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Urteil

15 U 54/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0924.15U54.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 27.03.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 83/13 – abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden den Verfügungsklägerinnen auferlegt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Verfügungsklägerinnen (im Folgenden nur: Klägerinnen) betreiben Supermarktketten. Sie wenden sich gegen einen in der Ausgabe des Heftes Nr. 3/2013 (März 2013) der von der Verfügungsbeklagten verlegten Zeitschrift ÖKO-TEST unter dem Titel „ M C “ veröffentlichten Beitrag über einen Warentest, in dem diverse, u.a. in den Supermarktketten der Klägerinnen angebotene Salate in Bezug auf Pestizid- und Nitratbelastungen untersucht und beurteilt wurden. Hinsichtlich des Inhalts des vorbezeichneten Beitrags, als dessen Bestandteil die Testergebnisse der zu insgesamt 10 Ladenketten durchgeführten Tests präsentiert sind, nach deren jeweiligen Gesamturteilen die unter den Bezeichnungen S und Q geführten Ladenketten der Klägerinnen – neben den von zwei Wettbewerbern geführten (F und O) – das Gesamturteil „ ungenügend“ erhielten, wird auf das als Anlage zu der Antragsschrift eingereichte Originalheft 3/2013 der Zeitschrift ÖKO TEST (dort S. 32 – 39) Bezug genommen. 4 Das Landgericht hat die gegen die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der in Bezug auf ihre Ladenketten ausgesprochenen Gesamturteile gerichteten Unterlassungsbegehren der Klägerinnen als begründet erachtet, weil die Klägerinnen durch das jeweilige „ Gesamturteil Ladenkette: ungenügend “ rechtswidrig in ihrem jeweiligen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt würden. Dieses Gesamturteil sei hinsichtlich des definierten Anspruchs des von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagten) vorgenommenen Testes, dem Verbraucher erkennbar zu machen, in welchen Handelsketten die Qualitätskontrolle auf der Basis der getesteten Salate als gut oder als unzureichend anzusehen sei, und möglichst „unbelasteter“ Salat erworben werden könne, als irreführend einzuordnen und entspreche nicht den Anforderungen an die gebotene Neutralität. Der Test weise methodische Mängel bei der Auswahl der zu testenden Produkte auf, die das den Vergleich der Ladenketten ermöglichende Gesamturteil verfälschten. Denn da nicht jeweils Salate der gleichen Sorte, sondern stets unterschiedliche Sorten getestet worden seien, habe das zu jeweils unterschiedlichen Testergebnissen bei den einzelnen Salaten und damit auch bei dem Gesamturteil einer Ladenkette betreffend geführt. Unstreitig weise Rucola-Salat „typischerweise und tendenziell“ eine hohe Nitrat-Belastung auf. Die Gefahr einer Abwertung nach den von der Beklagten definierten Testkriterien sei daher bei Rucola-Salat strukturell höher als bei anderen Salatsorten. Das habe sich auch in dem konkret durchgeführten Test niedergeschlagen. In den vier Fällen, in denen Rucola-Salate getestet worden seien, sei die Bewertung dreimal „ungenügend“ und einmal „mangelhaft“ ausgefallen, wobei jeweils wegen des Nitratgehalts eine Abstufung um vier Noten erfolgt sei. Die Ladenketten, bei denen Rucola getestet wurde, hätten sich allein aufgrund dessen bereits in der „erhöhten Gefahr“ einer schlechteren Bewertung befunden, die sich auch durchgehend verwirklicht habe. Die Beklagte habe daher die Auswahl der Testprodukte nicht mit der gebotenen Neutralität und nicht mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt in dem Bemühen um gleiche Testbedingungen durchgeführt. Infolge der „willkürlichen“ Auswahl der Testprodukte, die unmittelbare Auswirkungen auf das Testergebnis habe, fehle die Vergleichbarkeit zwischen den Supermarktketten, die der Leser gerade an dem „Gesamturteil Ladenkette“ festmache. 