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Beschluss

17 U 70/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0701.17U70.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 161/11 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 161/11 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger macht mit seiner Klage Zahlungsansprüche aus einem am 12. Oktober 2005 mit der Beklagten geschlossenen „Mandatierungsvertrag“ geltend. Diesen hat die Beklagte am 12. Dezember 2006, erneut am 8. Dezember 2006 aus wichtigem Grund gekündigt und die Leistung von weiteren Zahlungen verweigert. Das Landgericht hat die Zahlungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, die seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei zu Recht erfolgt. Aufgrund der vom Kläger gegen die Muttergesellschaft der Beklagten erhobene Klage sei letzterer unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen aller Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen. Die Klageschrift sei in grob polemischer Form gehalten, wodurch der Kläger als Rechtsanwalt der Beklagten und der übrigen Konzerngesellschaften der H Versicherung gegen seine Pflicht zur Interessenwahrung verstoßen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien schon bei Vertragsschluss zerrüttet gewesen sei. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, zu den Hintergründen des in Rede stehenden Vertrages Beweis zu erheben. Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.10.2012, Az. 7 O 161/11 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 201.000,00 € zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen, und zwar a) für einen Teilbetrag von 7.000,00 € ab dem 01.11.2006, dann jeweils für weitere Teilbeträge in Höhe von 7.000,00 € ab dem 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, b) für einen Teilbetrag in Höhe von 6.000,00 € ab dem 01.08.2007, dann jeweils für weitere Teilbeträge in Höhe von 6.000,00 € ab dem 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, c) für einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 € ab dem 01.08.2008, dann jeweils für weitere Teilbeträge in Höhe von 5.000,00 € ab dem 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009 und 01.07.2009 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Schäden freizustellen, die durch den Verzug der geltend gemachten Zahlung eingetreten sind und noch eintreten werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Zahlungsantrag gegenüber der ersten Instanz erhöht und sein Klagebegehren um einen Feststellungsantrag erweitert. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist (noch) zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst kann das Rechtsmittel jedoch offensichtlich keinen Erfolg haben. Da die zu Grunde liegende Rechtssache nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund einer - auch ansonsten nicht gebotenen - mündlichen Verhandlung erfordern, wird über die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 durch Beschluss entschieden. 1. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 8. Mai 2013 folgende Hinweise erteilt: „Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Bedenken vermögen keine andere Bewertung zu rechtfertigen. 1. Allerdings ist die Berufung des Klägers entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zulässig. Die Berufungsbegründung erfüllt (noch) die Anforderungen, die nach dem Gesetz an eine solche zu stellen sind. a) Wird die Berufung zur Begründung auf eine Rechtsverletzung gestützt (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), hat sie gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sie sich nach Ansicht des Berufungsführers ergibt sowie deren Erheblichkeit für die angegriffene Entscheidung. Sie muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten und aus sich heraus verständlich sein. Die Zulässigkeit hängt jedoch nicht davon ab, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil begründen und deshalb eine Neufeststellung geboten sein soll, mithin eine Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise nicht besteht (s. hierzu nur: BGH NJW 2012, 3581). b) Den Erfordernissen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügt die Berufungsbegründung des Klägers noch. Er hat darin zu erkennen gegeben, dass er dem Landgericht vorwirft, es unterlassen zu haben, ihn über die Hintergründe des in Rede stehenden Vertrages zu befragen, zumindest ihn gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen oder den früheren Finanzvorstand der Beklagten, Herrn N. Wäre das Landgericht dem nachgekommen, so die Berufungsbegründung weiter, hätte es von einem völlig zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen den Streitparteien ausgehen müssen. Das Landgericht habe damit sich aufdrängende Überlegungen nicht in seine Entscheidung einbeziehen können. Er sei berechtigt gewesen, die Rechte der Mitglieder, des Unternehmens oder in speziellen Konstellationen auch seine eigenen gegenüber dem Vorstand im Klagewege wahrzunehmen. c) Durch Erhebung der vorstehend dargestellten Rügen hat der Kläger bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen er die Würdigung des Landgerichts für unrichtig und eine erneute, ihm günstige Feststellung durch das Rechtsmittelgericht für geboten hält. Damit ist die Zulässigkeit der Berufung letztlich zu bejahen. 2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Rechts- und verfahrensfehlerfrei ist das Landgericht zu seiner Entscheidung gelangt, dass der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung des zwischen den Parteien einstmals geschlossenen Vertrages gemäß § 626 BGB zustand, aus dem der Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche herleitet. a) Soweit er sein Rechtsmittel damit zu begründen versucht, schon bei Sichtung der Akten ergebe sich zweifelsfrei, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien schon bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages zerrüttet gewesen sei, so dass ein Vertrauensbruch seinerseits gar nicht habe eintreten könne und daraus den Vorwurf herleiten will, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung sich aufdrängende Überlegungen nicht in seine Erwägungen einbezogen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind nicht zu beanstanden. Der Kläger übersieht durchgängig, dass selbst für den Fall, dass er grundsätzlich dahingehend Recht hätte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerrüttet war, dieser Umstand nichts daran ändert, dass sie trotz alledem und in Kenntnis dessen den hier in Rede stehenden Vertrag geschlossen haben, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger in einem Zeitraum von drei Jahren mehrere 100.000,00 € zu zahlen. Jedem Vertrag wohnt als Nebenpflicht der Parteien inne, nichts zu tun, was den Vertragspartner schädigen oder die Durchführung des Vertragsverhältnisses gefährden könnte. Das schließt es zwar nicht aus, gegen den Vertragspartner unter Berufung auf den Vertrag, notfalls auch unter Zuhilfenahme der Gerichte vorzugehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rn. 27, 31 m. w. N.). Entscheidend ist aber die Art und Weise, wie ein Vertragspartner den (vermeintlichen) Anspruch gegenüber dem anderen durchzusetzen versucht. Die hierzu vom Landgericht in den Entscheidungsgründen gemachten Ausführungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, sind im Lichte der vom Kläger gewählten Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Selbst wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ab irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit, möglicherweise schon bei Vertragsschluss zerrüttet gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass dem Kläger hieraus bestimmte Verhaltenspflichten als Nebenpflichten oblagen, gegen die er durch die Art und Weise seines Vorgehens gegen die Muttergesellschaft der Beklagten gröblichst verstoßen hat, was die Beklagte ihrerseits berechtigte, gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. b) Ebenso wenig vermag die Rüge der Berufung, das Landgericht habe es unterlassen, Beweis zu erheben, dieser zum Erfolg zu verhelfen. Die Vorgehensweise des Landgerichts unterliegt keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Aus dem Umstand, dass es das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin angeordnet hatte, vermag der Kläger nicht herzuleiten, dass es vom Landgericht beabsichtigt gewesen sei, eine förmliche Befragung der Parteien oder gar eine Parteivernehmung durchzuführen. Der Akte lässt sich eine Anordnung des Landgerichts diesbezüglich nicht entnehmen. Auch beim nunmehr erkennenden Senat ist es üblich, das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin anzuordnen. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass eine förmliche Befragung oder Vernehmung beabsichtigt ist. Vielmehr kommt das Gericht damit in erster Linie seiner Verpflichtung aus § 278 Abs. 1 ZPO nach. Nach dieser Vorschrift ist es gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Dafür ist erfahrungsgemäß die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien sinnvoll, da der Vergleichsvertrag allein zwischen Ihnen zustande kommt. Dass das Landgericht mit seiner Anordnung etwas anderes bezweckt haben könnte, dem es dann verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen ist, lässt sich weder dem Akteninhalt entnehmen, noch ist solches vom Kläger substantiiert dargetan worden. 3. Soweit dieser in seinen Schriftsätzen vom 27. und 28. Dezember 2012 seine Klage erhöht bzw. erweitert hat, bedarf es hierüber im Rahmen der Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO keiner Entscheidung. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Rostock, NJW 2003, 3211; OLG Frankfurt NJW 2004, 165, 167; KG NJW 2006, 3505; OLG Düsseldorf OLGR 2007, 465; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 37; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rn. 14; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 522 Rn. 28; Schellenberg MDR 2005, 610; Vossler MDR 2008, 722) die Auffassung, dass eine Klageerweiterung im Rahmen eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO weder auf ihre Zulässigkeit noch auf ihre Erfolgsaussicht in der Sache hin zu prüfen ist. Der neue Antrag bleibt vielmehr unberücksichtigt, und mit der Zurückweisung der Berufung durch den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der sich alleine mit dem Angriff auf die erstinstanzliche Entscheidung befasst, wird die Klageerweiterung analog § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos. Derartige Änderungen des Streitgegenstandes durch den Berufungskläger können eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht hindern, weil es auf die Erfolgsaussichten der Klageerweiterung nicht ankommt. Bei einer anderen Handhabung hätte es der Berufungsführer in der Hand, durch eine mit der Berufung vorgenommene Klageerweiterung eine mündliche Verhandlung stets zu erzwingen und die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO zu unterlaufen.“ 2. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2013 zu vorstehenden Hinweisen Stellung genommen. Dies führt jedoch nicht zu einer für das Rechtsmittel des Klägers günstigeren Beurteilung. a) Der Kläger nimmt trotz der Darlegungen sowohl des Landgerichts im angefochtenen Urteil als auch des Senats im Hinweisbeschluss nicht ausreichend zur Kenntnis, dass der Grund für die außerordentliche Kündigung nicht darin zu sehen ist, dass er möglicherweise in Verfolgung nachvollziehbarer Interessen gegen die Muttergesellschaft der Beklagten im Klagewege vorgegangen ist. Entscheidend ist bei Vorlage einer vertraglichen Bindung der Streitparteien stets die Art und Weise, wie, insbesondere mit welcher Wortwahl die Partei versucht, ihren Rechtsstandpunkt gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen. Selbst wenn man deshalb dem Kläger dahingehend folgt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien schon bei Abschluss des Mandatierungsvertrages zerrüttet gewesen ist, so gab ihm dieser Umstand angesichts der vertraglichen Bindung nicht das Recht, seine oder Rechte Dritter in der gegebenen Art und Weise gegen die Muttergesellschaft der Beklagten durchzusetzen. Von daher ist das Landgericht zu Recht nicht in die vom Kläger für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme eingetreten, weil es hierauf nicht ankam. b) Soweit der Kläger im Hinblick auf die Ausführungen des Senats darauf eingeht, warum die von ihm beabsichtigte Klageerhöhung bzw. -erweiterung eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht hindert, verbleibt der Senat bei seinem Hinweis und der Begründung im Beschluss vom 8. Mai 2013. Die Stellungnahme des Klägers vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Zulassung der Revision scheidet nach den vorstehenden Ausführungen aus (§§ 522 Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren: 165.000,00 €.