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Beschluss

11 W 54/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:1028.11W54.13.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8.10.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 24.9.2013 – 18 OH 45/11 – aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8.10.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 24.9.2013 – 18 OH 45/11 – aufgehoben. Gründe: 1. In dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht festgestellt, dass das Beweisverfahren beendet sei, nachdem die Antragstellerin den für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen angeordneten Vorschuss von 1.200,-- € nicht eingezahlt habe. Hiergen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe den angeforderten Vorschus bereits überweisen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und darauf verwiesen, dass der überwiesene Betrag von 1.500,- € den weiteren Vorschuss für das Erstgutachten betreffe. 2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das selbständige Beweisverfahren ist nicht beendet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin den ergänzenden Vorschuss - wie das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung ausführt - noch nicht eingezahlt hat. Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt grundsätzlich durch sachliche Erledigung. Diese tritt ein durch den Abschluss eines Vergleichs, die Bekanntgabe des Ergebnisses oder durch die Übersendung eines Abdrucks der schriftlichen Gutachtens an die Beteiligten, sofern diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Ergänzung des Gutachtens oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung verlangen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2012, 1151 = IBR 2012, 367; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 111 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 492 Rdn. 4 jew. m.w.N.). Das Nichtzahlen des für den Sachverständigen angeforderten Kostenvorschusses führt grundsätzlich nicht zur Beendigung des Verfahrens (OLG Düsseldorf a.a.O.). Zwar mag die Nichtzahlung des Auslagenvorschusses im Einzelfall als stillschweigende Antragsrücknahme zu werten sein (etwa OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 500; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1150; Kratz in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.7.2013, § 494 a Rdn. 16; w.N. bei Seibel, IBR-online-Kommentar Selbständiges Beweisverfahren, Stand 23.8.2012, § 494 a Rdn. 28 ff.). Das ist eine Frage der Auslegung und kann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller den Vorschuss trotz erneuter Erinnerung nicht einzahlt. Das Verhalten der Antragstellerin lässt sich hier aber nicht als Rücknahme auslegen. Die Antragstellerin, die vom Landgericht an die ausstehende Zahlung nicht nochmals erinnert worden war, hat durch ihre sofortige Beschwerde eindeutig und rechtzeitig zu erkennen gegeben, dass sie das Verfahren weiterbetreiben möchte. Möglich ist allerdings auch, dass der Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO (grobe Nachlässigkeit als Grund der Verspätung und Verzögerung des Verfahrens) zurückgewiesen wird, was zugleich die Feststellung begründet, dass das Beweisverfahren beendet ist (Senat Beschluss vom 19.7.2010 – 11 W 49/10, zitiert nach juris). Dazu fehlt es jedoch schon an einer entsprechenden Entscheidung des Landgerichts. Zudem beruht das Nichtzahlen des angeforderten Vorschusses offenkundig auf einem Missverständnis. Ohne vorherige Mahnung und den Hinweis auf die Präklusionsfolge kann die Nichtzahlung nicht als grobe Nachlässigkeit der Antragstellerin gewertet werden. 3. Eine Kostenentscheidung ist im Falle der erfolgreichen Beschwerde nicht veranlasst (Zöller/Herget § 490 Rdn. 5).