Urteil
19 U 51/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1114.19U51.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.01.2013 – 15 O 291/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die eingenommenen Versicherungsbeiträge der Firmengruppe M im Hinblick auf den Rahmenvertrag mit der Fa. M, Gruppenversicherungsvertrag nach Tarif GLOBALITY RVN 84096 vom 02.12./03.12.2008. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Personen, die durch die Firma M ins Ausland versandt wurden, welche Versicherungsnummern welchen Personen zugeordnet sind und welche Beiträge für die ins Ausland versandten Mitarbeiter der Firmengruppe M vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 eingenommen worden sind. Im übrigen wird die Auskunftsklage zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger ist als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig ist. Grundlage für die Zusammenarbeit ist der Vertrag für die Gruppenversicherungsbeauftragten vom 04.02.2002, Anlage K 1, Bl. 8 GA, einschließlich des hier maßgeblichen Nachtrags 09 vom 10.11./19.12.2003 über das Tarifsystem Globality, Anlage K2, Bl. 13 ff. Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft und Provision aus einem Gruppenversicherungsvertrag des Tarifs „Globality“ (Auslandskrankenversicherung), den die Beklagte am 02./03.12.2008 mit der Fa. M International für deren längerfristig ins Ausland entsandte Mitarbeiter schloss. Wegen der Einzelheiten der Provisions- und sonstigen Vereinbarung zwischen den Parteien zum Tarifsystem „Globality“ wird auf die Anlage K 2 verwiesen. 4 Unstreitig hatte der Kläger den Erstkontakt zu der Fa. M und der Beklagten im Jahr 2005 hergestellt, in deren Folge es zur Übersendung von Unterlagen zum Tarif Globality durch einen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn T, kam und am 15.08.2006 zu einem Gesprächstermin mit diesem Mitarbeiter im Hause M. Im Nachgang zu diesem Gespräch wurde der Kläger über den Fortgang der Vertragsverhandlungen informiert und ihm ein Vertragsentwurf zugeleitet. Es kam jedoch nicht zu einem Vertragsschluss, weil die Firma M noch bei einem anderen Versicherer versichert war und für einen Wechsel keinen Bedarf sah. 5 Mitte 2008 wurden dann erneut Vertragsverhandlungen zwischen der Fa. M und der Beklagten (HerrnU) zu Globality aufgenommen. Ab August 2008 erfolgte die Feinabstimmung. Eine E-Mail der Beklagten an die Fa. M vom 17.08.2008 erhielt der Kläger „cc". Die Fa. M verlangte den Direktabschluss mit der Beklagten ohne Zwischenschaltung eines Abschlussvermittlers. Darüber informierte Herr U den Kläger. Im Dezember kam es dann zur Vertragsunterzeichnung zwischen der Beklagten und der Fa. M zum Tarif Globality. Von der Buchhaltung der Beklagten wurde der Kläger zunächst als Abschlussvermittler geführt. Ihm wurden auch teilweise Provisionen für den Abschluss mit der Fa. M ausgezahlt. Der Vertrag zwischen der Fa. M und der Beklagten wurde zum 01.01.2012 beendet. 6 Der Kläger hat behauptet, er habe den Abschluss vermittelt. Mehr als „Türöffnen“ bzw. Einwirken auf Kunden, dass diese einen Gesprächstermin mit den sachkundigen Mitarbeitern/Spezialisten der Beklagten (zunächst Herr T, dann Herr U) ausmachen, sei im Rahmen von Globality nicht seine Aufgabe gewesen; immer seien die Details mit dem verantwortlichen Spezialisten der Beklagten direkt verhandelt worden. 7 Die Beklagte hat bestritten, dass der Vertrag mit der Fa. M auf eine Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Sie hat behauptet, dass die Vertragsverhandlungen im Jahr 2006, die der Kläger möglicherweise angeschoben haben, gescheitert gewesen seien, und der dann letztlich im Jahr 2008 geschlossene Vertrag auf einen völlig neuen Entschluss der Fa. M zurückgehe. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch nicht vor, weil der Kläger die Beitrittserklärungen der einzelnen Versicherten nicht in den Gruppenversicherungsvertrag hinein vermittelt habe und die Fa. M bewusst auf die Zwischenschaltung eines Vermittlers verzichtet habe. Der für den Vermittler geltende Angebotsschutz von 3 Monaten sei Ende 2008 längst abgelaufen gewesen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. 9 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da der Kläger einen provisionspflichtigen Geschäftsabschluss betreffend den Rahmenvertrag „Globality“ mit der Fa. M nicht nachgewiesen habe. Die Beweisaufnahme, insbesondere die Zeugen U, T3 und T2, hätten die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, dass sein Anruf im Jahr 2008 die Vertragsverhandlungen wieder ins Rollen gebracht hätte und diese dann letztlich erfolgreich abgeschlossen worden seien. Das vom Zeugen T2 bestätigte Telefonat vom 07.04.2008 sei insofern nicht ausreichend. Von einem Fortwirken der ersten Informationsgespräche in den Jahren 2005 und 2006 könne nicht ausgegangen werden, weil eine Zäsur von anderthalb Jahren vorgelegen habe und seitens der Fa. M in diesem Zeitraum kein konkretes Interesse bestanden habe, sondern der Zeuge T3 bekundet habe, dass Anlass für die Aufnahme der Verhandlungen die Beitragserhöhung des bisherigen Versicherers der Fa. M gewesen sei. Die Aufnahme der Verhandlungen beruhe daher letztlich auf der Initiative der Kundin. Dass der Kläger teilweise als Abschlussvermittler aufgeführt gewesen sei und Provisionen erhalten habe, sei nicht relevant, da die Beklagte vorgetragen habe, dass dies lediglich irrtümlich erfolgt sei. 10 Auch die Nebenansprüche hat das Landgericht abgewiesen. Eine mit Schriftsatz vom 11.12.2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachte KIageerweiterung um eine Zahlungsklage von 28.020,29 € (Provisionen Globality M 2009) und 14.010,14 € (Bonus 2009) hat es nicht mehr zugelassen. 11 Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs. Den Zahlungsanspruch hinsichtlich der Provision und des Bonus für das Jahr 2009 macht er nicht erneut geltend. Er bleibt bei dem Stufenverhältnis. Die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus den Zeugenaussagen hinsichtlich der Kausalität gezogen haben, seien falsch. Bei verständiger Würdigung ergebe sich vielmehr, dass die stockenden Vertragsverhandlungen auf Veranlassung des Zeugen U wieder in Gang gebracht worden seien und letztlich dann das vom Kläger und Herrn T vorgestellte Konzept auch so umgesetzt worden sei. Eine zeitlich relevante Zäsur gebe es nicht. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht fehle ganz und Aussagen würden nur unvollständig verwertet. Letztlich habe der Zeuge U nämlich bestätigt, dass er den Kläger wieder auf die Fa. M angesetzt habe. Nicht einmal der Zeuge U habe ein Zäsur von 1 ½ Jahren angenommen, sondern nur eine solche von einem Dreivierteljahr; auch dies sei aber falsch. Der Zeuge T3 habe bestätigt, dass letztlich dasselbe Konzept, das im Jahr 2006 vorgestellt worden sei, umgesetzt worden sei. Der Erstkontakt sei unstreitig, daher völlig unerheblich, ob sich Mitarbeiter der Fa. M daran erinnerten. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger von der Beklagten in den Fortgang der Verhandlungen eingebunden worden sei und Provisionen für gewisse Zeit auch bezahlt worden seien; daraus ergebe sich, dass die Beklagte den Anteil des Klägers am Zustandekommen des Vertrages erkannt habe. Das Landgericht habe auch die Beweislast verkannt; es genüge, dass er den Erstkontakt und die spätere Umsetzung des damals vorgestellten Konzepts nachweise. Für einen abweichenden Kausalverlauf bzw. eine Zäsur trage dann die Beklagte die Beweislast. Dieser Beweis sei der Beklagten nicht gelungen. 