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Beschluss

2 Ws 78/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0324.2WS78.14.00
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Leitsätze

Reichweite der Pflichtverteidigung auf eine Vertretung im Adhäsionsverfahren - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 29.06.2005 (Az. 2 Ws 254/05)

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts B. vom 06.01.2014 (Az. 22 Qs - 785 Js 481/12 - 74/13) wird aufgehoben.

Die Beschwerde der Rechtsanwältin Sch. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht B. vom 06.11.2013 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reichweite der Pflichtverteidigung auf eine Vertretung im Adhäsionsverfahren - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 29.06.2005 (Az. 2 Ws 254/05) Der Beschluss des Landgerichts B. vom 06.01.2014 (Az. 22 Qs - 785 Js 481/12 - 74/13) wird aufgehoben. Die Beschwerde der Rechtsanwältin Sch. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht B. vom 06.11.2013 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Rechtsanwältin Sch. ist dem früheren Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 28.08.2012 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Durch Urteil vom 06.05.2013 hat das Amtsgericht B. den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen K. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verletzte hat mit Schriftsatz seines Vertreters, Rechtsanwalt F., vom 06.11.2012 beantragt, den Angeklagten im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem Rechtsanwältin Sch. und das Amtsgericht darauf hingewiesen hatten, dass der Adhäsionsantrag unzulässig sei, da der Angeklagte Jugendlicher sei, nahm Rechtsanwalt F. den Antrag mit Schriftsatz vom 05.12.2012 zurück. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Verteidigerin u. a. die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht B. hat durch Beschluss vom 06.11.2013 die Festsetzung dieser Gebühr mit der Begründung abgelehnt, Rechtsanwältin Sch. sei dem Angeklagten im Adhäsionsverfahren nicht beigeordnet worden. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht B. durch Beschluss vom 06.01.2014 unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 29.06.2005 (Az. 2 Ws 254/05) angeordnet, dass der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Gebühr Nr. 4143 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten sei. Zugleich hat das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen. Daraufhin hat der Bezirksrevisor beim Landgericht B. mit Schreiben vom 16.01.2014 weitere Beschwerde eingelegt. II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Pflichtverteidigerin steht mangels Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe kein Anspruch auf Erstattung der Gebühr Nr. 4143 VV RVG für das Adhäsionsverfahren gegen die Staatskasse zu. 1. Die Frage, ob sich die Pflichtverteidigung auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren erstreckt oder ob insoweit eine Beiordnung des Pflichtverteidigers im Wege der Prozesskostenhilfe erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Senat hat in der bereits genannten Entscheidung vom 29.06.2005 (Az. 2 Ws 254/05) die Auffassung vertreten, die Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 140 StPO erstrecke sich auch auf das Adhäsionsverfahren. Einer besonderen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 StPO bedürfe es nicht. Diese Auffassung wird von einigen Oberlandesgerichten und weitgehend von der Literatur geteilt (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1998, 101; OLG Hamm, StraFo 2001, 361; OLG Köln, StraFo 2005, 394; OLG Hamburg [1. Strafsenat], wistra 2006, 37; OLG Dresden, AGS 2007, 404; OLG Rostock, StV 2011, 656 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rdn. 5 zu § 140; Laufhütte in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rdn. 4; Laufhütte, Willnow in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 140 Rdn. 4; Burhoff, RVG, 3. Aufl., Rdn. 19 zu Nr. 4143 VV; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. Nr. 4143, 4144 VV RVG Rdn. 5). Diese Auffassung stützt sich vor allem auf die enge tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatzansprüche des Verletzten. Die Trennung zwischen der Tätigkeit des Pflichtverteidigers und derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren sei nicht möglich. Es sei praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruchs habe. Ob dieser Gesichtspunkt die Auffassung trägt, hat der BGH in der Entscheidung vom 30.3.2001 (StraFo 2001, 306) offengelassen. Des Weiteren wird angeführt, die Beiordnung des Pflichtverteidigers erstrecke sich auf das gesamte Strafverfahren und damit auch auf das Adhäsionsverfahren. Das Gegenteil habe der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmen müssen. Zudem rechtfertige sich die Differenzierung zwischen dem Beistand des Nebenklägers und dem Pflichtverteidiger daraus, dass die Staatskasse auf Seiten des Nebenklägers nicht unabhängig von der Erfolgsaussicht mit Gebührenansprüchen für überhöhte Ersatzansprüche belastet werden solle. Dieses Missbrauchsrisiko bestehe bei der Abwehr der Ansprüche durch den Pflichtverteidiger aber nicht. Schließlich wird eine weitere Bestätigung in der Gesetzesbegründung zu Nr. 4143 VV RVG gesehen. Dort heißt es, der Pflichtverteidiger solle die Gebühr ebenfalls erhalten. Das entspreche dem geltenden Recht (BT-Drs. 15/1971, S. 228). 