5 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese im Wesentlichen geltend macht, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung „grundlegende Maßstäbe“ einer zulässigen Warentestberichterstattung verkannt, insbesondere dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Das von dem Landgericht ausgesprochene Verbot schränke die Freiheit der Berichterstattung über Qualitäts- und Sortimenttests unzulässig ein. Entgegen der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Wertung greife das streitgegenständliche Testurteil nicht rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerinnen ein. Der streitgegenständliche Test sei in Einklang mit den Anforderungen der „Warentest-Rechtsprechung“ durchgeführt und überschreite nicht die Grenzen der Presse- und Meinungsfreiheit. Die Klägerinnen hätten sich dieser kritischen Wirtschaftsberichterstattung über ihre gewerblichen Leistungen zu stellen und diese hinzunehmen. 6 Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgrundlagen i. S. des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen. 7 II. 8 Die – zulässige – Berufung hat in der Sache Erfolg. 9 Zu Unrecht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil der Beklagten die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des in Bezug auf die Ladenketten der Klägerinnen jeweils getroffenen Gesamturteils „ ungenügend “ gemäß dem in der Ausgabe der Zeitschrift OKO-TEST Nr. 03 vom März 2013 (dort Seiten 32 – 39) unter dem Titel „ M C “ in Bezug auf Blattsalate durchgeführten Tests untersagt. Den Klägerinnen steht ein gegen die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der in Bezug auf ihre Ladenketten formulierten Gesamturteile gerichteter Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte damit weder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerinnen verletzt hat noch sich unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine das Unterlassungspetitum tragende Rechtsverletzung ergibt. 10 Den der landgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Bedenken die Auswahl der jeweiligen Testprodukte und deren Bedeutung für das Testergebnis betreffend lässt sich zwar die Berechtigung nicht absprechen. Allein hiermit lässt sich indessen die Unzulässigkeit der angegriffenen Berichterstattung über die Ergebnisse der zu den gewerblichen Leistungen der Klägerinnen vorgenommenen Tests nicht begründen. Eine abweichende Beurteilung trägt den der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Warentests zugrunde liegenden Erwägungen, mit denen gerade Belange der Meinungsäußerungsfreiheit den kollidierenden Interessen der durch die Testveröffentlichungen betroffenen Unternehmen gegenübergestellt und mit Blick auf die mit den Testveröffentlichungen typischerweise verfolgten Zwecke spezifisch ausformuliert werden, nicht hinreichend Rechnung. Bei einer den Aspekt der Meinungsäußerungsfreiheit hinreichend gewichtenden Würdigung lässt sich aber ein Verbot der angegriffen Veröffentlichung der in Bezug auf die Ladenketten der Klägerinnen in der konkreten Form der Berichterstattung des Artikel „ M C“ präsentierten Bewertungen „ Gesamturteil Ladenkette: ungenügend “ nicht aussprechen. Diese in der konkreten Form der Testberichterstattung jeweils veröffentlichten Gesamturteile stellen sich weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch unter einem anderen rechtlichen Aspekt als unzulässig dar. 11 Im Einzelnen: 12 1. Da die von den Klägerinnen verfolgten Unterlassungsbegehren unbegründet sind, kann es dahinstehen, dass – was die Beklagte mit ihrer Berufung rügt - die Formulierung des Verbotstenors in dem angefochtenen Urteil eine Ungenauigkeit aufweist, soweit der Beklagten damit der Ausspruch eines Gesamturteils „…‘ungenügend‘ für deren gesamte Ladenkette ...“ untersagt wird. In der konkreten Verletzungsform der Testberichterstattung wird zwar ein „Gesamturteil Ladenkette“ ausgesprochen. Der durchschnittliche Rezipient, dem nach den einleitenden Ausführungen zu der Darstellung der Testergebnisse und den Erläuterungen der zur Durchführung des Testes gewählten Methode mitgeteilt wird, dass in jeweils nur einem zu der jeweiligen Ladenkette gehörenden Lebensmittelmarkt insgesamt 3 verschiedene Salate eingekauft wurden („… ÖKO-TEST war bei den zehn größten deutschen Supermarktketten unterwegs und hat dort je drei verschiedene konventionell angebaute Salate eingekauft…. Alle 30 Proben wurden auf Rückstände von Pestiziden und Nitrat untersucht…“ – vgl. S. 34 des Heftes, 2. Spalte; „ …Wir kauften im November bei den