Urteil
15 U 137/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0128.15U137.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.8.2013 (10 O 562/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.659,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,08 € seit dem 02.9.2009, aus weiteren 509,78 € seit dem 17.11.2011, aus weiteren 473,08 € seit dem 31.3.2012, aus weiteren 213,72 € seit dem 22.2.2012 und aus weiteren 358,78 € seit dem 19.7.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 32 %, der Klägerin zu 68 % auferlegt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 42 %, die Klägerin zu 58 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen. 4 Die Klägerin betreibt eine Autovermietung, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, welches auch im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung tätig ist. 5 Die Klägerin stellte in den Jahren 2009 bis 2012 in 5 Fällen Kunden Mietwagen zur Verfügung, nachdem deren Fahrzeuge durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Die Geschädigten traten in jedem Fall die ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. 6 Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht offenstehende restliche Ansprüche auf Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallgegner geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe der anzusetzenden Mietwagenkosten, die seitens der Klägerin nach der sog. T-Liste bemessen wurden, sowie einzelne in die Mietkosten einfließende, von der Klägerin geltend gemachte Sonderleistungen. 7 Das Landgericht hat der Klägerin einen Betrag von 3.950 € zugesprochen, wobei die Schadensschätzung grundsätzlich nach dem Modus der T-Liste erfolgt ist. Unfallbedingte pauschale Aufschläge hat das Landgericht nicht zuerkannt; die weiteren Nebenkostenpositionen wie Zusatzfahrer, Zustellung, Kaskoversicherung, Winterreifen, Navigation, Automatikgetriebe und Freisprecheinrichtung wurden als grundsätzlich erstattungsfähig anerkannt; insoweit wurde Beweis erhoben und konkrete Tatsachenfeststellungen getroffen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts sowie der für die einzelnen Schadensfälle zugesprochenen Beträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. 9 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt sowie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Richtigkeit des T-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage durch ihr Vorbringen erschüttert sei, was sie auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) bestätigt sieht. Die Kritik des Senates an der G-Studie sei hingegen unberechtigt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, 12 hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 13 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, 14 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 15 Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage des T-Mietpreisspiegels höchstrichterlich gebilligt sei und dessen Eignung als Schätzgrundlage auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2013 verwiesen. 17 II. 18 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in Höhe von 2.290,56 € Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.659,44 € (statt erstinstanzlich - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats – zugesprochener 3.950,00 €) aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sowie §§ 249 ff. BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu. 19 1. Die Beklagte wendet sich - teilweise - mit Erfolg gegen die von der Klägerin und dem Landgericht im Rahmen von § 287 BGB verwendete Grundlage für die Schätzung der Mietwagenkosten. 20 Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteile des Senates vom 30.07.2013, u.a. Az. 15 U 212/12 (abrufbar bei juris), 15 U 186/12, 15 U 175/11 und 15 U 161/12) erfolgt die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der T-Liste und der G-Liste ergebenden Tarife. 21 Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der T-Liste als auch der G-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben genannten Urteile des Senates sowie auf die zusätzlichen, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsätze berücksichtigende Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 28.01.2014 in den Parallelverfahren 15 U 85/13 und 15 U 122/13 Bezug genommen. 22 2. Soweit die Beklagte in den streitgegenständlichen Schadensfällen im Vergleich zu der T-Liste erheblich günstigere Anmietmöglichkeiten aus dem Internet in Form von Screenshots vorlegt, wird dadurch die grundsätzliche Eignung der T-Liste als Schätzgrundlage für eine Mietpreisschätzung nicht erschüttert. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11). Gerade dies lässt sich den von der Beklagten herangezogenen - ohnehin nur auf Winter 2013 bezogenen - Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich die von der Beklagten vorgelegten Angebote nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell beziehen, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich den Angeboten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die T-Liste (Normaltarif zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen), auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegebenen „Grundtarif“ (vgl. OLG Stuttgart aaO.). Bei den von der Beklagtenseite vorgelegten Angeboten sind im Preis die Zustellkosten nicht enthalten, es handelt sich um Angebote, bei denen Vorkasse verlangt wird („Jetzt bezahlen“) und bei den Angeboten der Fa. I sind keine unbegrenzten Kilometer enthalten. Eine Vergleichbarkeit der vorgelegten Angebote ist damit nicht gegeben. Im Ergebnis führen die von der Beklagten vorgelegten Internet- Angebote weder dazu, dass im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Schätzung die T-Liste als ein in die Schätzung einzubeziehender Richtwert disqualifiziert wäre, noch machen die Angriffe der Beklagten eine Aufhebung und Zurückverweisung zwecks erneuter Beweiserhebung erforderlich. 23 Die in der Berufungsbegründung geäußerte Auffassung der Beklagten, die Kritik des Senates an der G-Studie als zu sehr auf Interneterhebungen basierend sei nicht berechtigt, da die G-Studie insoweit die heutige Lebenswirklichkeit widerspiegele, überzeugt nicht und führt nicht zu einer ausschließlichen Anwendung der G-Studie. Zwar gehört „das Internet“ im Allgemeinen tatsächlich zur heutigen Lebenswirklichkeit – im Jahr 2013 nutzten 77,2 % der Deutschen gelegentlich das Internet (Quelle: B/A- Onlinestudie). Bei genauerer Betrachtung des hier einzig relevanten Mietwagenmarktes stellt sich das Bild jedoch anders dar: So ergibt eine Studie zu D des C – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. zu einem Befragungszeitraum Herbst 2012, dass lediglich 10 % der (online!) befragten Personen bereits einmal einen Mietwagen im Internet gebucht hatten, im Umkehrschluss: 9 von 10 Befragten hatten noch keinen Mietwagen im Internet gebucht. In den Altersgruppen der 50-64jährigen und der über 65 jährigen Befragten war der Anteil mit 8% und 4 % sogar noch geringer (Trends im D Konsumverhalten beim online-shopping, C 2013, S. 10, 11). 24 Da nach der aktuellen Statistik des Kraftfahrtbundesamtes 27,6 % der Kraftfahrzeughalter über 60 Jahre alt waren (Quelle: http://www.L.de/cln_xxx/nn_xxxxxx/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand), dürfte die Mietwagenbuchung im Internet bei einem großen Teil der Fahrzeughalter eine verschwindend geringe Rolle spielen; auch im Gesamtdurchschnitt ist sie nach wie vor nicht hoch. Insgesamt ist damit die vom Senat geübte Kritik an der G-Studie nach wie vor berechtigt. 25 3. Die konkrete Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle. Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte, die jeweils schon inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen sind, sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der T-Liste betreffend die Schadensfälle bis einschließlich 2010 die dort in der gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen. Hinsichtlich der weiteren für die konkrete Berechnung bei den beiden Listen im Einzelnen anzulegenden Parameter sowie der Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten wird ebenfalls auf die Urteile des Senates vom 30.07.2013 Bezug genommen. 26 Die Berechnung im Einzelnen ist für die hier streitgegenständlichen Fälle aus den unten folgenden tabellarischen Auflistungen zu entnehmen. 27 Dabei ist hinsichtlich der Nebenkosten (d.h. allen unter der Zeile „Normalpreis“ folgenden Beträgen) stets der von der Klägerin berechnete Betrag angesetzt worden, da dieser niedriger lag als der nach dem arithmetischen Mittel der T-Liste ermittelte Wert. Lediglich der Betrag für die Vollkaskoversicherung im Fall 5 lag nach Listenpreis niedriger, so dass dieser angesetzt wurde. Zu den Fällen im Einzelnen sei ergänzend angemerkt, dass die vom Landgericht für gerechtfertigt gehaltenen Kosten für eine Freisprechanlage (Fall 2, Fall 5) und Automatikgetriebe (Fall 5) nach der Rechtsprechung des Senates nicht in die Schätzung einfließen, da insoweit die T-Liste keine Nebenkosten ausweist (vgl. Senat, Urteil vom 30.7.2013, 15 U 182/12). 28 Fall 1 2 3 Geschädigter T2 G2 X Schadensjahr xxxx xxxx xxxx PLZ der Autovermietung xxx xxx xxx Fahrzeugklasse 4 5 5 Tage 12 12 12 T (Tagespreis; arithm. Mittel) 67,13 € 90,64 € 90,64 € Vollkasko (bis 2010) 13,00 € T inkl. Vollkasko 80,13 € 90,64 € 90,64 € G (Tagespreis) 35,52 € 37,96 € 37,96 € arithmetisches Mittel/Tag 57,83 € 64,30 € 64,30 € Normalpreis (§ 287 ZPO) 693,90 € 771,60 € 771,60 € Ersparnis - 69,39 € - 77,16 € Vollkasko (SB) 258,61 € 258,61 € Zusatzfahrer 144,00 € 144,00 € 144,00 € Zustellung 46,00 € 46,00 € 46,00 € Winterreifen Navigationsgerät Nachtzuschlag Summe (brutto) 814,51 € 1.220,21 € 1.143,05 € Summe (netto) 684,46 € 1.025,39 € 960,55 € Zahlung 710,43 € 710,43 € 669,97 € Rest 104,08 € 509,78 € 473,08 € Klage 935,43 € 1.327,58 € 1.242,63 € Landgericht 671,03 € 1.078,19 € 998,65 € 29 Fall 4 5 Geschädigter C2 Q Schadensjahr xxxx xxxx PLZ des Autovermietung xxx xxx Fahrzeugklasse 7 8 Tage 5 8 T (Tagespreis; arithm. Mittel) 150,52 € 146,91 € Vollkasko (bis 2010) T inkl. Vollkasko 150,52 € 146,91 € G (Tagespreis) 74,26 € 54,39 € arithmetisches Mittel/Tag 112,39 € 100,65 € Normalpreis (§ 287 ZPO) 561,95 € 805,20 € Ersparnis - 80,52 € Vollkasko (SB) 118,25 € 207,76 € Zusatzfahrer 96,00 € Zustellung Winterreifen Navigationsgerät 76,40 € Sonstiges Summe (brutto) 680,20 € 1.104,84 € Summe (netto) 571,60 € 928,44 € Zahlung 466,48 € 569,66 € Rest 213,72 € 358,78 € Klage 677,77 € 936,22 € Landgericht 371,78 € 830,35 € 30 In der Addition ergeben sich daher die folgenden Beträge: 31 Fall 1 104,08 € Fall 2 509,78 € Fall 3 473,08 € Fall 4 213,72 € Fall 5 358,78 € Summe 1.659,44 € 32 4. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB jeweils ab dem im Tenor genannten Datum auf die jeweils noch berechtigte Restforderung, da die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, die Beklagte sei in jedem Fall entsprechend zur Zahlung aufgefordert worden. 33 III. 34 Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO. 36 Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Insbesondere sind die im Rahmen der Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten möglichen Schätzgrundlagen bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gewesen, wobei dieser die von dem Senat nunmehr angewandte Methode des sich aus T- und Gliste ergebenden arithmetischen Mittels ausdrücklich als rechtsfehlerfrei gebilligt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.) 37 Darüber hinaus kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 38 Streitwert: 3.950,00 Euro.