Urteil
15 U 64/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:1219.15U64.13.00
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Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.04.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 400/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1.Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.04.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 400/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: Der Kläger ist Journalist und betreibt ein sich mit der Erhebung und Vermittlung meteorologischer Daten befassendes Unternehmen; ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung „Das Wetter im Ersten“ und trat als Testimonial in der Fernsehwerbung für ein Yoghurtprodukt in Erscheinung. Im März 2010 wurde er wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin verhaftet. Die Verhaftung des Klägers und der gegen ihn vorgebrachte Tatvorwurf sowie sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, namentlich seine Beziehungen mit Frauen, waren ebenso Gegenstand intensiver Medienberichterstattung wie das gegen den Kläger wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren sowie der anschließende Strafprozess, in dem der Kläger mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2011 schließlich freigesprochen wurde. Die Beklagte betreibt die Online-Ausgaben der Zeitungen C und C2. Am 18.05.2011 – noch während der Dauer der am 06.09.2010 begonnenen Hauptverhandlung in dem vorbezeichneten Strafprozess – veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite www.C.de den aus der Anlage K 3 (Bl.14 ff d. A.) ersichtlichen, unter der hervorgehobenen Titelzeile „Bringt ein Tampon L in den Knast?“ erschienenen Artikel, der u.a. mit dem in der Anlage K 1 (Bl. 10 d. A.) vergrößert wiedergegebenen Foto des Klägers samt Bildunterschrift „L-PROZESS Wetter-Moderator wegen Vergewaltigung angeklagt L (52) am Mittwoch vor Beginn der Verhandlung. Er trägt Kappe und das typische Holzfällerhemd, sein Sakko trägt er in der Hand“ illustriert war. Das letztgenannte Foto ist Gegenstand der Beanstandung des Klägers, der sich durch dessen öffentliche Zurschaustellung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild verletzt sieht und Unterlassung verlangt. Das veröffentlichte Foto, so hat der Kläger zur Begründung geltend gemacht, sei heimlich durch einen sog. Papparazzo aufgenommen worden und zeige ihn in einer privaten Situation, nämlich in der Phase der Vorbereitung auf den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin auf dem Weg zu seiner damaligen Strafverteidigerin, mit der er sich noch habe absprechen müssen. Er, der Kläger, habe sich zwar nicht innerhalb eines gegen Einblicke von außen weitestgehend geschützten Bereichs befunden, sich jedoch sicher fühlen dürfen, vor Nachstellungen durch die Presse geschützt zu sein. Der Weg zu seiner Strafverteidigerin sei – jedenfalls im Umkreis von wenigen Metern vor dem Eingang der Kanzleiräume – dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Weder bilde das Foto ein zeitgeschichtliches Ereignis ab noch sei es geeignet, einen Beitrag zur Meinungsbildung zu leisten. Einen inhaltlichen oder räumlichen Zusammenhang zu dem in der begleitenden Wortberichterstattung behandelten Thema des Schlussplädoyers der Anklage weise das Bild nicht auf. Im Rahmen der abwägenden Gewichtung der kollidierenden Interessen sei überdies zu berücksichtigen, dass es sich als empfindliche Störung auf das zwischen dem Kläger und seiner Strafverteidigerin bestehende Mandatsverhältnis auswirke, wenn er bei Unterredungen mit der Strafverteidigerin stets Nachstellungen durch die Presse zum Zwecke der Herstellung und Veröffentlichung solcher Fotos zu besorgen hätte. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das nachstehend – auf der folgenden Seite dieses Urteils - wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie im Rahmen des auf www.C.de am 18.05.2011, 23:47 Uhr, veröffentlichten Artikels unter der Überschrift „ Bringt ein Tampon L in den Knast “; 2. den Kläger von der Forderung der I Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 465,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2012 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, weil der Kläger unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Die Klage sei jedenfalls aber auch unbegründet. Der Kläger müsse die ihn auch bildlich identifizierende Berichterstattung hinnehmen. Das Foto zeige den Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Ein als rechtswidrig einzuordnender Eingriff in die Privatsphäre des Klägers sei mit der Veröffentlichung nicht verbunden. Das