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Beschluss

19 U 7/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0808.19U7.13.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (-3 O 102/12-) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. 

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (-3 O 102/12-) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 20.06.2013 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Das neue Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 26.07.2013 gibt nur noch zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: 1. Es ist bereits ausgeführt worden, dass das Landgericht nicht verpflichtet war, den erstmals mit Schriftsatz vom 14.12.2012 gestellten Hilfsantrag zu berücksichtigen, da ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht erkennbar gewesen ist. Die Klägerin begründet auch mit dem neuen Schriftsatz vom 26.07.2013 nicht, weshalb das Landgericht verpflichtet gewesen sein soll, unter Wahrung seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO auf die Stellung des nach mündlicher Verhandlung dann avisierten Hilfsantrages hinzuwirken. Die Wiedergabe von Urteilsauszügen vermag fallbezogenen Vortrag nicht zu ersetzen. 2. Soweit die Klägerin meint, dass der Senat die Auffassung verträte, dass „der Inhalt urkundlicher Erklärungen nicht widerlegbar“ wäre, ist das unverständlich und auch erkennbar unzutreffend. Denn der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 20.06.2013 ausgeführt, dass sich schon im Vorprozess das Landgericht und der Senat nicht davon hätten überzeugen können, dass die Behauptungen der Klägerin zutreffend seien, dass der Beklagte zu 1 den Zedenten durch vorsätzlich falsche Angaben dazu veranlasst habe, die Ratenzahlungsvereinbarung vom 13.01.2009 zu unterzeichnen. Weiter ist dargelegt und im folgenden dann begründet worden, dass „im Übrigen“ – also darüber hinaus – der Vortrag der Klägerin zur behaupteten Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall der Beschaffung eines Darlehens für die Zeugin N auch in Widerspruch zu den schriftlichen Unterlagen der Parteien stünde. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass es auf die indiziell dem Vortrag der Klägerin entgegenstehenden Schriftstücke letztlich nicht ausschlaggebend ankommt, da die Klägerin schon aus anderem Grunde mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen vermag. Hieraus ergibt sich aber erkennbar nicht, dass der Senat – entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 416 ZPO – davon ausginge, dass privaturkundliche Erklärungen nicht widerlegbar wären. 3. Richtig ist, dass der Beklagte zu 1 nicht Partei des Vorprozesses der Parteien beim Landgericht Bonn (-10 O 229/09- bzw. -19 U 18/10-) gewesen ist, sondern nur der hiesige Zedent, Herr I, und die hiesige Beklagte zu 2. Das ändert allerdings – entgegen der Auffassung der Klägerin – nichts daran, dass das erhöhte Begründungserfordernis zur „Feststellung“, dass das rechtskräftige Urteil aus dem Vorprozess fehlerhaft gewesen ist, auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1 besteht und es jedenfalls nicht ausreichend ist, dass die Klägerin – im Verhältnis zum Beklagten zu 1 – nur ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Denn das rechtskräftige Urteil aus genanntem Vorprozess ist präjudizielle Voraussetzung für den durch den Kläger auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Dies folgt daraus, dass nur in dem Fall, dass die Beklagte zu 2 (handelnd durch den Beklagten zu 1) sich den Titel erschlichen hat, die mit der hiesigen Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers (auch) gegen den Beklagten zu 1 in Betracht kommen. Schließlich begehrt die Klägerin Schadensersatz aufgrund einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, die im Vorprozess aber gerade nicht hat festgestellt werden können. Es würde aber zu nicht hinnehmbaren Widersprüchen führen, wenn bei gleichbleibendem Sachverhalt der Beklagte zu 1 als Handlungsorgan der Beklagten zu 2 zu Schadensersatz verpflichtet sein könnte, während die Beklagte zu 2 von einer derartigen Verpflichtung verschont bleibt. Hieran ändert auch das durch die Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1988 (-XI ZR 85/88-; Fundstelle: BGH NJW 1989, 1285 f.) nichts. Denn zwar hat der Bundesgerichtshof dort ausgeführt, dass die Rechtsverfolgung gegen den Geschäftsführer einer GmbH die Rechtskraft im Vorprozess gegen die GmbH nicht berühre; im Unterschied zur vorliegenden Konstellation hat der Kläger des dortigen Verfahrens aber eine Urkunde vorlegen können, deren Existenz im Vorprozess streitig gewesen war, also ein neues Beweismittel präsentiert und hat nicht – wie das vorliegend der Fall ist – denselben Sachverhalt, mit dem er im Vorprozess rechtskräftig unterlegen war, lediglich wiederholt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: Euro 850,00