zehn größten deutschen Ladenketten je drei verschiedene Salate ein…“, S. 36 des Heftes, linke Spalte: „So haben wir getestet“), mag das Testergebnis „Gesamturteil Ladenkette“ danach als repräsentativ für die gesamte Ladenkette werten und den Schluss darauf ziehen, dass die Lebensmittelkontrolle nicht nur in diesem einen Markt, in dem die getesteten Produkte erworben wurden, sondern auch in allen anderen Märkten dieser Kette „ungenügend“ ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass in dem veröffentlichten Beitrag selbst ein solches Urteil über die „Gesamte Ladenkette“ nicht ausgesprochen wurde; es wurde lediglich ein Gesamturteil zu (einem Markt) der Ladenkette formuliert. Da das Verbot nur die tatsächlich verwirklichte konkrete Verletzungshandlung untersagen kann, hat sich der Unterlassungstenor eben hierauf zu beschränken. Ungeachtet des Umstandes, dass die Fassung des landgerichtlichen Verbotstenors, dem der von den Klägerinnen formulierte Antrag zu Grunde liegt, offenkundig auf ein bloßes redaktionelles Versehen zurückzuführen ist, welches ohne weiteres korrigiert und im Rahmen des dem Senat gemäß § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens an die tatsächliche Verletzungsform hätte angepasst werden können, kommt es hierauf mangels eines den Ausspruch eines Verbotes begründenden Verfügungsanspruchs jedoch letztlich nicht an. 13 2. Den Klägerinnen steht ein gegen die Veröffentlichung der angegriffenen Ergebnisse der von der Beklagten durchgeführten Tests in der konkreten Form der streitgegenständlichen Berichterstattung gerichteter Unterlassungsanspruch unter den Gesichtspunkten eines Eingriffs in ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) nicht zu. 14 a) Die Klägerinnen wenden sich ausschließlich gegen die als Gesamturteil veröffentlichten wertenden Bestandteile der Testpublikation. Die zu dieser Gesamtwertung hinführenden Einzelschritte, nämlich die dargestellten Ergebnisse der Schadstoffbelastung (Pestizide/Nitrat) samt der hierzu vorgenommenen Einzelbeurteilung („Testergebnis Inhaltsstoffe“) lassen sie in den tatsächlichen wie auch in den wertenden Elementen unbeanstandet. Dass es sich bei den angegriffenen Gesamturteilen um subjektive, anhand der in dem Beitrag definierten und als solche ausgewiesenen Kriterien vorgenommene Wertungen, mithin um Meinungsäußerungen handelt, kann keinem Zweifel unterliegen und wird von den Klägerinnen auch nicht in Abrede gestellt. 15 b) Soweit die Klägerinnen von der in Bezug auf ihre Ladenketten jeweils ausgesprochenen Gesamtbeurteilung als „ungenügend“ beeinträchtigende Folgen für ihr Ansehen als Unternehmen und die ihn insoweit entgegengebrachte Wertschätzung sowie ferner nachteilige Folgen für die Absatzchancen ihrer gewerblichen Leistungen – jedenfalls im hier betroffenen Warenbereich – geltend machen, wird dies durch eine Meinungsäußerung bewirkt, für welche die Beklagte sich auf den Schutz des Artikels 5 Abs. 1 GG berufen kann. 16 Die Frage, ob mit den vorstehenden negativen Auswirkungen der angegriffenen Testurteile unzulässig in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und/oder ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht eingegriffen wird – konkret: ob diese Rechtspositionen verletzt werden – lässt sich nur auf Grund einer umfassenden Güter- und Pflichtenabwägung beantworten, in deren Rahmen die beeinträchtigten Rechtspositionen der Klägerinnen auf Achtung ihrer unternehmerischen Wertgeltung sowie ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 2, 14 GG) einerseits dem kollidierenden Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) andererseits gewichtend gegenübergestellt werden. Im Bereich der Warentestberichterstattung haben sich hierzu in tradierter höchstrichterlicher, auch von dem erkennenden Senat praktizierter Rechtsprechung folgende, die vorzunehmende Abwägung leitende Orientierungskriterien herausgebildet: 17 Ein Gewerbebetrieb muss sich der Kritik seiner Leistung grundsätzlich stellen. Eine gewerbeschädigende Kritik – jedenfalls wenn sie, so wie hier, außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses erfolgt – ist daher nicht schon wegen dieser negativen Folgen unzulässig. Das gilt auch in den Fällen, in denen Waren und Leistungen von Unternehmen durch vergleichende Warentests kritisch bewertet werden. Die Grenzen zulässiger Kritik können danach im Einzelfall sehr weit gezogen sein. Die Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts darf nicht zu gering eingeschätzt werden, wenn über Ansprüche zu entscheiden ist, die aus herabsetzenden, sogar abfälligen Wertungen gewerblicher Leistungen oder Vorgänge hergeleitet werden (BGHZ 36, 377; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. 