Beschluss
2 Wx 198/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0930.2WX198.13.00
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Tenor
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3. vom 27.08.2013 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 09.08.2013 ist unzulässig.
Der Antrag der Beteiligten zu 3. vom 27.08.2013, den Gegenstandswertes für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Beteiligten zu 1. auf höchstens 50.000,-- € festzusetzen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3. vom 27.08.2013 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 09.08.2013 ist unzulässig. Der Antrag der Beteiligten zu 3. vom 27.08.2013, den Gegenstandswertes für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Beteiligten zu 1. auf höchstens 50.000,-- € festzusetzen, wird abgelehnt. G r ü n d e 1. Die Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 09.08.2013 ist unzulässig. Das Gesetz sieht eine solche Gegenvorstellung nicht vor (vgl. Senat, NJW-RR 2010, 287; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2007, 456; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. August 2010 - 24 W 54/10 -, juris). Mit dem von dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924 [1928 f.]) wäre es nicht zu vereinbaren, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zuzulassen (vgl. Senat, a.a.O., mit weit. Nachw.; Senat, OLG-Report 2005, 253). Eine Gegenvorstellung kommt daher nur - als Anregung auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen - dort in Betracht, wo das Gericht zu einer solchen Abänderung von Amts wegen befugt ist. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren getroffenen Kostenentscheidung ist letzteres nicht der Fall; vielmehr ist auch der Senat selbst hier an seine eigene Entscheidung gebunden. Deshalb ist die Gegenvorstellung, die auf eine solche Abänderung zielt, nicht zulässig. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, dass die Einwendungen im Schriftsatz vom 27.08.2013 auch keine Abänderung der auf der Grundlage des § 81 FamFG getroffenen Billigkeitsentscheidung rechtfertigen würden. Soweit die Gegenvorstellung die Norm des § 2 Nr. 1 KostO anführt, unterliegt sie einem Fehlverständnis des Regelungszusammenhangs der kostenrechtlichen Bestimmungen: Die §§ 2 bis 6 KostO regeln ausschließlich, wer Kostenschuldner ist, d.h. wem gegenüber angefallene Gerichtskosten im Verfahren nach § 14 Abs. 1 KostO angesetzt werden können. Für die Frage, zu wessen Lasten eine Kostengrundentscheidung zu treffen ist, haben jene Bestimmungen hingegen keine Bedeutung, wie sich auch daraus ergibt, dass § 3 Nr. 1 KostO als Kostenschuldner auch den Entscheidungsschuldner aufführt, insoweit also die Kostenschuld als Voraussetzung des Kostenansatzes an die Kostengrundentscheidung anknüpft. Ergänzend ist zu bemerken, dass die KostO ohnehin nicht einschlägig ist, soweit sich die getroffene Kostenentscheidung auf außergerichtliche Kosten bezieht. Fehl geht auch die Auffassung der Gegenvorstellung, im Rahmen der nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Kostengrundentscheidung komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die Beteiligte zu 3., die mit einem Vermächtnis in Höhe von 10.000,-- € bedacht sei, ein geringeres wirtschaftliches Interesse an dem Erbscheinsverfahren als die Beteiligte zu 1. habe. Denn das geringere wirtschaftliche Interesse hat keinen Einfluss auf den Umfang der Beteiligung der Beteiligten zu 3. an dem Erbscheinsverfahren und kann damit kein Kriterium für die zu treffende Kostenentscheidung bilden; Streitgegenstand im vorliegenden Fall war in vollem Umfang der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins, wobei unmaßgeblich ist, dass die Beteiligte zu 3., die der Beschwerde entgegen getreten ist, lediglich Vermächtnisnehmerin ist. In Anbetracht der – im Ergebnis erfolglosen – Beteiligung der Beteiligten zu 3. am Beschwerdeverfahren kann dahinstehen, ob – wie die Gegenvorstellung geltend macht – die Beteiligte zu 3. keinen Anlass für die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegeben hat; dass der Rechtsmittelgegner durch sein Verhalten vor dem Erstgericht einen Anlass für das Rechtsmittelverfahren gegeben hat, ist nicht Voraussetzung für eine ihn belastende Kostenentscheidung. Zu Unrecht rügt die Gegenvorstellung, die Kostenentscheidung gehe nicht auf den Beteiligten zu 2) ein; Veranlassung, diesem Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubürden, bestand nicht, weil er der Beschwerde nicht entgegen getreten ist. 2. Der Antrag, den Gegenstandswertes für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. auf höchstens 50.000,-- € festzusetzen, hat keinen Erfolg. Eine Wertfestsetzung auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 RVG setzt voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn für die Berechnung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. ist – mindestens - der vom Senat für die Gerichtsgebühren auf der Grundlage des geschätzten Nettonachlasses festgesetzte Geschäftswert maßgeblich. Gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes auch für die anwaltlichen Gebühren maßgebend; dies gilt nur insoweit nicht, als sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit der gerichtlichen Tätigkeit deckt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22.12.2005, 1 Z BR 101/04 – juris -). Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. im vorliegenden Beschwerdeverfahren war nicht geringer als der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit, weil einheitlicher Gegenstand der von der Beteiligten zu 1. gestellte Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins war. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass es in Anbetracht der Regelung des § 107 Abs. 2 KostO für eine Wertfestsetzung nicht entscheidend sein kann, ob – wie die Gegenvorstellung behauptet – der Beteiligte zu 1. die in dem jüngeren Testament festgesetzten Barvermächtnisse abwehren wollte.