12 Der Kläger beantragt, 13 das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 14 1. an den Kläger Auskunft zu erteilen über die eingenommenen Versicherungsbeiträge der Firmengruppe M im Hinblick auf den Rahmenvertrag mit der Firma M, Gruppenversicherungsvertrag nach Tarif GLOBALTY RVN 84096 vom 02.12.2008/03.12.2008, 15 2. weiter Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Personen, die durch die Firma M ins Ausland versandt wurden, welche Versicherungsnummern welchen Personen zugeordnet sind und welche Beiträge für die ins Ausland versandten Mitarbeiter der Firmengruppe M vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 eingenommen worden sind, 16 3. nach Auskunftserteilung ggfs. die Vollständigkeit der Auskünfte eidesstattlich zu versichern, 17 4. nach Erbringung von Stufe 1 und ggfs. Stufe 2 dem Kläger einen Abschlussprovision und eine jährliche Beitragsbetreuungsprovision in noch zu errechnender Höhe zu bezahlen, 18 5. die der Klägerseite durch Beauftragung eines Rechtsanwalts im außergerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 19 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Eine Kausalität zwischen dem Erstkontakt im Jahren 2005 und dem Geschäftsabschluss in 2008 liege nicht vor, vielmehr sei das Geschäft auch ohne die vorherige Tätigkeit des Klägers zustande gekommen. Die Vertragsverhandlungen aus den Jahren 2005/2006 seien gescheitert gewesen und letztlich auf Eigeninitiative der Fa. M im Jahr 2008 wieder aufgenommen worden. Keiner der Zeugen hätte den Kläger überhaupt gekannt oder eine erneute Kontaktaufnahme bestätigt. Soweit der Zeuge U ausgesagt habe, dass er einmal mit dem Kläger gesprochen habe, dass dieser den Kontakt zu M suchen solle, so sei die Umsetzung diese Aufforderung nicht bewiesen. Vielmehr habe der Kläger mehr als 3 Jahre nichts unternommen. Auf den Erstkontakt allein könne sich der Kläger nicht berufen, weil damals kein policierfähiges Angebot vorgelegen habe. Zwischen Nachweis der Gelegenheit und dem tatsächlichen Vertragsschluss müsse ein angemessener Zeitabstand liegen, der hier eindeutig überschritten sei. Nur bei einem kürzeren zeitlichen Ablauf könne eine Kausalität zugunsten des Maklers für den späteren Vertragsschluss angenommen werden. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass er seine Aufgaben nach dem Vertretervertrag voll erfüllt habe. Einen Anspruch auf die „in den Gruppenversicherungsvertrag hineinvermittelten Versicherungsverträge“ habe er ohnehin nicht, weil er die einzelnen Beitrittserklärungen nicht vermittelt habe. Der Kläger habe die Provisionsvoraussetzungen nach dem Vertrag vom 04.02.2002 nicht vollständig dargelegt. 23 II. 24 Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat aus dem bestehenden Handelsvertretervertrag auf erster Stufe einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der vereinnahmten Beiträge und der Personen, Versicherungsnummern und Zeiträume des Auslandsaufenthalts der Mitarbeiter zu dem am 02./03.12.2008 mit der Fa. M geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag „Globality“. Lediglich zeitlich ergibt sich eine Einschränkung des Tenors gegenüber dem Antrag hinsichtlich des Jahres 2009. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch nicht. 25 1. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Kausalität zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem späteren Vertragsschluss überspannt. Für den Kläger streitet ein Anscheinsbeweis für die Vermittlung eines provisionspflichtigen Geschäfts, den die Beklagte nicht entkräftet hat. 26 Provisionspflichtig sind nach § 87 Abs. 1 Fall 1 HGB Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Hierzu zählt jedes Geschäft, das ohne die Tätigkeit nicht abgeschlossen worden wäre. Ausreichend ist, dass der Handelsvertreter mitursächlich geworden ist, mögen auch weitere Personen gleichfalls oder sogar in überwiegender Weise den Vertragsschluss gefördert und herbeigeführt haben. So ist es beispielsweise auch unschädlich, dass der Unternehmer bei einem Direktabschluss gar nicht weiß, dass der Handelsvertreter den Kunden in Richtung auf den Abschluss beeinflusste (Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Auflage 2012, § 87 Rz. 11). Nicht erforderlich ist ferner ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Abschluss des Kundengeschäfts. Spätere inhaltliche Abwandlungen des vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts schließen die Ursächlichkeit nicht aus, solange das vermittelte und später abgeschlossene Geschäft im Kern identisch bleibt (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 87 HGB Rz. 19; OLG Hamburg, NJW-RR 1996,869). Ob Mitursächlichkeit vorliegt, ist danach zu beurteilen, welche Art von Mitwirkung nach dem Handelsvertretervertrag zu erwarten ist (BAG, BB 1971, 492). 27 Zwar trifft grundsätzlich den Vertreter die Beweislast, dass seine Tätigkeit für den konkreten Geschäftsabschluss ursächlich oder mitursächlich geworden ist. Allerdings kann die Beweislast nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert sein. (Oetker, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage 2013, Rz. 9). Zur Begründung des Anscheinsbeweises reicht der Nachweis der Betätigung des Handelsvertreters in Richtung auf den Vertragsabschluss entsprechend seiner vertraglichen Aufgaben und das spätere Zu-Stande-Kommen des Geschäfts (Hopt, a.a.O. Rz. 16). 28 So liegt der Fall hier: Der Nachtrag Nr. 9 zum Vertrag des Klägers vom 04.02.2002 über das Tarifsystem „Globality“ enthält keine besondere Tätigkeitsbeschreibung. Es ist daher auf den Basisvertrag für die Gruppenversicherungsvertreter, Anl. K1, Bl. 8 ff. d.A. und das sonstige unstreitige Vorbringen zurückzugreifen. Gemäß der Ziff. 3 des Handelsvertretervertrages gehört zu den Aufgaben des Handelsvertreters u.a. das Werben bei Mitgliedern von Verbänden und Körperschaften sowie bei Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, das Auswerten bestehender Gruppenversicherungsverträge und das Vermitteln von Beitrittserklärungen und Kranken-/Pflegeversicherungsanträgen für die Beklagte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K 1 verwiesen. Nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers beschränkt sich seine Tätigkeit im Fall „Globality“ auf die Herstellung des Kontaktes zu einem potentiellen Kunden und den Nachweis des Interesses an diesem speziellen Auslandskrankentarif für länger als drei Monate ins Ausland entsandte Mitarbeiter. Die weiteren Vertragsverhandlungen führen dann die Fachabteilungen bei der Beklagten, hier konkret die Herren T und später U. Dementsprechend hatte der Kläger im Jahre 2005 einen Kontakt zu der Firma M hergestellt, die aufgrund der Vielzahl ihrer ins Ausland entsandten Mitarbeiter als Kunde des Globality-Vertrages infrage kam, und Herrn T in die Lage versetzt, in einem persönlichen Gespräch im Jahr 2006 mit den Verantwortlichen der Firma M den Gruppen-Versicherungstarif „Globality“ vorzustellen und Vertragsinformationen zu überlassen. Im Jahr 2008 wurde dann zwischen der Firma M und der Beklagten ein entsprechender Gruppenversicherungsvertrag geschlossen, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das abgeschlossene Geschäft nicht im Kern identisch ist zu dem damals im Jahr 2005/2006 vorgestellten. Trotz des Zeitablaufs streitet hier der Anscheinsbeweis für eine Kausalität. Die von der Beklagten