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Beschluss

12 UF 69/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0927.12UF69.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.05.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Jülich (10 F 647/12) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.05.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Jülich (10 F 647/12) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Gegen den ihm am 03.06.2013 zugestellten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Jülich vom 31.05.2013 (10 F 647/12), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.07.2013 (Bl. 167 d.A.) durch Zusendung per Telefax an das Oberlandesgericht Köln Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift wurde der Beschluss mit Datum und Aktenzeichen gekennzeichnet, ohne nähere Angaben zu Art oder Inhalt des Beschlusses zu machen, oder den Beschluss in Kopie der Telefaxsendung beizufügen. Am 03.07.2013 ist das Original der Beschwerdeschrift samt einer Originalausfertigung des angegriffenen Beschlusses beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 169 d.A.), welches diese sodann am 08.07.2013 an das Amtsgericht Jülich weitergeleitet hat. Nach gerichtlichem Hinweis vom 24.07.2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung (Bl. 175 d.A.) hat der Antragsgegner unter dem 30.07.2013 beim Amtsgericht Jülich Wiedereinsetzung beantragt (Bl. 178 f. d.A.) und zur Begründung ausgeführt, aus Vorverfahren, insbesondere dem Gewaltschutzverfahren AG Jülich 10 F 769/12 (OLG Köln 12 WF 17/13) müsse dem Senat klar gewesen sein, dass es um das Scheidungsverfahren gegangen sei. II. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde verspätet, nämlich erst am 08.07.2013 beim Amtsgericht Jülich eingegangen ist. Die angefochtene Entscheidung ist am 03.06.2013 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist endete am 03.07.2013 (§ 63 FamFG). Der zulässig gestellte Wiedereinsetzungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der Antragsgegner nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO). Ist nach § 64 FamFG die Beschwerde beim Vordergericht einzulegen und hierüber in der Rechtsmittelbelehrung korrekt belehrt worden, so steht die Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht einem Verschulden im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO nur dann entgegen, wenn der Beschwerdeschrift eine Abschrift des angegriffenen Beschlusses beigefügt war (BGH, Beschluss vom 17.11.2011, XII ZB 50/11, zitiert nach juris, Rn. 22 - 26). Nur bei Beifügung des angegriffenen Beschlusses ist nämlich für das Beschwerdegericht im Rahmen seiner dem Grundsatz des fairen Verfahrens entfließenden Fürsorgepflichten ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine irrtümlich beim unzuständigen Gericht eingelegte Beschwerde handelt (BGH a.a.O.), zumal in den Fällen der §§ 76 Abs. 2, 88 Abs. 4, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4, 567, 569 ZPO die Einlegung beim Beschwerdegericht zulässig gewesen wäre. Vorliegend war dagegen für das Beschwerdegericht nicht zu erkennen, was für eine Art Beschluss angegriffen werden sollte. Obschon in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, der Beschluss sei beigefügt, war dies beim Fax-Eingang vom 01.07.2013 (Bl. 162 d.A.) nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners konnte aus dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 12 WF 17/13 nicht geschlossen werden, dass mit der nunmehrigen Beschwerde ein Scheidungsverbundbeschluss angegriffen werden soll. Eine Pflicht zur Weiterleitung besteht nur, wenn die irrtümliche Einlegung beim Beschwerdegericht ohne weiteres bzw. leicht und einwandfrei zu erkennen ist (BGH, a.a.O., Rn 20-26; BGH, Beschluss vom 26.06.2013, XII ZB 83/13, zitiert nach juris, Rn. 14). Dies ist nur dann der Fall, wenn sich die Unzuständigkeit bereits aus der Beschwerdeschrift selbst ergibt (BGH Beschluss vom 17.11.2011, XII ZB 50/11, zitiert nach juris, Rn. 26), was vorliegend gerade nicht der Fall war. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann auch nicht erwartet werden, dass dem Beschwerdegericht jede Namensübereinstimmung von Beteiligten eines neuen Verfahrens mit denjenigen eines abgeschlossenen vergangenen Verfahrens ohne weiteres auffällt, erst recht nicht, dass auf dieser Grundlage Kenntnisse über weitere Verfahren und deren Aktenzeichen abrufbar vorhanden wären. Vielmehr wären allenfalls über eine Vorstückanalyse und Beiziehung von Akten oder Aktenteilen Erkenntnisse über die Art und den Gegenstand des die aktuelle Beschwerde betreffenden Verfahrens zu gewinnen gewesen. Derartige Ermittlungen durchzuführen, um für die Einlegung der Beschwerde beim dafür zuständigen Gericht Sorge zu tragen, ist indes gerade nicht Bestandteil dessen, was der Grundsatz des fairen Verfahrens dem Beschwerdegericht an richterlicher Fürsorge abverlangt (BGH a.a.O.). Erkennbar war die Einlegung beim unzuständigen Gericht erst anhand des am 03.07.2013 eingegangenen Originals der Beschwerdeschrift (Bl. 169 d.A.), dem eine Beschlussausfertigung beigefügt war. Dies würde indes nur dann dem Verschulden des Antragsgegners entgegenstehen, wenn die noch verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgereicht hätte, um einen Eingang der Beschwerdeschrift beim Vordergericht durch Weiterleitung im gewöhnlichen Geschäftsgang zu bewirken, und die Weiterleitung gleichwohl unterblieb (BGH Beschluss vom 17.11.2011, XII ZB 50/11, zitiert nach juris, Rn. 22; Beschluss vom 26.06.2013, XII ZB 83/13, zitiert nach juris, Rn. 14, 15). Da aber die Beschwerdefrist bereits am 03.07.2013 endete, hätte eine Weiterleitung im gewöhnlichen Geschäftbetrieb zu einem Eingang beim Vordergericht frühestens am 04.07.2013 geführt, also erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Deswegen hatte es auf die Frage der Wiedereinsetzung und der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung keine Auswirkung mehr, dass die Weiterleitung seitens des Beschwerdegerichts erst am 08.07.2013 (Bl. 161 d.A.) veranlasst worden ist. Da die Rechtsverfolgung aus den aufgezeigten Gründen keine Erfolgsaussichten hatte, war der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf den §§ 40, 43, 44, 50 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.