2. Der Senat hält diese Argumente nicht für ausreichend, um entgegen dem Wortlaut von § 404 Abs. 5 S. 1 und 2 StPO zwischen dem Nebenklagevertreter und dem Pflichtverteidiger bzw. dem Pflichtverteidiger und dem Wahlverteidiger zu differenzieren. Er schließt sich deshalb unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte vertretenen Gegenmeinung an (vgl. (OLG Bamberg, NStZ-RR 2009, 114; OLG Celle, NStZ-RR 2008, 190; OLG Zweibrücken, JurBüro 2006, 643; OLG Hamburg [2. Strafsenat], VRS 119, 225; OLG Stuttgart, Die Justiz 2009, 201, 202 mit Anm. Maluga in jurisPR extra 2009, 162; OLG Jena, Rpfleger 2008, 529; KG Berlin, RVGreport 2011, 142 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, StraFo 2013, 84; OLG Brandenburg, AGS 2009, 69; OLG Düsseldorf, NJW Spezial 2012, 508; OLG Oldenburg, StraFo 2010, 306; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, Nr. 4143, 4144 VV RVG Rdn. 1 und 7; Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Auflage, „Pflichtverteidiger“ Anm. 2.2). a. Der Wortlaut des §§ 404 Abs. 5 S. 1 und 2 StPO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sein soll. Satz 2 dieser Vorschrift befasst sich ausdrücklich mit dem Fall, dass der Angeschuldigte bereits einen Verteidiger hat. Wenn hiermit nur der Wahlverteidiger gemeint sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung, die eine Vielzahl von Fällen betreffen würde, in der Vorschrift zum Ausdruck gebracht hätte. b. Gegen eine Differenzierung sprechen auch Gründe der Gleichbehandlung. Der Angeklagte, der durch einen Wahlverteidiger vertreten wird, erhält diesen für das Adhäsionsverfahren nur dann beigeordnet, wenn er mittellos ist und seine Verteidigung gegen den Adhäsionsanspruch Erfolgsaussicht hat. Denselben Einschränkungen unterliegt er, wenn der Schadensersatzanspruch außerhalb des Strafverfahrens selbstständig geltend gemacht wird. Eine Besserstellung des Angeklagten, der im Strafverfahren unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen einen Pflichtverteidiger beigeordnet erhalten hat, erscheint nicht gerechtfertigt. c. Hinzu kommt, dass § 140 StPO dem Interesse des Rechtsstaats an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und einer wirksamen Verteidigung des Angeklagten gegen den staatlichen Strafanspruch dient. Beim Adhäsionsverfahren geht es auf Seiten des Angeklagten demgegenüber nur um das finanzielle Interesse, gegen ihn gerichtete Schadensersatzansprüche abzuwehren. Rechtsstaatliche Gründe, ihn dabei zu unterstützen, bestehen nur im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens, nämlich bei Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung und fehlender Mutwilligkeit. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, etwa einem vermögenden Angeklagten zur Abwehr eines Schadensersatzanspruchs einen Pflichtverteidiger zur Verfügung zu stellen. d. Das Adhäsionsverfahren ist zudem ein dem Strafverfahren an sich wesensfremder Annex, der vermeiden soll, dass mehrere Gerichte in derselben Sache tätig werden und zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. vor § 403 Rdn. 1). Auch dieser Umstand belegt, dass sich die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, sondern dass es sich insoweit um eine andere Angelegenheit handelt, für die der Verteidiger gem. § 48 Abs. 4 S. 1 VVG eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann erhält, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. e. Es gibt darüber hinaus Fälle, in denen insbesondere der geständige Angeklagte keine Einwendungen gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erheben will. Es erschließt sich nicht, warum sich gleichwohl die Pflichtverteidigerbestellung automatisch auf die Abwehr derartiger Ansprüche erstrecken soll. f. Soweit sich aus den Gesetzesmaterialien zu Ziffer 4143 VV RVG ergibt, dass auch der Pflichtverteidiger die Gebühr erhalten soll (BT-Drs. 15/1971, S. 228), besagt das nichts darüber, ob er dazu einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen muss oder ob die Pflichtverteidigerbestellung sich ohne weiteres auch auf die Abwehr des Schadensersatzanspruchs bezieht. Es wäre auch systemwidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Vergütungsvorschriften, die regeln für welche Tätigkeiten und in welcher Höhe Vergütungsansprüche bestehen, Ausführungen zum Anwendungsbereich des §§ 404 Abs. 5 StPO hätte machen wollen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).