Urteil
20 U 201/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0321.20U201.13.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 231/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 231/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist. Gründe I. Der Ehemann der Klägerin schloss bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2004 ab (Versicherungsnummer 2xV-xx03xxx). Die Versicherungsnehmerstellung wurde auf die Klägerin übertragen (Versicherungsnummer 1xV-xx14xxx). Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 1. Dezember 2011. Daraufhin zahlte die Beklagte einen Betrag von 6.194,81 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Juli 2012 erklärte die Klägerin den Widerspruch nach § 5a VVG. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien (11.371,80 €) abzüglich des ausgekehrten Betrags. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Sie seien ihr vor Antragstellung nicht überlassen worden; auch nach Vertragsschluss sei keine wirksame Einbeziehung erfolgt. Es sei Sache der Beklagten, den Zugang aller notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Die Klägerin hat des weiteren die Ansicht vertreten, sie sei berechtigt, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2012 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Außerdem hat die Klägerin sich auf die Verletzung vorvertraglicher Informations- und Beratungspflichten gestützt. Der Hilfsantrag sei erforderlich, um die mitgeteilten Rückkaufswerte nachvollziehen zu können. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.397,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2013 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.038,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, in prüfbarer und soweit für die Prüfung erforderlich belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, a. wie der Rückkaufswert berechnet wurde einschließlich der Kapitalentwicklung der eingezahlten Beiträge bis zur Berechnung des Rückkaufswertes, b. wie die angesammelten Überschussanteile berechnet wurden und für welche Zeit die Überschussanteile berechnet und mitgeteilt wurden, c. wie die mitgeteilte freie Bewertungsreserve zustande kam und berechnet wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Widerspruchsbelehrung für wirksam und das Policenmodell für europarechtskonform gehalten. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2013, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Das Policenmodell hält die Klägerin weiterhin für europarechtswidrig. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat legt den nachfolgenden Ausführungen den unwidersprochen gebliebenen und damit als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Februar 2014 zugrunde, wonach Versicherungsnehmer zunächst der Ehemann der Klägerin war und die Versicherungsnehmerstellung in der Folge auf die Klägerin übertragen worden ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihr auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2004 zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen. Weder der Ehemann der Klägerin noch die Klägerin nach Übertragung der Versicherungsnehmerstellung selbst haben dem Vertragsschluss binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 bzw. 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 24. Juli 2012 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass der Klägerin die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, ist als unstreitig anzusehen, nachdem die Klägerin die entsprechende Behauptung der Beklagten in der Klageerwiderung nachfolgend nicht weiter bestritten hat. Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 13. September 2004 (Anlage BE 1) lautet: Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen. Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. In Bezug auf den Inhalt der Verbraucherinformationen ist der Verweis auf § 10a VAG ausreichend; mehr verlangt § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG nicht, der auch nur auf § 10a VAG und die danach maßgeblichen Verbraucherinformationen abstellt. Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Dem ist hier ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Widerspruchsbelehrung auf der Seite 2 des Versicherungsscheins vollständig – sowohl die seitlich angebrachte Überschrift als auch der gesamte Belehrungstext – in Fettdruck hervorgehoben ist. Eine Widerspruchsbelehrung kann zwar, auch wenn sie in Fettdruck erfolgt, ausnahmsweise dann nicht ausreichen, wenn dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein auch ein Konvolut von Vertragsunterlagen übersandt wird und die Belehrung darin nahezu untergeht. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem der Versicherungsschein, der die Belehrung enthielt, aus 8 Seiten bestand und weitere 17 Seiten mit AVB und sonstigen Hinweisen mitübersandt wurden (VersR 2004, 497). Davon unterscheidet sich die Vorgehensweise der Beklagten hier insofern maßgebend, als der Versicherungsschein selbst nur aus 2 Seiten besteht, so dass der auf der Seite 2 mit Fettdruck hervorgehobene Widerspruchstext bei aufmerksamer Durchsicht jener 2 Seiten nicht übersehen werden kann. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 497) ‑ die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800). Gemessen hieran ist die vorliegende Belehrung nicht zu beanstanden, denn sie benennt klar das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt (Vorliegen der Unterlagen). Über die Rechtsfolgen des Widerspruchs musste die Beklagte nicht belehren; das verlangt § 5 a Abs. 2 VVG a.F. nicht. Ebenso bedurfte es - anders als etwa gemäß § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB - nicht der Benennung des Widerspruchsadressaten; unabhängig davon findet sich auf S. 2 unten des Versicherungsscheins Name und Anschrift der Beklagten. Die Beklagte muss auch nicht – anders als etwa nach § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB - darauf hinweisen, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen erfolgen kann. Gleiches gilt für die Widerspruchsbelehrung in dem nach dem Versicherungsnehmerwechsel auf die Klägerin ausgestellten Versicherungsschein vom 31. Januar 2005 (Anlage B 1). Da die Beklagte den Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbst mithin über das Widerspruchsrecht wirksam belehrt und der Zugang der notwendigen Vertragsunterlagen nicht im Streit steht, hätte schon der Ehemann der Klägerin das Widerspruchsrecht innerhalb der damals noch geltenden Frist von 14 Tagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Auch die Klägerin hat dem Vertrag nach Übersendung des auf sie ausgestellten Versicherungsscheins nicht fristgerecht innerhalb der zu diesem Zeitpunkt geltenden Frist von 30 Tagen widersprochen; im Übrigen hätte ein hierauf bezogener wirksamer Widerspruch dazu geführt, dass die Klägerin ihre Versicherungsnehmerstellung verloren hätte und damit in Bezug auf die vorliegende Klage nicht aktivlegitimiert wäre. § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert ferner eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 497) ‑ die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800; so auch im vom Kläger zitierten Fall des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. Juli 2013 - I-4 U 152/12 -, wo die Belehrung dahin ging, dass die Frist schon mit dem Tag des vollständigen Erhalts der Unterlagen beginnt). Gemessen hieran sind die vorliegenden Belehrungen entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, denn sie benennen - was ausreichend ist - klar das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt (Vorliegen der Unterlagen), ohne - was nicht erforderlich ist - das konkrete Datum des Fristbeginns zu benennen. Über die Rechtsfolgen des Widerspruchs muss nicht belehrt werden; das verlangt § 5 a Abs. 2 VVG a.F. nicht. Ebenso bedurfte es - anders als etwa gemäß § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB - nicht der Benennung des Widerspruchsadressaten; unabhängig davon findet sich auf S. 2 bzw. Seite 3 unten der Versicherungsscheine Name und Anschrift der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Es muss auch nicht - anders als nach § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB - darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen erfolgen kann. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht jeweils wirksam belehrt und ihm die erforderlichen Unterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheine überlassen hat, hätte dieser das Widerspruchsrecht jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. § 5 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Die Richtlinienbestimmungen führen aus: „Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.“ In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die erforderlichen Angaben im Einzelnen aufgeführt. Diesen Anforderungen wird § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. inhaltlich gerecht. Soweit er die Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 1 VAG a.F., in dem die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf einer 14 bzw. 30-tägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam (vgl. dazu Senat, VersR 2011, 245 und 248 sowie RuS 2011, 216; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.). Sinn und Zweck der Informationspflicht in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG mögen – wie der BGH erwogen hat (VersR 2012, 608) - eine Auslegung rechtfertigen, dass ein Vertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf. Die vom deutschen Gesetzgeber in § 5 a Abs. 1 mit Absatz 2 Satz 1 VVG a.F. gewählte Konstruktion gewährleistet indes, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers richtlinienkonform erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintreten kann (Senat, aaO; ebenso auch OLG Hamm, Beschl. v. 31. August 2011 - 20 U 81/11 -; OLG Celle, Urt. v. 9. Februar 2012 - 8 U 191/11 -; OLG München, Urt. v. 20. September 2012 - 14 U 1511/12 -; OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373). Dies ist von der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren 2007/5046 nicht