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Beschluss

12 WF 19/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0205.12WF19.14.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Jülich vom 29.11.2013 (10 F 716/13) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.1.2014 (10 F 716/13) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6.1.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Jülich vom 29.11.2013 (10 F 716/13) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.1.2014 (10 F 716/13) wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in zutreffender Höhe zu zahlende Raten festgesetzt, die insbesondere nicht deshalb zu korrigieren sind, weil der Antragsteller, nachdem der die Ratenzahlung anordnende Beschluss am 10.12.2013 zugestellt worden ist, am 15.1.2014 für 23.700 € ein neues Auto gekauft hat und nunmehr hierfür monatliche Kreditraten i.H.v. 410,99 € aufzubringen beabsichtigt. Für die Bestimmung der Bedürftigkeit nach § 115 ZPO sind nämlich solche Darlehensschulden und Zahlungsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen, die die Partei in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat (Geimer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 38; Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 115 ZPO, Rn. 40). Ein Bezieher von Sozialleistungen – und um eine Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtsprechung handelt es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – kann nicht in Kenntnis seiner Ratenzahlung- oder sonstigen Verfahrenskostentragungspflicht anderweitige Vermögensverfügungen treffen oder Verbindlichkeiten eingehen und hierbei erwarten, die solchermaßen bewusst herbeigeführte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit werde im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Sozialleistungen anerkannt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2008, 3 WF 320/08, zitiert nach juris, Rn. 3, FamRZ 2009, 1233). Ferner ist eingedenk der Tatsache, dass die Entfernung zwischen dem Wohn- und Arbeitsort des Antragstellers lediglich 3,6 km beträgt, auch nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller aus beruflichen Gründen einen Pkw benötigen sollte. Jedenfalls kann er nicht erwarten, dass ihm dies über die Gewährung von Prozesskostenhilfe staatlich mitfinanziert wird. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.