Urteil
3 U 209/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1015.3U209.12.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn – 30 O 14/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.756,02 € nebst 5% Zinsen aus 19.179,07 € seit dem 01.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.114,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es durch diese Entscheidung aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : 1 I. 2 Die Klägerin macht als Transportversicherer der U F GmbH (Versicherungsnehmerin) mit Sitz in X/Österreich aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag geltend. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 25.05.2009, den Transport einer Aufrollmaschine (Wert: 400.000,00 €; Gewicht: 25.060 kg) von T/Italien nach A/Deutschland durchzuführen. Nach Übernahme des Transportgutes durch die Beklagte verunfallte der LKW auf der Transportstrecke in der Ortschaft N, W/Italien. Das Fahrzeug stürzte samt Ladung um, weil dessen Fahrer einen Kreisverkehr mit unangepasster Geschwindigkeit befahren und dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte. Die Beklagte wurde noch am selben Tag von der Versicherungsnehmerin für den eingetretenen Schaden schriftlich haftbar gemacht (Bl. 18 GA), wobei diese sich eine Benennung der konkreten Schadenssumme vorbehielt. In der Folgezeit erfolgte eine solche Konkretisierung zumindest über ein Jahr lang nicht. 3 Dem streitgegenständlichen Transport lag ein Handelsgeschäft zwischen der in Italien ansässigen Verkäuferfirma W2 Q S.r.l. und der in A ansässigen Käuferfirma U Papier- und Wellepappenfabrik zugrunde. Der Transportversicherer der Verkäuferin – die B H D & T2 AG – glich den entstandenen Schaden aus und nahm im weiteren Verlauf ihrerseits die Versicherungsnehmerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn – 11 O 66/10 – in Regress, nachdem diese trotz entsprechender Aufforderung gemäß Schreiben vom 05.11.2009 keinen Schadensersatz in Höhe von 26.480,83 € geleistet hatte. Ob der Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits im Herbst 2010 wirksam der Streit verkündet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. 4 Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2010 wurde die Versicherungsnehmerin vom Landgericht Bonn zu einer Schadensersatzzahlung von 19.179,07 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 28.05.2009 verurteilt. Die Klägerin leistete daraufhin Zahlung in Höhe von 20.756,02 € (19.179,07 € zzgl. 5 % Zinsen für die Zeit vom 28.05.2009 bis zum 31.01.2011) und glich zudem die Kosten des Vorprozesses in Höhe von insgesamt 4.562,40 € aus, die sich aus eigenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.427,70 € und Kostenerstattung gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2011 in Höhe von 2.134,70 € zusammensetzen. 5 Die Parteien haben erstinstanzlich darum gestritten, ob der Beklagten im Rechtsstreit zwischen der Transportversicherung der Verkäuferin und der Versicherungsnehmerin wirksam der Streit verkündet wurde. Darüber hinaus hat die Beklagte sich auf Verjährung bzw. Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. 6 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass es aufgrund der Streitverkündungswirkung an die Feststellungen des Landgerichts Bonn aus dem am 21.12.2010 verkündeten Urteil (11 O 66/10) gebunden sei. Die Streitverkündungsschrift sei der hiesigen Beklagten, wie sich aus dem Auslands-Rückschein vom 09.11.2010 ergebe, im Vorprozess wirksam zugestellt worden. Dass der Beklagten das Urteil des Vorprozesses nicht zugestellt worden sei, sei hingegen unschädlich. 7 Mit ihrer Berufung hält die Beklagte an der von ihr vertretenen Auffassung fest, dass eine Streitverkündungswirkung im Rechtsstreit 11 O 66/10 Landgericht Bonn zu ihren Lasten nicht eingetreten sei. Der im angefochtenen Urteil des Landgerichts in Bezug genommene Auslandsrückschein sei in den Prozessakten des hiesigen Rechtsstreits nicht vorhanden, so dass mangels Zustellungsnachweis eine Streitverkündungswirkung nicht eingetreten sei. Im Übrigen beruft sich die Beklagte weiterhin auf Verjährung und Verwirkung und wiederholt hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag. 8 Die Beklagte beantragt, 9 das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 30 O 14/11, vom 29.08.