zitierten Urteile, die einen engeren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nachweis der Gelegenheit und dem Vertragsabschluss verlangen bzw. dem Makler nach Ablauf einer „angemessen Zeit“ den Vollbeweis für die Ursächlichkeit auferlegen (z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.2000, 11 U 166/99), betreffen den Nachweismakler und sind auf den Fall eines fortbestehenden Handelsvertretervertrages mit den engeren Bindungen zwischen Vermittler und Auftraggeber nicht entsprechend übertragbar. Auch der von der Beklagten angeführte Antragsschutz von 3 Monaten bedeutet nicht, dass die Kausalität einer früheren Tätigkeit ohne das Dazwischentreten eines anderen Vermittlers automatisch nach drei Monaten unterbrochen wird. 29 Den Anscheinsbeweis für eine Mitursächlichkeit des Klägers am Vertragsschluss hat die Beklagte nicht erschüttert. Eine „Zäsur“ bzw. einen völlig selbständigen neuen Direktkontakt zwischen ihr und dem Kunden M hat sie nicht bewiesen. Zwar haben die Zeugen T2 und T3 sich an einen konkreten Beitrag des Klägers am Zustandekommen des Vertrages nicht erinnern können. Unstreitig war er aber im Jahr 2005 der „Türöffner“ und hat – wie es seine Aufgabe war – Herrn T auf die Fa. M „angesetzt“. Dass dieser daraufhin im Jahr 2006 den Tarif „Globality“ vorstellte, haben die Zeugen T2 und T3 bestätigt. Gegen eine Zäsur spricht, dass die Herren T und Herr U auch im Jahr 2007 den Kontakt in Sachen Globality zur Fa. M nicht haben abreißen lassen, sondern versucht haben, das Interesse dort wach zu halten (vgl. schriftliche Aussage Zeuge T2 vom 21.02.2012, Bl. 194: Herr U übersendet Angebot zu Globality vom 08.08.2007; Aussage T3 vom 14.02.2012, Bl. 213 GA: E-mail des Herrn T vom 20.10.2007, in der dieser Herrn U als neuen Ansprechpartner für die Fa. M benennt). Wenn dann die Fa. M Anfang 2008, als der bisherige Gruppenversicherer der Fa. M die Tarife erhöhen wollte, wieder auf die Beklagte zukam, kann man darin keine völlig neue, unabhängige Initiative der Kundin sehen. Es spricht vielmehr mehr dafür, dass man sich zu diesem Zeitpunkt an das Angebot der Beklagten erinnerte und aufgrund der vorhandenen Vertragsunterlagen Vergleiche anstellen konnte. Entsprechend hat der Zeuge T2 die Beweisfrage 1 des Beweisbeschlusses vom 11.08.2011 „Nahm die Fa. M im Jahr 2008 von sich aus und unabhängig von den im Jahr 2006 geführten Verhandlungen Kontakt zu der Beklagten auf?“ nicht positiv beantwortet. Der Zeuge hat vielmehr nicht ausschließen können, „dass Herr T möglicherweise vor dem eigentlichen Vertragsschluss, möglicherweise war es 2006, 30 uns eine entsprechende Versicherung antrug und wir daraufhin im Jahr 2008 reagierten, in dem wir wieder auf ihn zukamen.“ Auch in seiner schriftlichen Zeugenaussage hat er ausgeführt, dass die im August 2006 von Herrn T überlassenen Informationsunterlagen schon damals dazu führten, dass man den bestehenden Vertrag bei der Fa. J kritisch hinterfragte. Auch der Zeuge T3 hat in seiner Vernehmung durch das Amtsgericht Biberach vom 14.02.2012 die Vorstellung des Konzepts durch Herrn T im Jahr 2006 bestätigt, und dass man darauf im Jahr 2008 zurückkam. Er hat zwar auch betont, dass damals im Jahr 2006 aufgrund des bestehenden Vertrages mit einem anderen Versicherer kein konkreter Bedarf an Globality bestand. Dennoch kann der Entschluss, im Jahr 2008 auf die Beklagte zuzugehen, nicht losgelöst von diesem Erstkontakt gesehen werden, zumal der Zeuge bestätigt hat, dass das Konzept das gleiche geblieben ist. 31 Gegen eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs spricht auch, dass der Zeuge U den Kläger nach eigener Aussage zwischen 2007 und Mitte 2008 auf dessen Nachfrage aufgefordert hat, noch einmal wegen Globality