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Beschluss

8 AR 61/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0731.8AR61.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Landgericht Kassel ist zuständig. 1 G r ü n d e : 2 1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung des zwischen dem Amtsgericht Bonn und dem Landgericht Kassel bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der genannten Gerichte der Bundesgerichtshof wäre und das Amtsgericht Bonn, das zum Bezirk des Oberlandesgerichts Köln gehört, zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. 3 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben. 4 Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Solche Unzuständigkeitserklärungen liegen hier mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Bonn vom 26.04.2013 und des Landgerichts Kassel vom 10. Juni 2013 vor. 5 Die Vorlage des Kompetenzkonflikts durch eines der beteiligten Gerichte ist ausreichend, eines Gesuchs einer Partei bedarf es trotz des Wortlauts des § 37 Abs. 1 ZPO nicht (allgM; Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, § 37 Rn. 2) 6 3. Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht Kassel bestimmt. 7 a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 ZPO) zu beachten (ständige Rechtsprechung, Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, § 36 Rn. 28 m.w.N.; ebenso BayOblG, Beschluss vom 09.05.1990 – 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187), weshalb regelmäßig das Gericht zu dem zuständigen zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten – bindenden – Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dies ist hier das Landgericht Kassel, an das der Rechtsstreit durch den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.4.2013 verwiesen worden ist. Dieser Beschluss entfaltet Bindungswirkung im Sinne des § 281 ZPO. 8 b) Nach allgemeiner Ansicht (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.) kommt nur offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen keine Bindungswirkung zu. Dies sind solche, die schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden können, also nicht etwa nur auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (ständige Rechtsprechung, BGH, Beschluss vom 06.10.1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126 m.w.N.; Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 9 Insbesondere hat das Amtsgericht Bonn nicht eine eigene Zuständigkeit übersehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in Bonn belegenen allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten. Denn jedenfalls hat der Kläger sein Wahlrecht nach § 35 ZPO dahingehend ausgeübt, dass er unter mehreren zuständigen Gerichten das für den Erfüllungsort zuständige (§ 29 ZPO) ausgewählt hat. Wie bereits das Amtsgericht Bonn in seinem ergänzenden Vermerk vom 1.07.2013 zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger die nach § 35 ZPO vorgesehene Möglichkeit, unter mehreren Gerichtsständen zu wählen, auch nicht bereits im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides mit der Angabe des Amtsgerichts Bonn als Streitgericht ausgeübt, so dass das Wahlrecht noch nicht verbraucht war. Denn ein Wahlrecht kann erst dann ausgeübt werden, wenn eine Wahlmöglichkeit besteht. Im Zeitpunkt der Beantragung und Zustellung des Mahnbescheides bestand eine Wahlmöglichkeit noch nicht. Der damalige Streitgegenstand (Zahlung einer Geldsumme) ließ eine Wahl des Landgerichts Kassel noch nicht zu. Erst mit der Klageänderung auf vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages ergab sich die Möglichkeit, zwischen zwei Gerichtsständen zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit hat der Kläger sodann zum erstmöglichen Zeitpunkt, nämlich in dem die Klageänderung enthaltenden Schriftsatz vom 1.02.2013, zugunsten des Landgerichts Kassel ausgeübt (vgl. zur wirksamen Wahl eines Gerichtsstands bei im laufenden Verfahren erst entstandenen Wahlmöglichkeit auch KG, NJW-RR 2001, 62; OLG München, MDR 2007, 1278). 10 Zumindest können die diesbezüglichen Erwägungen des Amtsgerichts Bonn nicht als jeder Rechtsgrundlage entbehrend und willkürlich angesehen werden; sie waren jedenfalls vertretbar.