Foto sei im öffentlichen Verkehrsraum entstanden; dass es den Kläger auf dem Weg zu seiner Strafverteidigerin zeige, um mit dieser „einen Verhandlungstermin abzusprechen“, hat die Beklagte in Abrede gestellt. In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf die wegen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das die Zulässigkeit der Klage bejahende Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger durch die ohne seine Einwilligung geschehene Veröffentlichung des Fotos in seinem Recht am eigenen Bild verletzt werde. Ein die einwilligungslose Veröffentlichung tragender Ausnahmetatbestand i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG liege nicht vor. Das Foto selbst bilde kein Ereignis der Zeitgeschichte ab. Die begleitende Wortberichterstattung befasse sich zwar mit einem Ereignis zeitgeschichtlichen Rangs, soweit darin über das Plädoyer der Staatsanwaltschaft berichtet werde. Insoweit entfalte das Foto jedoch keinerlei Informationswert; es stehe in keinem Zusammenhang mit diesem Plädoyer; weder ergänze es die Wortberichterstattung noch unterstreiche es die Authentizität des darin Geschilderten. Dokumentiert werde allenfalls, dass der Kläger sich auf dem Weg zu der Hauptverhandlung befunden habe, in der das Plädoyer der Anklage gehalten worden sei. Fehle danach auch unter Berücksichtigung der begleitenden Berichterstattung ein ausreichender Bezug des Fotos zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, lasse sich ein abweichendes Ergebnis auch nicht etwa aus der Erwägung herleiten, dass das eine Bildberichterstattung tragende, von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsanliegen der Presse auch darin liegen könne, durch Beigabe von Bildnissen der an dem Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit der Leser für den Wortbericht zu wecken. Bei Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts überwögen jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Foto sei weder kontextneutral noch unter Umständen entstanden, mit denen gerade die Belästigungen vermieden werden sollten, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Anlass für die Anerkennung der Zulässigkeit von außerhalb des Zusammenhangs des betroffenen zeitgeschichtlichen Ereignisses entstandenen – kontextneutralen – Bildnissen gaben. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen müsse das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem Bildnisschutz des Klägers zurückstehen. Denn der Kläger werde in seiner Privatsphäre betroffen. Er werde in einem Augenblick abgebildet, in dem er sich auf dem Weg zu seiner Strafverteidigerin und nur wenige Meter von deren Büro entfernt befunden habe. Soweit die Beklagte letzteres mit Nichtwissen bestritten habe, „verfange“ das nicht. Die Örtlichkeiten seien auf dem Foto ohne weiteres erkennbar, so dass die Beklagte in der Lage sei, den Ort der Entstehung des Fotos selbst zu überprüfen, daher ein substantiiertes Bestreiten zu fordern gewesen sei. Die abgebildete Situation falle in den privaten Bereich des Klägers und sei nicht lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen. Der Kläger habe ungeachtet des Umstandes, dass er sich im öffentlichen Straßenraum befunden habe, den Schutz der Privatheit beanspruchen können. Hinzu komme, dass das Bildnis heimlich gefertigt worden und der Kläger dadurch Nachstellungen ausgesetzt sei, die das Mandatsverhältnis zu seiner Verteidigerin beeinträchtigen können. Angesichts des geringen Informationsinteresses an dem Bildnis überwögen die berechtigten Interessen des Klägers i. S. von § 23 Abs. 2 KUG. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wiederholt, ergänzt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach sich die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos im Kontext des damit illustrierten Wortbeitrags als nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG auch ohne die Einwilligung des Klägers zulässige Maßnahme darstelle. Das Landgericht habe bei seiner Würdigung verkannt, dass das Bildnis einen ausreichenden Bezug zu dem in dem Beitrag thematisierten zeitgeschichtlichen Ereignis aufweise. Das Foto zeige den Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren und dokumentiere daher bereits aus sich heraus ein Ereignis der Zeitgeschichte i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Jedenfalls weise es einen ausreichenden Bezug zu diesem zeitgeschichtlichen Ereignis auf. Es zeige den Kläger als damaligen Angeklagten am Tag der Hauptverhandlung vor deren Beginn. Der begleitende Wortbeitrag befasse sich mit dem Strafverfahren und dem damals tagesaktuellen Ereignis des Schlussvortrags der Anklage. Das Foto leite die Aufmerksamkeit des Betrachters auf diesen Bericht. Soweit das angefochtene Urteil auf Seiten des Klägers Gründe gesehen habe, die sich gegenüber ihrem, der Beklagten, Informationsinteresse an der Bildberichterstattung durchsetzen, beruhe das auf der Fehlgewichtung der in die Abwägung einbezogenen Belange und der Verkennung des Wesens und der Reichweite des Schutzes der Privatsphäre. Das Foto zeige den Kläger nicht im häuslichen oder sonstigen Rückzugsbereich, sondern im öffentlichen Verkehrsraum. Er werde auch nicht in einer Situation der Entspannung, des „zu sich selbst Kommens“ abgebildet. Der „Gang zum Verteidiger“ begründe keinen absolut geschützten Raum. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage unter Abänderung des am 03.04.2013 verkündeten Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 400/12 – abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat das Landgericht die zur Unterlassung begehrte Fotoveröffentlichung als eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit §§ 22, 23 KUG verletzende Handlung eingeordnet und infolgedessen einen gegen die öffentliche Zurschaustellung dieses Bildnisses des Klägers im Kontext der konkreten Berichterstattung des von der Beklagten in die Internetseite www.C.de eingestellten Artikels „Bringt ein Tampon L in den Knast?“ gerichteten Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog als begründet erachtet. a) Der Kläger kann den Bildnisschutz des § 22 KUG beanspruchen, weil er auf dem streitgegenständlichen Foto als Person erkennbar wiedergegeben ist (vgl. von Strobl-Albeg/Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 7.Kapitel Rdz. 13 m. w. Nachw.). Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger bei isolierter Betrachtung des veröffentlichten Fotos wegen der tief in das Gesicht gezogenen Kappe und der hierdurch verschatteten Gesichtspartie jedenfalls für einen beachtlichen Teil der Rezipienten nicht ohne weiteres als Person erkennbar sein wird. Nach den in die Beurteilung der Frage der Erkennbarkeit einzubeziehenden Begleitumständen, nämlich der den Namen des Klägers nennenden Bildunterschrift sowie dem Begleittext im Übrigen, in dem der Name des Klägers nicht nur in der hervorgehobenen Titelzeile sondern auch mehrfach im Fließtext erwähnt ist, ist der Kläger auf dem Foto zwanglos als die auf dem Foto abgebildete Person identifiziert, seine Erkennbarkeit mithin zu bejahen. b) Das Landgericht hat die für die Beurteilung der Zulässigkeit der öffentlichen Zurschaustellung und/oder der Verbreitung von Bildnissen maßgeblichen Kriterien in dem angefochtenen Urteil als solche zutreffend zu Grunde gelegt; die Beklagte macht mit ihrem Rechtsmittel auch nicht etwa geltend, dass das Landgericht seiner Wertung im Ausgangspunkt „falsche“ Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde gelegt habe. Vielmehr wendet sie sich gegen die konkrete Subsumtion bzw. dagegen, dass das Landgericht bei der Abwägung der einerseits mit der Bildberichterstattung wahrgenommen sowie andererseits von ihr beeinträchtigten grundgesetzlich fundierten Rechtspositionen die faktischen Verhältnisse nicht zutreffend gewürdigt und deshalb eine „falsche“ Gewichtung vorgenommen habe, die Anwendung der als solche zutreffend herangezogenen Kriterien und Abwägungsleitlinien höchstrichterlicher Rechtsprechung im konkreten Einzelfall mithin fehlerhaft sei. Maßgeblich ist danach auf das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG abzustellen (vgl. BGH vom 26.10.2010 – VI ZR 190/08, NJW 2011, 746 ff – „Rosenball in Monaco“ -; BGH vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 17, 275; BGH vom 28. 10.2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; BGH vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07. BGHZ 180, 114; BGH vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010 673/676f und vom 13.04.2010-VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180/201 ff – „Caroline von Monaco IV“ = NJW 2008, 1793 ff) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591). Demzufolge dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Abs. 1 KUG). Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG besteht hiervon allerdings eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus den Artikeln 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GGA, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07, a. a. O, Rdn. 10 und vom 09.02. 2010 – VI ZR 243/08, a. a. O, Rdn. 33; BVerfGE 120, 180/201 f., Rdn. 55, 85). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, a. a. O, Rdn. 14 f.; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010, 673/677 Rdn. 33). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, a. a. O, Rdn. 14; vom 09.02. 2010 – VI ZR 243/08, a. a. O; vom 13.04.2010 – VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 - jeweils m.w.N.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07, a. a. O, Rdn. 12; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, a. a. O, Rn. 34 m.w.N.; BVerfGE 34, 269/283; 101, 361/391; BVerfG, VersR 2007, 849 Rdn. 28; BVerfGE 120, 180/205 Rdn. 65). Enthält das veröffentlichte Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage, so ist sein Informationsgehalt im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln, etwa im Hinblick auf eine Erhöhung der Authentizität oder Weckung von Aufmerksamkeit (vgl. BVerfGE 120, 180 ff – Rdn. 68 gem. Juris - m. w. Nachw.). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, a. a. O, Rdn. 24; vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, a. a. O, Rdn. 35; BVerfGE 120, 180/205 Rdn. 65). Bei dem in diesem Zusammenhang abwägend gegenüberzustellenden, durch die konkrete Berichterstattung wahrgenommenen Informationsinteresse der Presse ist zu berücksichtigen, dass die Presse im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden darf, was öffentliches Interesse beansprucht; dies umfasst die Entscheidung, ob und auf welche Weise ein Beitrag mit Personenbildern illustriert wird. Allerdings umfasst dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Dies obliegt vielmehr im Streitfall den Gerichten (BVerfG, a.a.O. –„Caroline von Monaco IV“ - Rdn. 68 gemäß Juris – m. w. Nachw.). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfGE 120, 180/206f; BGH vom 09.03. 2004 – VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218/223f; vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03, VersR 2005, 83; vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06, a. a. O, Rdn. 28 und – VI ZR 13/06, VersR 2007, 697; vom 01.07. 2008 – VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506/1508, Rdn. 23; vom 17.02 2009 – VI ZR 78/08, VersR 2009, 841Rdn. 14). c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Veröffentlichung des von dem Kläger beanstandeten Fotos als unzulässig einzuordnen. Da der Kläger unstreitig nicht in die öffentliche Zurschaustellung seines Bildnisses im Rahmen des streitgegenständlichen Artikels eingewilligt hat, stellte sich die Veröffentlichung unter den Voraussetzungen des hier allein in Erwägung zu ziehenden Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, nämlich nur dann als zulässig dar, wenn es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte. Eben dies lässt sich unter den Umständen des gegebenen Falls nicht bejahen. aa) Soweit das Landgericht im Ausgangspunkt der im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Prüfung eines Bildnisses „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ den Informationswert des streitgegenständlichen Fotos ermittelt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt kommt dem Bildnis aus sich heraus kein zeitgeschichtlicher Informationswert zu. Unterstellt, dass die Person des Klägers bei isolierter Betrachtung des Fotos überhaupt erkennbar ist, so lässt sich dem Foto für sich allein weder entnehmen, dass der Kläger „vor Beginn“ der in dem Beitrag thematisierten „Verhandlung am Mittwoch“ abgebildet wurde noch, dass er überhaupt auf dem Weg zur Hauptverhandlung ist. Der Kläger könnte ebenso gut etwa auf dem Weg von oder zur Reinigung abgebildet sein, zu der er das auf einem Bügel in der Hand getragene Sakko bringt oder von der er diese Jacke abgeholt hat. Erst aus dem unter das veröffentlichte Foto gesetzten Text erschließt sich, dass der Kläger in einer Situation vor Beginn der in dem Beitrag im Übrigen thematisierten Verhandlung, in der der Schlussvortrag der Anklage gehalten wurde, abgebildet ist, was der unvoreingenommene und verständige Rezipient zwanglos dahin versteht, dass sich der Kläger in noch „legerer“ Kleidung (Holzfällerhemd und Kappe) auf dem Weg zu dem Gericht befindet, wobei er nach einem Wechsel der noch getragenen legeren Kleidung durch Anziehen des bei sich geführten Sakkos erscheinen wird. bb) Auf dem Boden dieses sich erst aus dem Kontext erschließenden Informationswertes des Fotos fällt aber die bereits im Rahmen der Zuordnung des Bildnises zu dem Bereich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Interessen zu Lasten der Beklagten aus. Denn das veröffentlichte Foto ist im Hinblick auf das in dem Beitrag thematisierte zeitgeschichtliche Ereignis nur von äußerst schwachem Informationswert, dem andererseits ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Klägers gegenübersteht. Der das