Beschluss
2 Ws 671/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0108.2WS671.13.00
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die neuerliche Straftat mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Denn es genügt als Widerrufsgrund grundsätzlich jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht, darunter können auch Straftaten fallen, die nur mit Geldstrafe geahndet werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die neuerliche Straftat mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Denn es genügt als Widerrufsgrund grundsätzlich jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht, darunter können auch Straftaten fallen, die nur mit Geldstrafe geahndet werden. Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Gründe: I. Der Verurteilte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts N. vom 11.10.2010 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die der Verurteilte zuletzt in der Justizvollzugsanstalt E. verbüßte. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. setzte mit Beschluss vom 04.07.2012 die Vollstreckung der Reststrafe dieser Freiheitsstrafe nach Verbüßung von Zweidrittel mit Wirkung zum 14.08.2012 auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Das Landgericht B. hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.10.2013 die Reststrafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Verurteilte sich erneut strafbar gemacht hatte und durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 16.04.2013 , rechtskräftig seit dem 14.05.2013, wegen einer am 09.11.2012 im Zusammenhang mit Prostitutionsleistungen des Verurteilten verübten Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt worden war. Gegen diesen, dem Verteidiger des Verurteilten am 23.10.2013 zugestellten Beschluss, hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.11.2013 im Wesentlichen damit begründet, dass die erneute Tat des Verurteilten von geringerem Gewicht sei als die Anlasstat und dass als mildere Maßnahme die Verlängerung der Bewährungszeit aufgrund der jetzigen Lebenssituation des Verurteilten gerechtfertigt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 20.12.2013 erneut Stellung genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die dem Verurteilten gewährte Reststrafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 11.10.2010 gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen, weil der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begangen und dadurch gezeigt, hat, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, dass er auch ohne weitere Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, sich nicht erfüllt hat. Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die neuerliche Straftat mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Denn es genügt als Widerrufsgrund grundsätzlich jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht, darunter können auch Straftaten fallen, die nur mit Geldstrafe geahndet werden. Es ist zwar regelmäßig naheliegend, sich der Sanktionierungseinschätzung des sachnäheren Tatgerichts anzuschließen, zwingend ist dies aber nicht. Hier ist entscheidend, dass der Umstand der Verhängung einer Geldstrafe für eine Legalprognose regelmäßig ohne Bedeutung ist, denn das Tatgericht nimmt, wenn es eine Geldstrafe verhängt, eine Einschätzung bezüglich der Legalprognose, wie sie §§ 56, 56f StGB verlangen, gar nicht vor. Aus der bloßen Verhängung einer Geldstrafe kann daher nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legalprognose geschlossen werden. Hier kommt hinzu, dass das Amtsgericht H. die Geldstrafe im Wege eines Hauptverhandlungsstrafbefehls gemäß § 408a StPO verhängt hat, so dass der Tatrichter sich keinen persönlichen Eindruck von der Person des Verurteilten verschaffen konnte. Die neuerliche Straftat, die wiederum im Zusammenhang mit Prostitutionsleistungen des Verurteilten steht, lässt aus Sicht des Senats jedoch im Ergebnis keine Zweifel daran, dass der Verurteilte – entgegen seiner zu einer Reststrafaussetzung zur Bewährung führenden Beteuerungen – seine kriminelle Lebensführung in diesem Bereich eben nicht geändert hat, wobei vor allen Dingen die hohe Rückfallgeschwindigkeit von drei Monaten nach seiner vorzeitigen Entlassung aus zwanzigmonatiger Haft die fehlende Befähigung des Verurteilten belegt, sich künftig straffrei zu führen. Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen nicht in Betracht. Umstände, die trotz der erneuten einschlägigen Straftat – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Auflagen und Weisungen – zu einer günstigen Legalprognose führen könnten, sind nicht erkennbar. Die von dem Verurteilten angeführte derzeitige persönliche Situation – eigene Wohnung und Beginn des Studiums im Sommersemester 2013 –, steht dem Widerruf nicht entgegen. Gerade diese Umstände, die es der Strafvollstreckungskammer ermöglicht haben, am 04.07.2012 die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, haben die am 09.11.2012 von dem Verurteilten verübte Straftat im Prostituiertenmilieu nicht verhindern können. Dem Widerruf der Strafaussetzung steht auch nicht die von dem Verurteilten behauptete Zusage der operativen Geschlechtsumwandlung für Oktober 2015 entgegen. Unabhängig davon, dass es hierzu an konkretem, durch Belege gestützten Vortrag fehlt, stellt die Planung eines Operationstermins erst in zwei Jahren keine der Lebenssituation des Verurteilten hinzugetretene Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass der Verurteilte heute endgültig von Straftaten Abstand nehmen und Tatanreizen in besonnener Selbstbehauptung widerstehen wird.