bei der Fa. M nachzuhaken, und der Kläger dies auch nach der Aussage des Zeugen T2 am 17.04.2008 getan hat. Es gab also eine weitere Tätigkeit des Klägers auf einen Vertragsschluss hin, mag diese auch tatsächlich oder nur nach der Erinnerung der Zeugen untergeordnet gewesen sein. Mehr oblag dem Kläger nach dem Handelsvertretervertrag nicht. Der Zeuge T2 konnte in seiner schriftlichen Zeugenaussage zudem ausdrücklich nicht ausschließen, dass der telefonische Kontakt mit dem Kläger vom 07.04.2008 laufende Gespräche ergänzt und gefördert hat (Bl. 195 GA). 32 Gegen eine Zäsur spricht schließlich, dass die Beklagte den Kläger auch im Jahr 2008 über den Fortgang der Verhandlungen mit der Fa. M informiert und sie ihm sogar teilweise Provisionen ausgezahlt hat. Der Umstand, dass die Fa. M einen Direktabschluss ohne Zwischenschaltung eines Abschlussvermittlers wünschte, ist für das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht maßgeblich. Denn die Beklagte kann nicht über einmal entstandene Provisionsansprüche ihrer Handelsvertreter disponieren. 33 2. Soweit die Beklagte sich ferner damit verteidigt, der Kläger habe die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch nach Nr. 5 der Nachtragsvereinbarung (Anlage K 2) nicht dargelegt, da er nicht vorgetragen habe, dass er die einzelnen Beitrittserklärungen zu dem Globalityvertrag vermittelt habe, so greift dies nicht. Vielmehr ist in der Vereinbarung unter Punkt 1 geregelt, dass der Gruppenversicherungsvertrag entsprechend dem Gesamtbeitrag der jeweils beigetretenen Personen provisioniert wird (4,5 % des Monatssollbetrages an Beiträgen), und Nr. 5 b) ist zu entnehmen, dass die Hineinvermittlung einzelner Mitarbeiter in den Gruppenversicherungsvertrag nicht dazu führt, dass dieser Vermittler einen Anspruch auf 4,5 % der Beiträge aller in dieser Gruppenversicherung Versicherten hat. Dies bedeutet gerade nicht, dass der Handelsvertreter nur dann einen Provisionsanspruch hat, wenn er einzelne Beitrittserklärungen vermittelt, sondern dass diese Beitritte – unabhängig wer sie vermittelt hat – für die Berechnung der Provisionsansprüche des Handelsvertreters maßgeblich bleiben, der den Globality - Rahmenvertrag vermittelt hat. 34 3. Dem Kläger fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten Auskünfte für das Jahr 2009. Denn er hat mit Schriftsatz vom 11.12.2012, Bl. 280 ff. GA, den Provisionsanspruch für das Jahr 2009 beziffert (4,5 % von 622.673,00,- €) und Teilklage – wenn auch rechtlich wirkungslos, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - erhoben; dadurch hat er deutlich gemacht, dass er insoweit keine Auskunft mehr benötigt. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für das Jahr 2009 bestätigt. Was die Jahre 2010 und 2011 anbelangt, so hat der Kläger im vorgenannten Schriftsatz zwar auch seine Ansprüche beziffert. Da er in der mündlichen Verhandlung aber klargestellt hat, dass es sich insofern nur um eine Hochrechnung basierend auf den Zahlen des Jahres 2009 handelt und er nicht genau wisse, welche Mitarbeiter der Fa. M für wie lange in den Jahren 2010 und 2011 ins Ausland versandt waren, kann ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten Auskünfte für diesen Zeitraum nicht abgesprochen werden. 35 III. Die Kostenentscheidung bleibt der einheitlichen Entscheidung im Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für die durch den Auskunftsanspruch beschwerte Beklagte ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht möglich, da der Senat die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht zulässt und der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000,- € nicht erreicht ist. 36 Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 80.000,- €.