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass angesichts des unstreitigen Sachverhalts zum Unfallhergang und der Schadenshöhe ohnehin nicht ersichtlich sei, welche anderslautende Entscheidung als im Vorprozess getroffen werden könnte. 13 II. 14 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. 15 1. 16 Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 19.179,07 € gemäß Art. 17, 23 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zu. Da ein grenzüberschreitender Transport vereinbart wurde und sowohl Italien als auch Deutschland Vertragsstaaten sind, ist der Anwendungsbereich der CMR eröffnet. 17 Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für die Beschädigung des Transportgutes während der eigenen Obhutszeit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Unfall aufgrund eines Fahrfehlers des Fahrers der Beklagten ereignete und hierbei die transportierte Aufrollmaschine beschädigt wurde, wobei an dieser ein Schaden in zumindest der geltend gemachten Höhe (19.179,07 €) entstanden ist, der wegen des Gewichts der Aufrollmaschine (25.060 kg) auch unter der Haftungshöchstgrenze des Art. 23 Abs. 3 CMR liegt. 18 Dass der in Rede stehende Unfall für sie bzw. ihren Fahrer unvermeidbar war oder die Beschädigung der Aufrollmaschine etwa auf sonstigen für sie nicht abwendbaren Umständen beruhte, hat die Beklagte, der hierfür gemäß Art. 18 Abs.1 CMR die Beweislast obliegt, weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Auf die Frage, ob der im Vorprozess zwischen dem Transportversicherer der Verkäuferin und der Versicherungsnehmerin der Klägerin erfolgten Streitverkündung eine Interventionswirkung zukommt, kommt es daher insoweit nicht. 19 Dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Versicherungsnehmerin hatte die Beklagte unstreitig bereits mit Schreiben vom 25.05.2009 schriftlich haftbar gemacht, so dass die Verjährung gemäß Art. 32 Abs.2 Satz 1 CMR seit diesem Tage gehemmt war. Dass die in Rede stehenden Ersatzansprüche in dem genannten Schreiben noch nicht näher spezifiziert waren, ist unschädlich, da eine nähere Spezifikation des Ersatzanspruches nach Art und Umfang des Schadens oder der Anspruchsgrundlage nicht erforderlich ist (Koller, Transportrecht, 8. Aufl. 2013, Art. 32 CMR, Rz.9). Die Beklagte hat die Reklamation auch nicht schriftlich zurückgewiesen, was zum Ende der Hemmung nach Art. 32 Abs.2 Satz 1 CMR geführt hätte. 20 Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung ihrer Schadenersatzansprüche durch die Klägerin. Zwischen dem schadenersatzauslösenden Ereignis und der hiesigen Klage lag ein Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren, in welchem die Klägerin ihrerseits einer Klage der Versicherung der Verkäuferin ausgesetzt war. In der Rechtsprechung werden Klagen auch nach mehreren Jahren noch als zulässig angesehen, wenn die gemäß Art.32 Abs.2 CMR verjährungshemmend wirkende schriftliche Reklamation des Absenders und dessen Bevollmächtigten nicht durch den Beförderer zurückgewiesen wird (vgl. Cour d’Appel Paris, Urteil vom 14.12.2011 – 98/20212, zit. nach Juris: neun Jahre). Allein aufgrund des Umstandes, dass die Versicherungsnehmerin in der Folgezeit keine Schadensverrechnung innerhalb der laufenden Geschäftsbeziehung ihr gegenüber vornahm, durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass diese ihre angemeldeten Schadenersatzansprüche nicht mehr geltend machen würde. Das gilt umso mehr als die Versicherungsnehmerin der Klägerin jedenfalls solange ihrerseits keine Zahlung von der Beklagten verlangen konnte, wie sie selbst die aus dem streitgegenständlichen Vorfall gegen sie gerichtete Schadenersatzforderung mit einem Rechtsbehelf bekämpfte (BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 257/03 = NJW 2007, 1809). 21 2. 22 Der Zinsanspruch folgt aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 CMR. Da die schriftliche Reklamation gegenüber der Beklagten bereits am 25.05.2009 erfolgte, bestehen auch gegen den geltend gemachten Zinsbeginn ab dem 28.05.2009 keine Bedenken. Neben den ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum 28.05.2009 bis zum 31.01.2011 stehen der Klägerin ab dem 01.02.2011 weitere Zinsen in Höhe von 5% aus einem Betrag in Höhe von 19.179,07 € zu. 23 3. 