ZR 265/03 -, VersR 2004, 1117). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Meldung des Versicherungsfalls und dem zeitnah danach gefertigten Schreiben des führenden Versicherers vom 06.02.2003 lagen die maßgeblichen Geschehnisse aus dem Jahr 1996 bereits ca. sieben Jahre zurück. Indem die S Versicherung AG infolge des Schweigens der Klägerin weitere sechs Jahre lang an der Sachaufklärung gehindert war, hat sie zumindest ganz erhebliche Nachteile bei der Feststellung eines Versicherungsfalls zu Grund und Höhe hinzunehmen, wenn sich solche überhaupt noch nach einer derartigen Zeitspanne zuverlässig treffen lassen. Mangels Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der sogenannten Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH – IV ZR 174/09 -, VersR 2011, 1121 m.w.N.) nicht mehr an. 5. Die Schriftsätze der Klägerin vom 18.06.2013 und 20.06.2013 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit die Klägerin vorträgt, dass dem führenden Versicherer nach dessen nunmehr eigener Erklärung „im Jahr 2002“ „sämtliche zur Prüfung erforderlichen Unterlagen“ vorgelegen haben, ist schon wegen der Zeitumstände nicht ersichtlich, dass insoweit ein Zusammenhang zu den mit dem hier hervorgehobenen Schreiben vom 06.02.2003 gestellten Fragen dieses Versicherers bestehen könnte. Hiervon abgesehen steht auch nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.06.2013 fest, dass die Klägerin sich jedenfalls nicht um die erbetene Stellungnahme ihrer früheren Sachbearbeiterin bemüht hatte. Der Senat hat sich indes im Hinblick in der Frage der Obliegenheitsverletzung divergierende Entscheidung des OLG Hamm vom 23.05.2013 – 6 U 7/13 – zur Zulassung der Revision veranlasst gesehen. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 38.346,89 €.