veröffentlichte Foto begleitende Beitrag befasst sich zweifelsohne mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, nämlich dem Verlauf der Hauptverhandlung in dem gegen den Kläger wegen des Verdachts einer erheblichen Straftat geführten Strafprozess. Die Person des Klägers ist ebenso zweifellos in dieses zeitgeschichtliche Ereignis involviert, da es um das gegen ihn als Angeklagten geführte Strafverfahren ging. Der Artikel dokumentiert dabei die einzelnen Abschnitte und Abläufe den Prozesstag der Hauptverhandlung betreffend, in dem der Schlussvortag der Anklage gehalten wird, und schildert die in diesem Zusammenhang registrierten Reaktionen der Prozessbeteiligten. Dieses Berichterstattungsinteresse trägt indessen nicht jegliche, die Person des Klägers abbildende Fotoveröffentlichung. Mit Blick auf den in § 22 KUG formulierten grundsätzlichen Bildnisschutz ist vielmehr zu prüfen, ob die Veröffentlichung des konkreten Bildnisses durch das konkret wahrgenommene Informationsinteresse – ausnahmsweise - gerechtfertigt ist. Dies vorausgeschickt, besteht aber zwischen einerseits dem mit dem illustrierten Beitrag wahrgenommenen Informationsinteresse der Beklagten und andererseits dem damit verbundenen Eingriff in die Belange des Bildnis- und Persönlichkeitsschutzes des Klägers keine hinreichende Korrelation. Der Kläger ist in einer Situation der bloßen Vorbereitung auf dem Weg zur Hauptverhandlung an dem in Rede stehenden Tag fotografisch festgehalten; der Gang zu seiner Verteidigerin bildete erst eine dem Weg zur Hauptverhandlung noch vorgelagerte „Vorstufe“. Diese Vorstufe ist jedenfalls unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falls noch dem (äußeren) Bereich der Privatsphäre zuzuordnen. Der Kläger ist erkennbar in einer Phase des „auf sich selbst Bezogenseins“ und insofern der Entspannung von den Anforderungen der Hauptverhandlung, die regelmäßig ein kontrolliertes Auftreten und Verhalten abverlangt, abgebildet. Seine Kleidung („Holzfällerhemd“), vor allen Dingen die tief ins Gesicht gezogene Kappe in Verbindung mit dem nur in der Hand getragenen Sakko signalisieren, dass der Kläger sich noch als „private“ Person vor dem bevorstehenden „offiziellen Auftritt“ verhält. Anders als etwa in der Phase der unmittelbaren Annäherung an das Gerichtsgebäude durfte er in dieser vorgelagerten Situation erwarten, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Auf die Frage, ob das Mandatsverhältnis zu seiner Verteidigerin nachteilig beeinflusst werden würde, kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, dass keine „absolute Schutzphase“ – etwa in der Form einer „Bannmeile“ – existieren kann, in welcher der Betroffene vor Fotoaufnahmen zu schützen ist. Es geht vielmehr um die konkrete Herleitung des Privatheitsschutzes des Klägers aus den Umständen der Situation, in der er angetroffen worden und abgebildet ist. Die bildliche Fixierung des Klägers unter den beschriebenen Umständen begründet einen schwerwiegenden Eingriff in den Anspruch des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Zwar enthält Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 110, 180 Rdn. 46 m. w. Nachw.). Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (BVerfG, a.a.O.). Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden. Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon integrierter Digitalkameras, setzt insbesondere prominente Personen oder Personen des öffentlichen Interesses gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien veröffentlicht wird (vgl. BVerfGE 101, 361/394 f). Vor diesem Hintergrund muss eine an einem Strafverfahren von erheblichem öffentlichen Interesse beteiligte und aus diesem Grunde ebenfalls in das öffentliche Interesse gerückte Person wie der Kläger bereits in dem Stadium der nach außen hin erkennbaren bloßen Vorbereitung, sich auf den Weg zu der Hauptverhandlung zu begeben, nicht nur befürchten, jedenfalls am Tag der Hauptverhandlung jederzeit weitgehend unbemerkt in einem der eigentlichen Annäherung zu dem Gerichtsgebäude als Ort der Hauptverhandlung noch räumlich ggf. weit entfernten Bereich, etwa beim Verlassen der Wohnung, fotografiert zu werden, sondern auch damit, dass diese Aufnahme sodann veröffentlicht wird. Die hiermit verbundene Einbuße der Möglichkeit unbefangenen und gelösten Verhaltens begründet nicht nur ein erhöhtes Maß an Schutzwürdigkeit, sondern auch eine bedeutende Beeinträchtigung der Privatsphäre. Für das mit dem Beitrag verfolgte Berichterstattungsinteresse der Beklagten hat das in Rede stehende, auf die vorbeschriebene Weise in die Privatsphäre des Klägers eingreifende Foto demgegenüber nur eine geringe Funktion. Für das in dem Artikel thematisierte zeitgeschichtliche Ereignis selbst - der Ablauf der Hauptverhandlung an dem für das Plädoyer der Staatsanwaltschaft anberaumten Tag und die Reaktion Verfahrensbeteiligter - ist die Bildinformation, dass der Kläger vor dem Antritt seines Wegs zur Hauptverhandlung wie auf dem Foto dargestellt ausgesehen habe und gekleidet gewesen sei, banal und von nur geringem Informationswert. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Kläger durch die Art seiner Kleidung oder sein sonstiges Gebaren eine bestimmte innere Einstellung dem Strafverfahren oder den hieran Beteiligten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, bedarf dabei nicht der Entscheidung. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Kläger ist zwar in der auf dem Foto festgehaltenen Situation leger und (noch) freizeitmäßig gekleidet. Diese Freizeitkleidung ist weder als solche unangemessen oder auffällig. Durch den von ihm getragenen Schlips und das in der Hand gehaltene, farblich zu der getragenen Hose passende Sakko erschließt sich im Kontext der Bildunterschrift überdies, dass der Kläger die getragene Freizeitkleidung gegen formelle Kleidung zu wechseln beabsichtigt, daher nicht in legerer Freizeitkleidung und damit zum Ausdruck gebrachter lockerer Stimmung oder gar Missachtung des Ernstes des Prozessgeschehens an der Hauptverhandlung teilzunehmen gedenkt. Im Ergebnis nichts anderes gilt unter Würdigung des Umstandes, dass Fotoveröffentlichungen auch Aufmerksamkeitswert für die begleitende Berichterstattung und die darin behandelte Thematik entfalten, insoweit also in das damit wahrgenommene Informationsinteresse einbezogen sein können. Der Aufmerksamkeitswert des hier zu beurteilenden, ohnehin erst am Ende des Wortbeitrags erscheinenden Fotos ist als ebenfalls nur gering einzuordnen. Denn das Aussehen des Klägers – auch im Rahmen seines Auftretens im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung - war im Berichtszeitpunkt bereits weithin aus vielfältiger medialer Berichterstattung bekannt. Die Eignung des konkreten Fotos, die Aufmerksamkeit der Leser und ihr Interesse für den Inhalt des Wortbeitrags zu wecken, stellt sich aus diesem Grund nur als schwach dar. Die vorbezeichneten kollidierenden Interessenlagen in der Gesamtschau gegen-einander abwägend, hat nach alledem das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem Bildnisschutz des Klägers zurückzutreten. d) Es besteht schließlich auch die für den Unterlassungsanspruch in materieller Hinsicht vorauszusetzende Wiederholungsgefahr. Diese wird mit dem Vorliegen des nach den vorstehenden Ausführungen zu bejahenden Verletzungstatbestandes bzw. rechtswidrigen Eingriffs in das Recht des Klägers am eigenen Bild vermutet und entfällt in aller Regel nur durch die Abgabe einer – hier jedoch nicht vorliegenden – strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verletzers. Zwar kann die Wiederholungsfahr ausnahmsweise auch ohne eine solche Unterlassungserklärung ausgeräumt sein, wenn eine Veränderung in den die Rechtsverletzung prägenden Umständen eintritt, auf Grund der eine erneute Begehung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles außerhalb vernünftiger Lebenswahrscheinlichkeit liegt (Burkhardt/Wenzel, a.a.O., 12. Kapitel, Rdz. 19; v. Hutten in Götting et. alt., Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 47 Rdn. 10; Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 30 Rdn. 9a – jew. m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Nach dem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger und dessen rechtskräftigem Freispruch liegt zwar eine erneute aktuelle Bildberichterstattung wie im gegebenen Fall fern. Dessen ungeachtet ist aber angesichts der digitalen und langfristigen Speicherungsmöglichkeiten eine Wiederholung der identischen Bildberichterstattung durch die Beklagte etwa im Rahmen künftiger, sich mit dem gegen den Kläger geführten Strafprozess befassender retrospektiver Berichterstattung nicht außerhalb vernünftiger Lebenswahrscheinlichkeit angesiedelt, zumal die Beklagte den Standpunkt vertritt, dass die Bildberichterstattung zulässig sei. 2. Die Beklagte hat den Kläger schließlich auch von der Kostenforderung seiner mit der vorprozessualen Abmahnung der Rechtsverletzung vom 25.05.2011 beauftragten Rechtsanwälte freizustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, dort Seite 13, Bezug genommen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um eine in ihren Auswirkungen auf die entschiedene Rechtssache beschränkte und durch deren Besonderheiten gekennzeichnete Einzelfallentscheidung. Wert: 25.000,00 €.