Beschluss
2 Ws 720/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0102.2WS720.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 1 Gründe: 2 Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die in der Vorlageverfügung vom 27.12.2013 zur Begründung Folgendes ausgeführt hat: 3 „I. 4 Der Beschwerdeführer ist durch das Amtsgericht S. am 20.01.2009 - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Die Bewährungszeit ist auf vier Jahre festgesetzt worden. 5 Nachdem der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit erneut straffällig und deswegen am 17.11.2009 durch das Amtsgericht B. wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden war, widerrief das Amtsgericht S. mit Beschluss vom 26.02.2010 die Bewährung aus seinem Urteil vom 20.01.2009. Mit weiterem Beschluss vom 06.09.2010 setzte das Amtsgericht S. die Vollstreckung des Strafrestes aus seinem Urteil erneut zur Bewährung aus und legte eine Bewährungszeit von drei Jahren fest. Die Bewährungszeit ist am 16.09.2013 abgelaufen. 6 In der Folgezeit ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden. 7 Durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts S. vom 05.11.2012 ist er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Ferner hat die Kammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27.03.2013 lediglich im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben hatte, hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts S. durch Urteil vom 03.07.2013 erneut die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 11.07.2013. 8 Mit Beschluss vom 09.09.2013 hat das Landgericht K. gemäß §§ 462 a Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO die Bewährungsaufsicht übernommen. 9 Das Landgericht hat daraufhin in zwei weiteren Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufende Bewährungen widerrufen. Der Widerrufsbeschluss in dem Verfahren Az... LG K. ist rechtskräftig, derjenige vom 18.10.2013 in dem Verfahren Az ...LG K. hingegen noch nicht. 10 Mit weiterem Beschluss vom 19.10.2013 hat das Landgericht K. die Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 20.01.2009 widerrufen. 11 Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 06.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 12.11.2013, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, die nicht begründet worden ist. 12 II. 13 Die gemäß §§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 14 Das Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 20.01.2009 zu Recht gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die der Nachverurteilung durch das Landgericht S. vom 05.11.2012 bzw. 03.07.2013 zugrunde liegenden Taten widerrufen. 15 Die neuerlichen, einschlägigen und insbesondere erheblicheren Straftaten begründen ein eindeutiges und klares Bewährungsversagen und rechtfertigen ohne weiteres die Wertung der Kammer, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, der Beschwerdeführer werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat. 16 Umstände, die ein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten, hat das Landgericht mit Recht verneint. In Anbetracht der neuen Verurteilung und der - sowohl in der Straftat als auch in den Vorverurteilungen zum Ausdruck kommenden - kriminellen Energie des Beschwerdeführers kommen weniger einschneidende Maßnahmen als der Bewährungswiderruf nicht in Betracht. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich vorliegend bereits um den zweiten, gleich gelagerten Bewährungsverstoß handelt und der Beschwerdeführer allein in dieser Sache zum wiederholten Mal gezeigt hat, dass sich die ihm gestellte positive Legalprognose nicht bewahrheitet hat. Schon aus diesem Grund kam auch eine Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB als mildere Maßnahme nicht mehr in Betracht. 17 Aber auch aus der derzeit aus dem Urteil des Landgerichts S. vollstreckten Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt ergibt sich keine Gebotenheit der Verlängerung der vorliegenden Bewährungszeit. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die anderweitige Maßregelvollstreckung berücksichtigt, dem jedoch gegenüber gestellt, dass einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug nach §§ 67 Abs. 5, 57 Abs. 1 StGB die aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs jedenfalls in dem Verfahren Az... LG K. anstehende Anschlussvollstreckung entgegensteht. Ergänzend zu der landgerichtlichen Begründung kommt hinzu, dass den Bewährungswiderruf auch nicht die aktuelle Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an sich hindert. Zwar ist Voraussetzung für die Anordnung nach § 64 Satz 2 StGB, dass die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht. Nur aus der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann aber noch nicht geschlossen werden, dass das erkennende Gericht hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass sich der Behandlungserfolg auch tatsächlich einstellen und der Verurteilte danach keine rauschmittelbedingten oder im Zusammenhang mit Rauschmittel stehenden Straftaten mehr begehen wird, vielmehr hat es lediglich eine entsprechende Aussicht festgestellt (zu vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 26.02.2008 - 1 Ws 46/08 - zit. nach juris). Bereits aus diesem Grund kann allein aus der Unterbringungsanordnung des Landgerichts Siegen nicht der Schluss gezogen werden, dass jetzt - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerrufsantrag - die Sozialprognose des Verurteilten im Sinne des § 56 StGB günstig ist (zu vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2002, 366); selbst eine etwaig bestehende Therapiebereitschaft reicht hierfür nicht aus (zu vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 2005, 222). 18 Die Entscheidung über den Widerruf durfte auch nicht angesichts der Maßregelvollstreckung zurückgestellt werden. Denn der Wortlaut des § 56 f Abs.1 Satz 1 Nr.1 StGB sieht einen Aufschub der Widerrufsentscheidung nicht vor, weshalb der Widerruf dann erfolgen muss, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist (OLG Hamburg a.a.O.). Dem steht auch nicht entgegen, dass dies vorliegend dazu führt, dass der Verurteilte nach möglicherweise erfolgreicher Unterbringung weitere Freiheitsstrafen zu verbüßen haben wird. Zwar sieht § 67 StGB grundsätzlich den Vollzug der Maßregel vor der Strafe, sowie die anschließende Anrechnung der Maßregel auf die Freiheitsstrafe dann vor, wenn beides in einem Urteil angeordnet wurde. Bei Anordnung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in verschiedenen Urteilen schließt § 44 b Abs. 1 Satz 2 StVollstrO jedoch eine Anrechnung aus. Bei erfolgreichem Maßregelvollzug wird aber die erneute Aussetzung des widerrufenen Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 20.01.2009 in Betracht zu ziehen sein, sofern durch die Unterbringung die gemeinsame Ursache der Straftaten des Verurteilten - die bestehende Drogenabhängigkeit - zielführend bekämpft worden ist. Verläuft der Maßregelvollzug nämlich so erfolgreich, dass er eine günstige Prognose rechtfertigt, so bleibt dies auch auf den in der anderen Strafsache bestehenden Strafrest nicht ohne Auswirkungen, da die Prognose schwerlich teilbar ist und auf entsprechenden Antrag gleichzeitig mit der Entscheidung für die Aussetzung des weiteren Maßregelvollzugs und des durch Anrechnung des noch nicht verbüßten Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts S. auch über die - erneute - Aussetzung des vorliegenden Strafrestes einheitlich zu entscheiden sein wird (OLG Stuttgart a.a.O.; zu vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1989, 344).“ 19 Dem stimmt der Senat zu; klarstellend ist lediglich anzumerken, dass auch der in der Vorlageverfügung erwähnte Widerrufsbeschluss des Landgerichts K. vom 18.10.2013 in dem Verfahren Az... aufgrund der Verwerfung der dortigen Beschwerde durch Beschluss des Senats vom 20.12.2013 – 2 Ws 704/13 – zwischenzeitlich rechtskräftig ist.