11. 1966 – VI ZR 65/65). Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streitet die Vermutung für die Zulässigkeit der „freien Rede“. Dieser Grundsatz trifft im Kern ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu (vgl. BGHZ 65, 325 – „Warentest II“/ „Ski-Sicherheitsbindung“- 27 m. w. Nachw.) und definiert den Rahmen einer kritischen Warentestberichterstattung. 18 Die Beklagte mag nicht in gleichem Maße wie die Stiftung Warentest unabhängig und ihr mag nicht in gleichem Maße wie bei dieser durch öffentlichen Auftrag die Aufgabe der Verbraucheraufklärung zugewiesen worden sein. Jedoch befasst sie sich bereits seit langem unstreitig mit dem Ziel der Verbraucheraufklärung. Eben diese ist zur Gewinnung von Markttransparenz unerlässlich, und zwar nicht nur im Interesse der Verbraucher. Sie dient auch den wohlverstandenen Interessen der Hersteller und Anbieter, um deren Erzeugnisse und Leistungen es geht. Dies dokumentiert insbesondere das Untersuchungsziel, welches der im gegebenen Fall durchgeführte Warentest verfolgt: Nach dem Gegenstand der Untersuchung der Beklagten, nämlich der Qualitätskontrolle von in den Verkauf an Endverbraucher gelangenden Nahrungsmitteln auf Schadstoffbelastung hin, bezweckt der Warentest die Aufklärung in einem die Gesundheit einer Vielzahl von Verbrauchern berührenden Thema. Er leistet damit einen Beitrag zu der Auseinandersetzung um die öffentlich debattierte Frage, in welchem Maße durch den Verzehr von – generell sogar als gesund eingeschätzten - Lebensmittelprodukten eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher eintreten kann und/oder eine solche Gesundheitsgefährdung von den verantwortlichen Produzenten und Anbietern durch zumindest nachlässige Produktions- und Vertriebsmethoden in Kauf genommen wird. Dieser Informationsaufgabe und dem daraus folgenden Berichterstattungsinteresse kann die Beklagte aber nur gerecht werden, wenn ihr für die Veröffentlichungen und ihre Untersuchungsmethoden sowie die vorgenommenen Wertungen ein angemessener Spielraum zur Verfügung steht (vgl. BGH, GRUR 1987, 468 –„Warentest IV“/ -„Komposthäcksler“ – Rdn. 13 -; BGH, a.a.O., „-Warentest II“- Rdn. 28). 19 Im Ausgangspunkt seiner Beurteilung hat das Landgericht der Beklagten zwar einen solchen Freiraum zugestanden. Es hat ihn jedoch zu eng gezogen. 20 Im Bereich der hier allein in Rede stehenden Werturteile in einem Testbericht ist die Frage grundsätzlich dahin zu stellen, unter welchen Umständen deren Äußerung ausnahmsweise un zulässig ist. In der Entscheidung BGHZ 45, 296, in der es ebenfalls um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ging, ist diese Grenze dort gesehen worden, wo eine Schmähkritik vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1971 -- VI ZR 26/70 und vom 18. Juni 1974 -- VI ZR 16/72). Diese äußerste Grenze ist auch der gewerbliche Leistungen kritisierenden Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden, in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht wird. Eine solche ausfällige Kritik ist hier unzweifelhaft aber nicht gegeben. Wird die gewerbeschädigende wertende Kritik, wie hier, nicht in einem derartigen invektiven Rahmen, sondern im Hinblick auf die Qualität von gewerblichen Leistungen geäußert, ist ihre Zulässigkeit zwar auch am Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu messen. Die erforderliche Abwägung geht aber teilweise von anderen Bezugspunkten aus. Hier steht dem geschützten Rechtsgut (Gewerbebetrieb) die ebenso geschützte Freiheit einer Meinungsäußerung gegenüber, die sich gerade mit dessen Produkten (Waren) befasst und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (der Verbraucher) an diesen Waren für sich in Anspruch nimmt. Diese von der Sache her unterschiedliche Lage ist einer der Gründe, weshalb bei der Beurteilung von wertender Kritik an gewerblichen Leistungen betont wird, dass je nach dem angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, der auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik verlässt, was grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Warentests gilt (BGH, a.a.O. – „Warentest II“ – Rdn. 30 – m. w. Nachw.). 