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Beschluss

19 Sch 15/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0926.19SCH15.11.00
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Tenor

1.

Der Schiedsspruch der Schiedskammer Milano vom 22.11.2010, Prot.Nr. A.6509/69 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, Euro 873.842,20 nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 22.11.2010 an die Antragstellerin sowie Euro 186.666,67 an die F S.r.l. zu zahlen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Schiedsspruch der Schiedskammer Milano vom 22.11.2010, Prot.Nr. A.6509/69 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, Euro 873.842,20 nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 22.11.2010 an die Antragstellerin sowie Euro 186.666,67 an die F S.r.l. zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch vom 22.11.2010, auf den Bezug genommen wird (Anlage K 1, einschließlich beglaubigter Übersetzung), war antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Nach § 1061 Abs. 1 richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ). 1) Der auf § 1061 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Zwar ist die Antragsgegnerin nicht im hiesigen Bezirk ansässig oder hat ihren Sitz hier. Auch kann nicht festgestellt werden, ob sich Vermögen der Antragsgegnerin im hiesigen Bezirk befindet. Anhaltspunkte dafür hat die Antragstellerin nicht dargetan. Die Antragsgegnerin, die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese auch wahrgenommen hat, hat durch den bei Gericht am 24.05.2012 eingegangenen Schriftsatz aber die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln nicht gerügt. Durch diese rügelose Einlassung ist die örtliche Zuständigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gem. § 39 ZPO begründet worden (vgl. Lachmann, Handbuch für Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., 2008, Rz. 2727; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., 2012 § 1062, Rz. 2). Ob der Umstand, dass es am Inlandsbezug für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 Abs. 1 ZPO fehlt, ein die Zuständigkeit einschränkendes Erfordernis begründet (so KG SchiedsVZ 2007, 108, 112; Escher/Reichert SchiedsVZ 2007, 71, 76; a.A. und zum Meinungsstreit Markert in: Wilske/Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.07.2013, § 1062, Rn 4), kann dahinstehen. Jedenfalls besteht, wenn überhaupt, was der Senat nicht zu entscheiden hat, nur auf Rüge des Antraggegners eine Verpflichtung des Antragstellers die Zuständigkeit des Gerichts darzutun (so KG SchiedsVZ 2007, 108, 112). Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 1064 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. A, Abs. 2 UNÜ eine beglaubigte Abschrift des in italienischer Sprache gehaltenen Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte Abschrift der deutschen Übersetzung vorgelegt. 2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat auch in der Sache Erfolg. Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs nach Art. 5 Abs. 1, 2 UNÜ zu versagen, sind nicht gegeben. a) Ein Versagungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 lit. a UNÜ liegt nicht vor, da das italienische Schiedsgericht aufgrund einer seiner Zuständigkeit begründeten gültigen Schiedsvereinbarung der Parteien i.S.d. Art. II UNÜ zur Entscheidung über die vertragliche Streitigkeit berufen war. b) Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. e UNÜ weiterhin, dass der Schiedsspruch verbindlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schiedsspruch für die Parteien dann als verbindlich anzusehen, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat mit einem der deutscher Aufhebungsklage vergleichbaren Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht nach einhelliger Rechtsprechung der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGHZ 52, 184, 188; BGH NJW 1988, 3090 ff, zitiert nach juris, Rnr. 23; BayObLG SchiedsVZ 2003, 142 ff; OLG Hamm Beschluss v. 28.11.2008 – 25 Sch 6/08; Lachmann, a.a.O., Rz. 2529). Dies gilt auch dann, wenn ein solches Aufhebungsverfahren bereits eingeleitet ist (BayObLG, a.a.O.; Lachmann, a.a.O., Rnr. 2529). Begründet wird diese Auffassung damit, dass ein Aufhebungsverfahren im Heimatstaat lediglich die Möglichkeit bietet, den Schiedsspruch nachträglich zu beseitigen. Auch im Streitfall ist daher trotz des noch schwebenden Aufhebungsverfahrens vor dem zuständigen Berufungsgericht in Mailand – so der Vortrag der Antragsgegnerin im bei Gericht am 24.05.2012 eingegangenen Schriftsatz - von der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs auszugehen. c) Der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs stehen auch keine Einwände gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d UNÜ entgegen. 3) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 1.060.508,87 €