hinreichend beachtet worden, denn die Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 angenommen, beim Policenmodell gelte „ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen“, wenn dem Versicherungsnehmer die Police mit den erforderlichen Unterlagen übersandt worden sei. Richtig ist indes, dass der Vertrag nach § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst dann zustande kommt, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Während der Widerspruchsfrist von 14 bzw. 30 Tagen hat der Versicherungsnehmer, dem die Unterlagen übersandt wurden und der über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist, Zeit, zu entscheiden, ob er den Vertragsschluss will oder nicht, und er kann durch einen Widerspruch, der ohne Angabe von Gründen möglich ist, verhindern, dass es zu einem Vertragsschluss kommt. Damit ist sowohl gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer vor einer vertraglichen Bindung über alle notwendigen Informationen verfügt, als auch sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer ein gewisser Zeitraum verbleibt, um sich frei entscheiden zu können, ob er eine vertragliche Bindung mit dem Versicherer eingehen will oder nicht. Ungeachtet dessen ist nach dem Kontext, in dem die fraglichen Richtlinienbestimmungen stehen, davon auszugehen, dass damit den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechts gemacht werden, sondern Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht (vgl. dazu auch BGH, aaO, Rz. 22). So wird die Zielsetzung beider Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahin gehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19 der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Die Ausführungen der Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, die sich ‑ über die Frage des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) hinaus – in der Sache auch mit der Europarechtskonformität des Policenmodells als solchem beschäftigen, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Auffassung, wonach das Policenmodell als solches mit europäischem Recht in Einklang steht, abzuweichen. Soweit es eine mögliche Europarechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 31 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992) angeht, bleibt es bei vorstehend angeführten Erwägungen. Die Generalanwältin dürfte zwar (anders als die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Vertragsverletzungsverfahren 2007/5046) die Konstruktion einer schwebenden Vertragsunwirksamkeit bis zum Ablauf der wirksam in Gang gesetzten Widerspruchsfrist, die dem Policenmodell des § 5a Abs. 1 VVG a.F. zugrunde liegt, erkannt haben (Schlussanträge Ziff. 28). Sie argumentiert indes, die nach der Richtlinie erforderlichen Informationen müssten vor der Wahl eines bestimmten Versicherers und eines bestimmten Vertrags erfolgen (Ziff. 59), also letztlich vor der Abgabe eines konkreten Angebots des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags (vgl. Ziff. 62). Hergeleitet wird dies aus dem Zweck der Mitteilungspflicht, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen (Ziff. 59). Dies wird gestützt auf den 23. Erwägungsgrund der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie, der lautet: Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muß er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind. Aus der Formulierung in Satz 2 des 23. Erwägungsgrundes („…Vertrag auszuwählen“) kann aber nicht zwingend hergeleitet werden, dass die notwendigen Informationen erfolgen müssen, bevor der Versicherungsnehmer eine ihn wegen des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. noch nicht bindende Vertragserklärung abgegeben hat. Demgemäß heißt es in Art. 31 Absatz 1 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie auch nicht, dass die erforderlichen Informationen vor Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, sondern „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ zu erfolgen haben. Daraus muss gefolgert werden, dass dem Zweck der Informationspflicht auch dann genügt ist, wenn die Informationen erfolgen, bevor für den Versicherungsnehmer eine vertragliche Bindung eingetreten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs vom 13. Juni 2013 in der Rechtssache E-11/12. Dort ist lediglich ausgeführt, Ziel der Dritten Lebensversicherungsrichtline sei es, den Verbraucher dadurch zu schützen, dass dieser im Besitz der notwendigen Informationen ist, wenn er seine Wahl trifft (Ziff. 62 der Entscheidungsgründe). Diese Wahl kann der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss nach dem Policenmodell durch die Ausübung des Widerspruchsrechts, das keiner näheren Begründung bedarf, ausüben. Das Policenmodell steht auch im Einklang mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Nach Abs. 1 Satz 1 des Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie bzw. Art. 35 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/83/EWG muss einem Versicherungsnehmer bei einem Lebensversicherungsvertrag von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, eine Frist zwischen 14 und 30 Tagen eingeräumt werden, um vom Vertrag zurücktreten zu können. Den Ausführungen der Generalanwältin dürfte zu entnehmen sein, dass sie die Auffassung vertritt, Art. 15 Absatz 1 verlange, dass das Rücktrittsrecht zu einem Zeitpunkt zu gewähren ist, zu dem der Vertrag bereits für beide Teile bindend geschlossen worden ist (s. Ziff. 60 der Schlussanträge: „Es liegt auf der Hand, dass ein Rücktritt von einem Vertrag, der noch nicht geschlossen ist, weil kein Angebot und keine Annahme vorliegen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führen, nicht möglich ist.