21 Auf der Grundlage dieser Erwägungen verstehen sich die Anforderungen an die Zulässigkeit vergleichender Warentests bzw. der darin in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder die gewerbliche Leistung eines bestimmten getesteten Marktteilnehmers zum Ausdruck gebrachten negativen Bewertung: Die Untersuchung muss neutral vorgenommen werden. Sie muss weiter objektiv sein, wobei allerdings nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit. Weitere Voraussetzung ist, dass die der Veröffentlichung zugrunde liegende Untersuchung sachkundig durchgeführt worden ist. Sind diese Anforderungen erfüllt, so ist der nach einem vergleichenden Test geäußerten Negativkritik - soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Testobjekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht - ein erheblicher Spielraum eingeräumt, wie dies dem Einfluss des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht. Wo die Grenzen des Spielraums liegen, jenseits derer die Veröffentlichung eines Testberichts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB unzulässig wird, ist danach im Wesentlichen nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Dass sie bei bewussten Fehlurteilen und bewussten Verzerrungen, insbesondere auch bei bewusst unrichtigen Angaben und bewusst einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen überschritten sind, kann danach nicht zweifelhaft sein. Aus den vorstehenden Anforderungen, insbesondere derjenigen der Objektivität, ergibt sich ferner, dass die Grenze der Unzulässigkeit auch dort überschritten ist, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar im Sinne von nicht mehr „diskutabel" erscheinen. Dann, aber auch erst dann verfehlt der vergleichende Warentest das von ihm angestrebte Ziel (vgl. BGH, NJW 1997, 2593 – „Warentest VI“ – Rdn. 10; BGH, NJW 1989, 1923 –„Warentest V“- Rdn. 11 und 20; BGH, a.a.O., -„Warentest IV“- Rdn. 13; BGH, a.a.O., -„Warentest II“-/ -„Ski-Sicherheitsbindung“ – Rdn. 32 – jeweils m. w. Nachw.). 22 c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Warentest der Beklagten nicht als unzulässig einzuordnen. Die von der Klägerin vorgebrachte Beanstandung die Auswahl der Testobjekte betreffend lässt sich nicht als im Sinne der vorstehenden Kriterien als sachlich nicht mehr vertretbar einordnen. 23 Betroffen ist hier nicht das Merkmal der Neutralität, mit dem die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von jeglicher Bindung an einen Hersteller der getesteten Produkte oder von sonstigen wirtschaftlichen Interessen zu verstehen ist (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 10. Kap. Rdn. 85 f). Es geht vielmehr um das Merkmal der Objektivität, nämlich das Bemühen um die Richtigkeit der Untersuchung und ihrer Ergebnisse (vgl. Burkhardt/Wenzel, a.a.O., 10. Kap. Rdn. 94). Dieses hat die Beklagte nicht verfehlt. 24 Definiertes, dem Rezipienten in dem Testbericht auch dargestelltes Ziel der veröffentlichten Warentestberichterstattung ist es, die Qualitätskontrollen bei den Ladenketten zu untersuchen (vgl. S. 36 des Heftes: „ So haben wir getestet “: „… Ein Gesamturteil gibt es nur für Ladenketten, die wir nach dem Ergebnis der je drei getesteten Produkte für eine gute oder unzureichende Qualitätskontrolle benoten …“). Vor dem Hintergrund dieses formulierten Ziels der durchgeführten Warentests ist die anhand der präsentierten Auswahl der untersuchten Salate vorgenommene Untersuchung zu würdigen. Dabei trifft es zwar zu, dass – weil nicht jeweils die gleichen Salatsorten geprüft wurden – nur ein eingeschränkt aussagefähiger Vergleich der jeweils getesteten Ladenketten untereinander möglich ist. Es trifft weiter zu, dass mit der Auswahl der jeweils in den Test einbezogenen