Beschluss
2 Ws 656/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1127.2WS656.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 25.11.2013 zur Darstellung des Verfahrensstandes Folgendes ausgeführt: 4 „ Die Staatsanwaltschaft A. hat den Beschwerdeführer unter dem 09.10.2013 angeklagt, gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten K. mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei die Täter bei der Tat eine Waffe verwendeten. 5 Mit Beschluss vom 31.10.2013 hat das Landgericht die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. 6 Mit weiterem Beschluss vom 06.11.2013 hat das Landgericht die körperliche Untersuchung der Angeklagten zur Entnahme einer Blutprobe oder zur Durchführung eines anderen körperlichen Eingriffs zur Gewinnung von Körperzellen sowie die vergleichende molekulargenetische Untersuchung des von den Angeklagten gewonnenen Vergleichsmaterials mit dem verfahrensgegenständlichen Spurenmaterial angeordnet. 7 Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt und diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tage im Wesentlichen damit begründet, dass das verfahrensgegenständliche Spurenmaterial in dem angefochtenen Beschluss nicht individualisiert und konkretisiert worden sei. 8 Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.11.2013 nicht abgeholfen. “ 9 Hierauf nimmt der Senat Bezug. 10 II. 11 Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte, hinsichtlich ihrer Zulässigkeit auch ansonsten keinen Bedenken unterliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. 12 Der Senat vermag dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen, nicht zu entsprechen. Zwar stellt der angefochtene Beschluss eine Entscheidung des erkennenden Gerichts dar, welche der Urteilsfällung vorangeht, so dass diese nach § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist. Ausnahmsweise ist die Anfechtung aber gleichwohl zulässig, wenn der Inhalt der Anordnung einer der in § 305 S. 2 StPO nicht abschließend aufgezählten Zwangseingriffe gleichkommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 305 Rn. 6 und 7). Dazu gehört nach Auffassung des Senats auch die mit Freiheitsbeschränkungen verbundene zwangsweise Vorführung eines Beschuldigten bei einem Sachverständigen, um ihn dort körperlich untersuchen zu lassen. Auf die Intensität des Eingriffs kommt es entgegen einer in der Rechtsprechung vereinzelnd vertretenen Ansicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.11.1993 – 1 Ws 672/93; OLG Hamm in MDR 1975, 1040) nicht an. Aus den verschiedenen in § 305 S. 2 StPO genannten Anordnungen, die bereits im Verhältnis zueinander eine unterschiedliche Zwangsintensität aufweisen, lässt sich ein einheitlicher Maßstab für die Eingriffsintensität nicht entnehmen. Zudem kann sich eine bei generalisierender Betrachtungsweise weniger belastende Anordnung aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall schwerwiegender auswirken als eine bei abstrakter Betrachtungsweise mehr belastende. Aus § 305 S. 2 StPO lässt sich daher auch kein Argument herleiten, die Statthaftigkeit der Beschwerde an die Erheblichkeit des angeordneten körperlichen Eingriffs zu knüpfen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.08.1998 – 1 Ws 157/98 – in NStZ-RR 1998, 337; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 28.09.2009 – 2 Ws 123/09 – in StV 2010, 122; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2011 – III-4 Ws 488/11 – in StraFo 2011, 505; SenE vom 09.03.2004 – 2 Ws 32/04 -; Meyer-Goßner, a.a.O., § 81a Rn. 30). 13 Die demnach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 14 Die von der Strafkammer angeordnete Körperzellenentnahme entspricht entgegen der Ansicht des Angeklagten den Anforderungen des § 81a StPO. In der angefochtenen Entscheidung wird die Art der körperlichen Eingriffe genau bezeichnet, so dass die einzelnen Untersuchungsmethoden nicht dem im Beschluss benannten Sachverständigen überlassen bleiben. Die getroffene Anordnung entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Blutprobenentnahme, die nur dann vorgenommen werden wird, falls der Angeklagte sich weigert, einen Mundhöhlenabstrich vornehmen zu lassen, stellt einen absolut ungefährlichen körperlichen Eingriff dar, den der Angeklagte, gegen den Anklage wegen eines schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) erhoben worden ist, zu dulden hat. 15 Auch die von der Strafkammer getroffenen weitere Anordnung gemäß §§ 81e, 81f StPO ist zu Recht ergangen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die molekulargenetische Untersuchung der entnommenen Körperzellen zum Abgleich mit tatrelevanten Gegenständen für die Feststellung oder den Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten von Bedeutung ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Soweit der Angeklagte einwendet, dass es an einer Individualisierung und Konkretisierung des Vergleichsmaterials fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Strafkammer hat die einzelnen Vergleichsgegenstände aufgezählt und unter Hinweis auf die Sicherstellung des Materials im hiesigen Verfahren in dem angefochtenen Beschluss ausreichend konkret bezeichnet.