“). Nach nationalem Recht hat der Versicherungsnehmer bei einem Vertragsabschluss nach dem Policenmodell kein Rücktrittsrecht. Dieses wird nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 6 VVG a.F. durch das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. ersetzt. Die Generalanwältin scheint demgegenüber verlangen zu wollen, dass dem Versicherungsnehmer bei der Konstruktion des Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell ein Rücktrittsrecht einzuräumen ist, wenn der Vertrag mit Ablauf der Widerspruchsfrist bindend geworden ist (so Ziff. 63 und 64). Art. 15 Absatz 1 Zweite Richtlinie Leben geht davon aus, dass die Rücktrittsfrist beginnt, wenn der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, „dass der Vertrag geschlossen ist“. Damit muss aber nicht zwingend ein für beide Seiten uneingeschränkt bindender Vertrag gemeint sein Die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Konstruktion der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Abschluss nach dem Policenmodell bedeutet nicht, dass der Vertrag bis zum Ablauf der Frist ohne jegliche Bindung ist. Auch ein schwebend unwirksamer Vertrag entfaltet eine Bindungswirkung: Insbesondere kann sich der andere Vertragspartner (vorliegend die Versicherung) nicht einseitig vom Vertrag lösen (vgl. zur Bindungswirkung bei schwebender Unwirksamkeit: Staudinger-Knothe, Neubearbeitung 2011, § 108 BGB, Rn. 3). Wenn die Versicherung beim Vertragsschluss nach dem Policenmodell den Versicherungsschein nebst den erforderlichen Unterlagen und der Belehrung über das Widerspruchsrecht übersendet, dann lässt sich das durchaus als Mitteilung, dass damit der Vertrag geschlossen ist, deuten (so auch OLG München, Urt. v. 10. Oktober 2013 – 14 U 1804/13 -, juris-Rz. 40). Aus Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie lässt sich nicht herleiten, dass dem Versicherungsnehmer bei Abschluss nach dem Policenmodell zwei Lösungsrechte zugebilligt werden müssen (nämlich ein Widerspruchsrecht und anschließend noch ein Rücktrittsrecht). Auch bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich innerhalb der Frist, die Art. 15 Absatz 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie vorschreibt, vom Versicherungsvertrag zu lösen, indem er den Widerspruch erklärt. Dass diese Erklärung nach der Konstruktion des Policenmodells bewirkt, dass der Vertrag als von vornherein nicht zustande gekommen anzusehen ist, begünstigt den Versicherungsnehmer sogar, weil das europarechtliche Rücktrittsrecht eine solche Rückwirkung nicht notwendig entfalten muss, denn die Rechtswirkungen des Rücktritts beschreibt Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie dahin, dass der Versicherungsnehmer für die Zukunft von allen aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit ist. Nach allem hält der Senat das Policenmodell als solches weiterhin für europarechtskonform. Welche Folgen sich aus einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des Policenmodells bzw. der Regelung über die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für die Anwendung des nationalen Rechts ergeben würden, bedarf keiner abschließenden Erörterung (vgl. dazu OLG München, aaO). Allerdings könnte in dem hier gegebenen Fall, in dem der Widerspruch erst nach Kündigung und Abwicklung des Vertrags erklärt wird, zu erwägen sein, ob das Widerspruchsrecht selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit des Policenmodells jedenfalls dann erlischt, wenn die beiderseitigen Leistungen vollständig erbracht worden sind. Es liegt nicht fern, die insoweit vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (Urt. v. 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 -, VersR 2013, 1513) auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Die Hilfsanträge sind unbegründet. Insoweit fehlt es bereits an einer ausreichenden Berufungsbegründung. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rechnungslegung, den sie der Sache nach mit den Auskunftsanträgen verlangt, nicht zusteht (vgl. BGH, VersR 2013, 1381). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist. Ob das Policenmodell als solches europarechtskonform ist, dürfte sich unter Berücksichtigung der Äußerungen der Generalanwältin Sharpston nunmehr als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen. Mit Blick auf die Revisionszulassung sieht der Senat von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ab (vgl. Art. 267 AEUV). Berufungsstreitwert: 8.397,33 €