verschiedenen Salatsorten, soweit diese von vornherein – sozusagen von Hause aus – eine hohe Nitratanreicherung und Pestizidbelastung aufweisen (Rucola/Kopfsalat), das Risiko einer höheren Wahrscheinlichkeit eines schlechteren Gesamturteils existierte, als dies bei von vornherein in dieser Hinsicht weniger „belasteten“ Salatprodukten (z. B. Feldsalat) bestand. Als solches vorhersehbar war dies indes nicht, wie das etwa das Beispiel „S2“ zeigt, in dem ebenfalls Rucola-Salat in die getestete Salatauswahl einbezogen wurde, das „ Gesamturteil Ladenkette “ indes „ befriedigend “ lautete. Gleiches gilt, soweit Kopfsalat in die Auswahl der getesteten Sorten einbezogen wurde: Trotz der nach den Ausführungen des Testberichts auch insoweit bestehenden sortenypischen höheren Nitratbelastung lautete das Gesamturteil bei der Ladenkette LIDL „gut“, hingegen lautete das Gesamturteil bei der Ladenkette F, wo neben den insoweit „unverdächtigen“ Sorten Eichblattsalat und Endiviensalat ebenfalls Kopfsalat getestet wurde, „ungenügend“. Allein der Umstand, dass die Salatprodukte der in die Untersuchung einbezogenen Lebensmittelmärkte nicht jeweils in gleichen Sortenzusammenstellungen getestet wurden, indiziert vor diesem Hintergrund nicht eine bewusste Einflussnahme auf die Ergebnisse bzw. eine insoweit einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren. Die beschriebene Auswahl der Testobjekte entspricht der Einkaufssituation einer nicht unerheblichen Anzahl der von der Testberichterstattung angesprochenen Adressaten, die ohne vorherige Festlegung auf eine bestimmte Salatsorte spontan erst in dem von ihnen ausgesuchten Supermarkt vor Ort entscheiden, welche Sorte von Salat sie einkaufen. Die Auswahl der Testobjekte führt danach zwar zu einem nur eingeschränkt aussagekräftigen Ergebnis, was die Vergleichbarkeit der in Bezug auf die einbezogenen Ladenketten jeweils getroffenen Gesamturteile angeht. Dass sich die nach der beschriebenen Art des Vorgehens bei der Prüfung und aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar bzw. „indiskutabel“ darstellen, folgt daraus jedoch nicht. Der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsrezipient, auf dessen Sicht maßgeblich abzustellen ist, bildet sein Urteil nicht allein auf der Grundlage der veröffentlichten – die jeweils unterschiedlich zusammengestellten Salatsortimente zudem deutlich ausweisenden – Testergebnisse, sondern bezieht neben den Erläuterungen dieser Ergebnisse auch die zu deren Interpretation in dem einführenden Beitrag gegebenen Informationen ein. Bei einer die Darstellungen der Testergebnisse im Kontext der Testberichterstattung im Übrigen einbeziehenden Gesamtwürdigung ist aber deutlich, dass der Test auf einer als allenfalls „schmal“ zu bezeichnenden Grundlage durchgeführt wurde und Produktzusammenstellungen betrifft, die jeweils verschiedene, nicht „von Hause aus“ bzw. sortentypisch gleichermaßen dem Risiko von Nitrat- und Pestizidbelastungen ausgesetzte Salatsorten umfasst. Diese sortenspezifisch unterschiedlichen Belastungen werden in der Einführung des verfahrensgegenständlichen Beitrags ebenso wie in dem sich mit dem Testergebnis befassenden Teil auch deutlich aufgezeigt. Informiert vor diesem Hintergrund der Testbericht die Rezipienten über die sich aus der Auswahl der Testobjekte ergebende Einschränkung der Vergleichbarkeit der zu den jeweiligen Ladenketten getroffenen Gesamturteile und die sich hieraus ergebende nur eingeschränkte Aussagekraft, führen die sich aus eben dieser Produktauswahl ergebenden offen gelegten Einschränkungen der Repräsentativität nicht zur sachlichen Unvertretbarkeit der durchgeführten Untersuchungen. Der Test ist in Bezug auf die gestellte Aufgabe dann zwar wenig aussagekräftig und hätte bei anderer Gestaltung – was die Vergleichbarkeit der in den Test einbezogenen Ladenketten untereinander angeht - mit einem aussagekräftigeren Ergebnis durchgeführt werden können. Solange der Leser aber – wie hier – informiert wird, dass und in welcher Hinsicht die gewonnenen Testergebnisse nur zu einer eingeschränkten Vergleichbarkeit der jeweiligen Gesamtbeurteilungen führen, ist das Bemühen um objektive Richtigkeit nicht verfehlt und werden die