Beschluss
19 U 221/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0719.19U221.97.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers vom 05.06.2013, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Herrn Rechtsanwalts Dr. I aus L für die Durchführung des Nichtigkeitsklageverfahrens gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.1998 (-19 U 221/97-) zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers vom 05.06.2013, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Herrn Rechtsanwalts Dr. I aus L für die Durchführung des Nichtigkeitsklageverfahrens gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.1998 (-19 U 221/97-) zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe I Der Kläger verfolgt mit dem eingeleiteten Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Nichtigkeitsklageverfahrens gegen ein rechtskräftiges Urteil des Senats vom 27.02.1998 (-19 U 221/97-). II Das Nichtigkeitsklageverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, so dass der Antrag zurückzuweisen ist. 1. Zwar ist der Senat zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 584 Rn. 4) und daher auch über die Gewährung von Prozesskostenhilfe berufen. Allerdings liegt – unabhängig von der Frage, ob, was freilich naheliegend ist, die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO mit der Folge der Unzulässigkeit der Restitutionsklage verpasst ist – kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO vor, so dass Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht zu gewähren ist. Der unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers als Restitutionsgrund allenfalls in Betracht kommende § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO scheidet aus. Gemäß dieser Regelung findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Hierfür ist erforderlich, dass die Prozessunfähigkeit während des gesamten Rechtsstreits bestanden hat (BGH, Beschl. v. 07.12.2006, -IX ZB 257/05-, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist, dass sie zunächst – bei Klageerhebung – bestanden hat und später weggefallen ist, weil dann die anfängliche Prozessunfähigkeit geheilt worden ist. Ebenso wenig ist es genügend, dass sie erst nach Klageerhebung im Lauf des Verfahrens eintritt, da in diesem Fall die einem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht weiterwirkt (BGH, Urt. v. 29.05.1963, -IV ZR 73/62-, zitiert nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 579 Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit der Kläger vorbringt, dass die damalige Klägerin, seine inzwischen verstorbene Ehefrau, Frau M (im Folgenden als „Erblasserin“ bezeichnete), zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht prozessfähig gewesen sei, liegen hierfür – von der bloßen Behauptung des Klägers abgesehen – keine Anhaltspunkte vor. Sofern sich der Kläger auf das Attest des Herrn Dr. T (Anlage 2) beruft, in dem es heißt, dass sich die Erblasserin am 24.03.1998 in seiner Behandlung befunden habe, wobei die Diagnose „Depressive Episode mit kognitive[r] Störung“ gestellt worden sei, hilft ihm das nicht weiter. Zum einen ist aus dieser Diagnose nichts dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin am 24.03.1998 tatsächlich prozessunfähig war, da eine „Episode“ gerade auf einen vorübergehenden Zustand hinweist. Zum anderen ist die Klage seinerzeit mit Klageschrift vom 19.03.1997 erhoben worden (Eingang beim Landgericht Köln am 21.03.1997), also etwa ein Jahr vor dieser Diagnose, so dass diese Diagnose zudem auch nicht für den Zustand herangezogen werden kann, in dem sich die Erblasserin bei Klageerhebung befand. Soweit sich der Kläger zudem auf ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. C und Dr. L2 vom 23.05.2002 beruft (Anlage 2), verhilft auch das seinem Gesuch nicht zum Erfolg, sondern belegt eher, dass die Klägerin bei Klageerhebung keineswegs prozessunfähig war. Denn in diesem Attest heißt es, dass sich die Erblasserin vom 18.12.1997 bis 09.01.1998 in dortiger Behandlung befunden habe und zum damaligen Zeitpunkt an einem depressiven „Verstimmungszustand mit Erschöpfungssyndrom“ gelitten habe. Darüber hinaus habe ein „hirnorganisches Psychosyndrom sowie leichtgradige Fettstoffwechselstörung“ vorgelegen. Hinsichtlich der „cerebralen Symptomatik mit Hinweisen für Hirnleistungsschwäche“ habe er seinerzeit ein Medikament zur Verbesserung der Hirndurchblutung verordnet und hinsichtlich des Klimakteriums ein „Hormonersatzpräparat“. Weiter heißt es wörtlich: „Inzwischen wurde mir bekannt, dass Frau M an einer schweren Demenz erkrankt ist und in einem Pflegeheim liegt. Retrospektiv betrachtet, könnte man die 97/98 beschriebenen Vorerkrankungen als erste Anzeichen dazu ansehen, entsprechendes gilt auch für die daraufhin eingeleitete medikamentöse Therapie. […]“ Hieraus folgt, dass die behandelnden Ärzte im Mai 2002 nicht angenommen haben, dass die Erblasserin schon im Behandlungszeitraum Ende 1997/1998 (geschweige denn im Zeitpunkt der Klageerhebung im März 1997) hirnorganisch bereits so stark geschädigt gewesen wäre, dass Prozessunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt naheläge. Anderenfalls könnten die damaligen Symptome nicht als „erste Anzeichen“ für eine – spätere – Demenzerkrankung bezeichnet werden. Soweit gegen diese Ausführungen eingewandt werden könnte, dass es für die Frage der Prozessfähigkeit der Erblasserin nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung beim Senat ankomme, da es zwischen erster und zweiter Instanz einen Anwaltswechsel gegeben hat, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die beiden genannten Atteste attestieren der Erblasserin – wie dargelegt – auch im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung am 24.11.1997 keinen Zustand, der es auch nur nahelegte, dass sie prozessunfähig gewesen wäre. 2. Sofern der Kläger mit Schreiben vom 25.06.2013 nunmehr anführt, dass erstmalig habe recherchiert werden können, dass die Beurkundungen der Notare I2 vom 28.09.1992 und L3 vom 28.01.1994 „wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nichtig“ seien, verhilft auch das dem Prozesskostenhilfebegehren nicht zum Erfolg. Denn diese angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften änderte selbst im Falle unterstellter Richtigkeit nichts am Fehlen eines Nichtigkeitsgrundes und damit an der Feststellung mangelnder Erfolgsaussichten für die Durchführung einer Nichtigkeitsklage. Soweit hingegen mit dieser Behauptung eine Restitutionsklage wegen Urkundenfälschung im Sinne des § 580 Ziffer 2 ZPO verfolgt werden soll, fehlt es zum einen an der Substantiierung, dass sich das Urteil des Senats vom 27.02.1998 auf diese – gefälschten – Urkunden gegründet hat; zum anderen ist auch – von der bloßen Behauptung abgesehen – nichts dafür erkennbar, dass die Urkunden vom 28.09.1992 und 28.01.1994 tastsächlich unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erstellt worden wären. Aus den mit dem Schreiben vom 25.06.2013 zu den Akten gereichten Anlagen ergibt sich hierfür nichts.