24 Der Klägerin steht darüber hinaus aus übergegangenem Recht gemäß § 1037 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grundsatz nach auch ein Anspruch auf Erstattung der ihrer Versicherungsnehmerin im Vorprozess vor dem Landgericht Bonn (Az.: 11 O 66/10) entstandenen Kosten zu. 25 Die CMR regelt nur wichtige frachtrechtliche Fragen, enthält aber keine abschließende Kodifikation des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs. Soweit sie im Hinblick auf konkrete Probleme überhaupt keine oder jedenfalls keine abschließende Regelung enthält, ist das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts maßgebende nationale Recht ergänzend heranzuziehen (Koller, a.a.O., vor Art. 1 CMR, Rz.5). Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die dem Hauptfrachtführer in einem Vorprozess durch gerichtliche Inanspruchnahme von Seiten des Absenders bzw. dessen Rechtsnachfolgers entstanden sind, ist in der CMR nicht geregelt. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass insoweit etwa auch die Vorschriften über den Schuldnerverzug entsprechende Anwendung finden (BGH, Urteil vom 25.05.2000 – I ZR 80/98 = NJW-RR 2001, 170). 26 Der Rückgriff auf das maßgebliche nationale Recht führt hier zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Da der streitgegenständliche Frachtvertrag vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde, findet das EVÜ vom 19.06.1980 (Art. 27 ff. EGBGB) Anwendung. Nach Ziffer X. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Auftragsbedingungen) der Klägerin, welche dem Transportauftrag zugrunde lagen und damit auch Bestandteil des geschlossenen Frachtvertrages geworden sind, haben die Parteien vorliegend die Geltung österreichischen materiellen Rechts vereinbart, was nach Art. 3 EVÜ grundsätzlich zulässig ist. Die Wirksamkeit der Rechtswahl beurteilt sich nach österreichischem Recht, nach dem eine Rechtswahlvereinbarung auch durch AGB im Grundsatz zulässig ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.01.1998 – 11 U 6378/97, zitiert nach Juris). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Klausel bestehen vorliegend nicht. Insbesondere ist die Vereinbarung österreichischen Rechts angesichts des Sitzes der Versicherungsnehmerin nicht überraschend. 27 Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Wien, dass der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB grundsätzlich auch die Kosten eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses umfasst, sofern dem Unterfrachtführer in diesem Prozess wirksam der Streit verkündet wurde (OGH, Urteil vom 17.05.2000 – 2Ob108/00x; Urteil vom 16.01.2001 – 4Ob313/00h). Dies gilt auch dann, wenn der regresspflichtige Schuldner dem Vorprozess nicht als Nebenintervenient beigetreten ist. Die Prozesskosten des Vorprozesses sind als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und insoweit von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet. Er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten zu tragen (OGH, Urteil vom 14.10.2008 – 8Ob92/08z). Die Streitverkündung dient im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremdem Interessen zu verfolgen. Zu ersetzen ist daher nur der Prozessaufwand, der ab Zustellung der Streitverkündung entsteht. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Regresspflichtige es in der Hand, sich selbst am Verfahren zu beteiligen, um auf diese Weise den Prozessaufwand möglichst gering zu halten oder die Aufforderung zum Beitritt unbeachtet zu lassen (OGH, Urteil vom 16.01.2001 – 4Ob313/00h). 28 Erstattungsfähig sind damit grundsätzlich die Kosten des Vorprozesses, die nach wirksamer Zustellung einer Streitverkündungsschrift im Vorprozess entstanden sind. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat der Beklagten im Vorprozess vor dem Landgericht Bonn (Az.: 11 O 66/10) mit Schriftsatz vom 14.10.2010 (Bl. 65 der Beiakten 11 O 66/10 LG Bonn) den Streit verkündet. Ausweislich des Rückscheins (Bl. 119 der Beiakten) ist diese Streitverkündungsschrift der Beklagten am 09.11.2010 zugestellt worden. Gegen die Wirksamkeit der Zustellung bestehen keine Bedenken. Die Zustellung erfolgt nach §§ 183 Abs. 1 Nr. 1, 1068 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 14 Abs. 1 EuZVO durch die Post mittels Einschreiben mit Rückschein. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§§ 183 Abs. 2 Satz 1, 1068 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da die Streitverkündung in dem vor dem Landgericht Bonn geführten Vorprozess erfolgte, befindet dieser Rückschein sich in den dortigen Akten, die beigezogen wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Wirksamkeit der Streitverkündung steht es nicht entgegen, dass weder diese noch die ihr beigefügten Anlagen vor Zustellung übersetzt wurden. Ausweislich der zugrunde liegenden gerichtlichen Verfügung vom 19.10.2010 (Bl. 71 d. Beiakte) erfolgte die Zustellung der Streitverkündung mit der ausdrücklichen Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs.1 EuZVO. Eine entsprechende Annahmeverweigerung, die zu einer Rücksendung des zuzustellenden Schriftstückes geführt hätte (Art. 8 Abs.2 EuZVO), ist demgegenüber nicht erfolgt. Für die Wirksamkeit der Streitverkündung und den Eintritt der Interventionswirkung ist es schließlich auch ohne Belang, dass das Urteil des Landgerichts Bonn der Beklagten nicht zugestellt wurde. Eine Verpflichtung des Gerichts zur Zustellung oder Mitteilung des Urteils an eine zwar als Nebenintervenient in Betracht kommende, aber bis zum Urteilserlass nicht beigetretene Person besteht grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 16.07.2010 – II ZB 12/09 = ZIP 2010, 1822). 29 Erstattungsfähig sind damit die nach Zustellung der Streitverkündungsschrift am 09.11.2010 entstandenen Kosten der jeweiligen Unterbevollmächtigten der Parteien des Vorprozesses, die durch die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2010 entstanden sind. Für die Unterbevollmächtigte der dortigen Klägerin sind insoweit Kosten in Höhe von 1.692,54 € angefallen (Bl. 158 d. Beiakte), welche aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.11.2011 (Bl. 21 f. GA) von der Versicherungsnehmerin zu tragen waren. Für die Unterbevollmächtigte der Versicherungsnehmerin selbst sind durch die Terminswahrnehmung Kosten in Höhe von 1.422,30 € angefallen (Bl. 20 GA; Bl. 183 d. Beiakte), so dass sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt 3.114,84 € ergeben. 30 Die weitergehenden, bereits vor Zustellung der Streitverkündungsschrift an die Beklagte entstandenen Kosten des Vorprozesses sind demgegenüber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges erstattungsfähig, da es insoweit an der, gemäß §§ 1333, 1334 ABGB auch nach österreichischem Zivilrecht erforderlichen Mahnung fehlt. Nach § 1334 ABGB fällt dem Schuldner eine Verzögerung zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat. Bei dem vorliegenden Schadenersatzanspruch aus Art. 17 CMR bedarf es mangels gesetzlich oder vertraglich festgelegter Fälligkeit folglich ebenso wie im deutschen Recht einer Mahnung, um die Verzugsfolgen (Ersatzfähigkeit eines Verspätungsschadens) herbeizuführen. Eine solche Einmahnung lag aber jedenfalls bei Beginn des Vorprozesses noch nicht vor, da die Haftbarmachung vom 25.05.2009 (Bl. 18 GA) keine Bezifferung des Schadens enthält. Eine weitere Korrespondenz zwischen den Parteien erfolgte insoweit unstreitig nicht. 31 Es kann schließlich auch dahinstehen, ob eine solche Mahnung in der Zustellung der Streitverkündungsschrift gesehen werden kann (offen gelassen von OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.01.2010 – 18 U 116/09 = TransportR 2010, 242), da auch in diesem Fall lediglich die nach Zustellung angefallenen Kosten des Vorprozess erstattungsfähig wären, deren Erstattungsfähigkeit sich aber, wie dargelegt, bereits aus einem anderen Rechtsgrund ergibt. 32 4. 33 Soweit die Kosten des Vorprozesses demnach erstattungsfähig sind, folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB. Insoweit ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Vorschriften über die Prozesszinsen - unabhängig vom gewählten Vertragsstatut - für alle Inlandsprozesse maßgeblich sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2007 – 9 U 12/07 = NJW-RR 2007, 1357; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.1999 – 21 U 48/99 = MDR 2000, 575). 34 5. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 III. 37 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt und beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls. 38 Über die auch vom Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bislang nicht entschiedene Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation die Kosten des Vorprozesses auch nach deutschem Recht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein können, hatte der Senat aufgrund der Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts hier nicht zu befinden. 39 Streitwert für das Berufungsverfahren : 23.741,47 €