Untersuchungsergebnisse nicht „verzerrt“. Was die konkret getesteten Salatsorten angeht, sind die nach der Untersuchung getroffenen Bewertungen allerdings von Aussagekraft für die in den Warentest einbezogenen Ladenketten. Insoweit leistet die Darstellung der Testergebnisse die Aufgabe der Verbraucheraufklärung und lässt einen Vergleich mit den einzelnen Testergebnissen („Testergebnis Inhaltsstoffe“) die jeweiligen gleichen Salatsorten betreffend zu (etwa: „Kopfsalat“ bei B T: „gut“ und Kopfsalat bei F: „ungenügend“). Auch mit dieser Beschränkung sind die Ergebnisse der Testreihe von Aussagekraft für das definierte Untersuchungsziel der Information der Verbraucher über die in den einbezogenen Ladenketten vorgenommenen Qualitätskontrollen. Ein erheblicher Teil der von dem Testbericht angesprochenen Verbraucher wird sich nicht ausschließlich oder in erster Linie für das zu den jeweiligen Ladenketten ausgewiesenen Gesamturteil, sondern zumindest auch für die zu dieser Bewertung hinführenden Einzelbewertungen interessieren und sich daran orientieren, bei welcher Ladenkette in Bezug auf die von ihm bevorzugte Salatsorte das beste Einzel-Testergebnis erzielt wurde. 25 Dass das in Bezug auf die tatsächlich getesteten Salatprodukte getroffene Gesamturteil zu den Ladenketten der Klägerinnen als solches falsch oder bewusst verzerrt wäre, machen weder die Klägerinnen geltend noch ergeben sich aus dem Sachverhalt im Übrigen Anhaltspunkte, die hierauf hinweisen. Allein der Umstand, dass die Klägerinnen im Vergleich mit anderen Ladenketten, bei denen andere Salatsorten-Zusammenstellungen getestet wurden, ein schlechteres Gesamturteil erreicht haben, führt nicht zur Unvertretbarkeit des in Bezug auf ihre jeweilige Ladenkette getroffenen Untersuchungsergebnisses, weil (und so lange) der sich aus den differierenden sortenspezifischen Pestizid-/Nitratbelastungen der einbezogenen Salatprodukte ergebende Ausgangspunkt der durchgeführten Tests für den unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten – wie das aus den aufgezeigten Gründen hier der Fall ist – deutlich zu erkennen ist. 26 Dies alles würdigend stellen sich die Vorgehensweise der Beklagten und die aus den gewonnenen Ergebnissen gezogenen Schlüsse nicht als indiskutabel dar und ist das Merkmal des Bemühens um Richtigkeit nicht verfehlt. 27 Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann sich auch aus der etwaigen „zu guten“ Bewertung der Konkurrenzleistungen, die ebenfalls in den Test einbezogen wurden, nicht ergeben. Denn insoweit handelt es sich um bloße Reflexwirklungen für die Unternehmen der Klägerin, hingegen nicht um einen betriebsbezogenen Eingriff (vgl. BGH, a.a.O., Warentest IV – Rdn. 32 m. w. Nachw.). 28 Die Klägerinnen können schließlich auch nicht unter dem Aspekt eines Eingriffs in ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht die Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Testergebnisse in der konkreten Verletzungsform des verfahrensgegenständlichen Beitrags verlangen. Die Klägerinnen sind zwar durch die in Bezug auf ihre Ladenketten formulierten Gesamturteile als Rechtspersönlichkeiten individuell betroffen, weil die in dem Warentest jeweils angegebenen Bezeichnungen der negativ beurteilten Ladenketten mit eben dem die Unternehmenskennzeichen der Klägerinnen jeweils prägenden Firmenbestandteil identisch sind. Die zu den von den Klägerinnen betriebenen Ladenketten getroffenen Gesamturteile des Testberichts sind daher geeignet, auch das geschäftliche Ansehen der Klägerinnen als Unternehmen bei den von der Publikation angesprochenen Verbrauchern zu beeinträchtigen und die Wertschätzung zu beschädigen, die den Klägerinnen als Unternehmen entgegengebracht wird. Aus den vorstehend aufgezeigten Gründen, die im Rahmen der auch hier vorzunehmenden Abwägung der kollidierenden Interessen entsprechend gelten, müssen die Klägerinnen diese, zu ihren gewerblichen Leistungen formulierte negative Kritik jedoch hinnehmen. 29 III. 30 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. 31 Das Urteil ist mit seiner Verkündung formell rechtskräftig und vollstreckbar (§§ 704, 705 ZPO i. V. mit § 542 Abs. 2 ZPO). 32 Wert: 50.000,00 € (2x 25.000,00 €).