Beschluss
7 U 32/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:1112.7U32.13.00
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Tenor
Das Urteil des Senats vom 30.09.2013 – 7 U 32/13 – wird gem. § 319 I ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tenor dahingehend berichtigt, dass es statt
„Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 teilweise dahingehend abgeändert, …...“
heißen muss:
„Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 - teilweise dahingehend abgeändert, …...“
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Senats vom 30.09.2013 – 7 U 32/13 – wird gem. § 319 I ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tenor dahingehend berichtigt, dass es statt „Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 teilweise dahingehend abgeändert, …...“ heißen muss: „Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird das am 18.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 126/12 - teilweise dahingehend abgeändert, …...“ Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext