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Beschluss

7 U 211/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0225.7U211.13.00
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Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.10.2013 – 1 O 98/13 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage insgesamt abgewiesen und eine Amtspflichtverletzung der Beklagten aus § 839 Abs. 1 BGB durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als nicht gegeben angesehen. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Landgericht hätte den konkreten Vortrag der Klägerin zu den örtlichen Gegebenheiten eingehender prüfen und bewerten, gegebenenfalls auch eine Ortsbesichtigung durchführen müssen, ist dem nicht zu folgen. Der Vortrag der Parteien, insbesondere in Verbindung mit den von ihnen eingereichten, sehr aussagekräftigen Lichtbildern, gebot die Einnahme des Augenscheins an der behaupteten Unfallstelle nicht. Dies gilt umso mehr, als die von der Klägerin als Unfallursache gerügte Erhebung des in Begrenzung der Baumscheibe angehobenen Pflastersteins bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig beseitigt war. Das Landgericht konnte daher nach Aktenlage die Situation an der streitgegenständlichen Stelle in vollem Umfang beurteilen, was es zutreffend getan hat, wenn die rechtliche Bewertung der Örtlichkeiten durch die Klägerin auch eine andere ist.

Der Träger der Straßenbaulast ist nicht verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem verkehrssicherungspflichtigen Hoheitsträger nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Bei der Bewertung ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der Gefahrenstelle um eine deutlich sichtbare und daher von jedem Benutzer meisterbare Gefahrensituation handelte, auf die er sich bei der gebotenen Eigensorgfalt einzurichten vermochte (z.B. Thüringer Oberlandesgericht, MDR 2012, 645, Rn. 11, zitiert nach juris). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen (oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen), die für den die erforderliche eigene Sorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; NJW 1989, 2808; NJW 2006, 2326).

Nach Maßgabe der auch von dem Landgericht zutreffend dargestellten Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht kann vorliegend ihre Verletzung nicht angenommen werden. Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht hervorgehoben hat, handelt es sich um eine örtliche Anliegerstraße in einem Wohngebiet, deren Charakter sich unmittelbar aus den eingereichten Lichtbildern erschließt. Es ist eindeutig, dass es sich nicht etwa um eine stark befahrene Hauptgeschäftsstraße oder eine Fußgängerzone mit entsprechendem Ablenkungspotential handelt.

Bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit war die fragliche Stelle gefahrlos zu passieren. Dies gilt umso mehr, als sich neben der vorgetragenen Unfallstelle ein Baum befand, so dass generell mit der Anhebung von Platten durch Wurzeln gerechnet werden musste und daher Anlass zu besonderer Vorsicht bestand. Im Übrigen ergaben sich bereits durch die Pflasterung des Gehweges mit unterschiedlich großen Steinen typischerweise natürliche Unebenheiten, mit denen die Klägerin rechnen musste und auf die sie sich einzustellen hatte. Dadurch, dass sich der Gehweg im Bereich der Baumscheibe verengte, mussten zudem Passanten ohnehin ihren Blick auf die Bodenbeschaffenheit richten, wollten sie neben der Randsteinbepflasterung der Baumscheibe durchgehen oder alternativ darüber. Auch wenn die Stelle, an der sich die Erhebung befand, mit Blättern bedeckt gewesen sein sollte, ändert sich an der Bewertung nichts. Dann bestand ein zusätzlicher Anlass, die Aufmerksamkeit der Bodenbeschaffenheit zuzuwenden.

Schließlich zeigen die zu den Akten gereichten Lichtbilder auch deutlich, dass der Passant auf dem A-Straße im Bereich der Baumscheibe mit der Beachtung auch des Straßenbelags neben der Beobachtung des etwaigen Straßenverkehrs nicht überfordert war. Die Vernehmung des Zeugen B durch das Landgericht war nach alledem nicht geboten.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.10.2013 – 1 O 98/13 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage insgesamt abgewiesen und eine Amtspflichtverletzung der Beklagten aus § 839 Abs. 1 BGB durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als nicht gegeben angesehen. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Landgericht hätte den konkreten Vortrag der Klägerin zu den örtlichen Gegebenheiten eingehender prüfen und bewerten, gegebenenfalls auch eine Ortsbesichtigung durchführen müssen, ist dem nicht zu folgen. Der Vortrag der Parteien, insbesondere in Verbindung mit den von ihnen eingereichten, sehr aussagekräftigen Lichtbildern, gebot die Einnahme des Augenscheins an der behaupteten Unfallstelle nicht. Dies gilt umso mehr, als die von der Klägerin als Unfallursache gerügte Erhebung des in Begrenzung der Baumscheibe angehobenen Pflastersteins bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig beseitigt war. Das Landgericht konnte daher nach Aktenlage die Situation an der streitgegenständlichen Stelle in vollem Umfang beurteilen, was es zutreffend getan hat, wenn die rechtliche Bewertung der Örtlichkeiten durch die Klägerin auch eine andere ist. Der Träger der Straßenbaulast ist nicht verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem verkehrssicherungspflichtigen Hoheitsträger nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Bei der Bewertung ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der Gefahrenstelle um eine deutlich sichtbare und daher von jedem Benutzer meisterbare Gefahrensituation handelte, auf die er sich bei der gebotenen Eigensorgfalt einzurichten vermochte (z.B. Thüringer Oberlandesgericht, MDR 2012, 645, Rn. 11, zitiert nach juris). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen (oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen), die für den die erforderliche eigene Sorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; NJW 1989, 2808; NJW 2006, 2326). Nach Maßgabe der auch von dem Landgericht zutreffend dargestellten Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht kann vorliegend ihre Verletzung nicht angenommen werden. Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht hervorgehoben hat, handelt es sich um eine örtliche Anliegerstraße in einem Wohngebiet, deren Charakter sich unmittelbar aus den eingereichten Lichtbildern erschließt. Es ist eindeutig, dass es sich nicht etwa um eine stark befahrene Hauptgeschäftsstraße oder eine Fußgängerzone mit entsprechendem Ablenkungspotential handelt. Bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit war die fragliche Stelle gefahrlos zu passieren. Dies gilt umso mehr, als sich neben der vorgetragenen Unfallstelle ein Baum befand, so dass generell mit der Anhebung von Platten durch Wurzeln gerechnet werden musste und daher Anlass zu besonderer Vorsicht bestand. Im Übrigen ergaben sich bereits durch die Pflasterung des Gehweges mit unterschiedlich großen Steinen typischerweise natürliche Unebenheiten, mit denen die Klägerin rechnen musste und auf die sie sich einzustellen hatte. Dadurch, dass sich der Gehweg im Bereich der Baumscheibe verengte, mussten zudem Passanten ohnehin ihren Blick auf die Bodenbeschaffenheit richten, wollten sie neben der Randsteinbepflasterung der Baumscheibe durchgehen oder alternativ darüber. Auch wenn die Stelle, an der sich die Erhebung befand, mit Blättern bedeckt gewesen sein sollte, ändert sich an der Bewertung nichts. Dann bestand ein zusätzlicher Anlass, die Aufmerksamkeit der Bodenbeschaffenheit zuzuwenden. Schließlich zeigen die zu den Akten gereichten Lichtbilder auch deutlich, dass der Passant auf dem A-Straße im Bereich der Baumscheibe mit der Beachtung auch des Straßenbelags neben der Beobachtung des etwaigen Straßenverkehrs nicht überfordert war. Die Vernehmung des Zeugen B durch das Landgericht war nach alledem nicht geboten. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.