Beschluss
20 W 42/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0802.20W42.13.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. April 2013 – 18 O 192/07 – aufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin vom 26. April 2013 auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. April 2013 – 18 O 192/07 – aufgehoben. Der Antrag der Gläubigerin vom 26. April 2013 auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Der Senat stellt vorab klar, dass alleine die B S.L. Gläubigerin im anhängig gemachten Zwangsvollstreckungsverfahren ist. Nur ihr gegenüber ist der Schuldner gemäß dem Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2009 – 18 O 192/07 – zur Auskunft verurteilt worden, während die vom Geschäftsführer der Gesellschaft, Herrn X, erhobene Auskunftsklage in vollem Umfang abgewiesen worden ist. Soweit dieser im Rubrum des angefochtenen Beschlusses – und zuvor bereits in den landgerichtlichen Beschlüssen vom 24. Januar 2011 und vom 1. Juli 2011 – ebenfalls als „Gläubiger“ aufgeführt worden ist, handelt es sich augenscheinlich um ein Versehen. I. Gegen den Schuldner ist wegen Nichterfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gemäß dem Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2009 – 18 O 192/07 – mit Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2011 ein Zwangsgeld von 1.000,- € festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet worden; der Antrag, sogleich Zwangshaft anzuordnen, wurde zurückgewiesen. Nachdem das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konnte, hat das Landgericht auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 1. Juli 2011 Haftbefehl erlassen und zugleich die Dauer der Zwangshaft auf höchstens vier Tage festgesetzt. Die Zwangshaft ist mittlerweile vollstreckt worden; das Zwangsgeld hat der Schuldner nach wie vor nicht gezahlt. Unter dem 26. April 2013 hat die Gläubigerin erneut den Erlass eines Haftbefehls beantragt mit der Begründung, nachdem die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen keinen Erfolg gezeigt hätten, sei „nunmehr erneute die ersatzweise gegen den Schuldner festgesetzte Zwangshaft zu vollstrecken“. Mit Beschluss vom 30. April 2013 hat das Landgericht auf der Grundlage des Beschlusses vom 24. Januar 2011 Haftbefehl erlassen und Zwangshaft für höchstens drei Wochen angeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er im Wesentlichen vorbringt, die Auskunftserteilung sei ihm unmöglich. II. Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht durfte keine erneute Ersatz zwangshaft anordnen und zu deren Vollstreckung einen Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Landgericht keine Zwangshaft angeordnet, sondern ein Zwangsgeld festgesetzt und lediglich ersatzweise für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet. Die Ersatzzwangshaft unterscheidet sich von der Zwangshaft dadurch, dass mit ihr alleine der Zweck verfolgt wird, eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit für den Fall bereitzustellen, dass das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich ist. Anders als die Zwangshaft, die nicht auf eine bestimmte Dauer festgesetzt wird und lediglich das Höchstmaß von sechs Monaten nicht übersteigen darf (§§ 888 Abs. 1 Satz 3, 913 ZPO), ist die Ersatzzwangshaft stets zeitlich zu begrenzen, wobei deren Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgelds festzusetzen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29. August 2011 - 5 W 197/11 -, in juris dokumentiert; LAG Hamm, FoVo 2912, 156; LAG Rheinland-Pfalz, DB 2012, 240; Cirullies, NJW 2013, 203, 205; Zöller/Stöber, ZPO 29. Aufl., § 888, Rn. 9). Diese Festsetzung hat das Landgericht vorliegend im Rahmen des bestandskräftig gewordenen Haftbefehls vom 1. Juli 2011 vorgenommen, indem es Ersatzzwangshaft für höchstens vier Tage angeordnet hat. Damit war festgelegt, dass der Schuldner aufgrund des Beschlusses vom 24. Januar 2011 entweder ein Zwangsgeld von 1.000,- € zu leisten oder ersatzweise höchstens 4 Tage Zwangshaft zu verbüßen hatte. Mit der Vollstreckung dieser Zwangshaft nach Feststellung der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgelds hat sich der Beschluss vom 24. Januar 2011 erledigt. Er bietet keine Grundlage für die erneute Festsetzung einer Ersatzzwangshaft und den Erlass eines Haftbefehls. Der Gläubiger ist, wenn er weitere Zwangsvollstreckungsnahmen anstrebt, vielmehr gehalten, einen neuen Antrag – sei es auf erneute Zwangsgeldfestsetzung mit Ersatzzwangshaft oder auf Zwangshaft – zu stellen. Wiederholte Zwangsmittelfestsetzungen sind mit Blick auf ihren Beugecharakter grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, NZI 2005, 391, 392; Zöller/Stöber, aaO, Rn. 8), bedürfen aber eines entsprechenden Antrags (OLG Celle, FamRZ 2006, 1689). Ein solcher Antrag fehlt vorliegend. Erst wenn das Landgericht auf der Grundlage eines solchen Antrags Zwangshaft anordnen würde, wäre Raum für den Erlass eines Haftbefehls als Voraussetzung für die Vollstreckung der Haft (vgl. dazu BGH, NJW 2008, 2919). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,- €