Beschluss
15 W 19/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0331.15W19.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. März 2014 – 9 O 80/14 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Im Wege der einstweiligen Verfügung wird es dem Antragsgegner unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, mit einer Abbildung der Unternehmenszentrale am Geschäftssitz der Antragstellerin in C, dem sogenannten „Q“, wie nachfolgend wiedergegeben Wahlwerbung zu betreiben und/oder betreiben zu lassen Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsgegner auferlegt. 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO zulässig und auch in der Sache begründet. 3 Das Landgericht hat den von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht als unbegründet erachtet. Der Antragstellerin steht aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog ein Anspruch auf Unterlassung der von ihr angegriffenen Verwendung der Abbildung des Gebäudes ihres Unternehmenssitzes („Q“) in der konkreten Form des verfahrensgegenständlichen Flyers zu. Die unter Verwendung der Abbildung des erwähnten Gebäudes („Q“) betriebene Wahlwerbung für die Partei des Antragsgegners verletzt die Antragstellerin sowohl in ihrem Anspruch auf unternehmerische Wertgeltung als auch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. 4 Diese Würdigung beruht maßgeblich auf folgenden Erwägungen: 5 Der verfahrensgegenständliche Flyer gibt mit der Abbildung des „Q“ nicht lediglich einen verallgemeinernd mit der „Stadt C“ verbundenen Ausschnitt eines Stadtpanoramas wieder. Jedenfalls ein relevanter Teil der Adressaten, an welche der Antragsgegner sich mit der in Rede stehenden Parteiwerbung wendet, erkennt das abgebildete Gebäude nicht nur als den in der Stadt C gelegenen sog. „Q“, sondern assoziiert dieses Gebäude gerade auch mit der Antragstellerin und versteht die Abbildung als ein auf ihr Unternehmen hinweisendes Identifikationsmerkmal. Der Umstand, dass neben der Abbildung des „Q“ ein benachbartes weiteres Gebäude – der sog. „M F“ – abgebildet ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Q ist durch Beleuchtung hervorgehoben und in das Zentrum der bildlichen Darstellung gerückt, was einer Relativierung des Gebäudes als bloßes – lediglich beispielhaft gegriffenes – Element des Panoramas der Stadt C entgegensteht. 6 Auf der Grundlage dieses nicht fernliegenden und daher der Würdigung des Unterlassungsbegehrens nach den Grundsätzen der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ (vgl. BVerfG, AfP 2005, 544 –„Stolpe/IM Sekretär“) zu Grunde zu legenden Verständnisses der verfahrensgegenständlichen Parteiwerbung, wird die Antragstellerin aber in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht sowie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt: 7 Denn ein Teil der Rezipienten wird die sich eines auf das Unternehmen der Antragstellerin hinweisenden baulichen Merkmals bedienende Gestaltung der Parteiwerbung bei unbefangener und verständiger Sicht dahin werten, dass die Antragstellerin es zumindest duldet, von der Partei des Antragsgegners zu Werbezwecken vereinnahmt zu werden. Dies begründet angesichts des von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Umstandes, dass es sich bei der Partei des Antragsgegners um eine solche handelt, die nach den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend u.a. die Jahre 2011 und 2012 als rechtsextremen Gruppierungen zumindest nahe stehend eingeordnet wird, einen rechtsverletzenden Eingriff in die Interessen der Antragstellerin auf Achtung ihres sozialen Geltungsanspruchs als Unternehmen und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Hinnahme der werblichen Verwendung eines auf ihr Unternehmen hinweisenden Identifikationselements durch die Antragstellerin und die damit zum Ausdruck gebrachte Nachlässigkeit gegenüber einer rechtsextremen Überzeugungen zumindest nahe stehenden Partei ist geeignet, das Ansehen der Antragstellerin als Unternehmen zu beschädigen. Denn ein nicht unerheblicher Teil der Rezipienten wird die Duldung der beschriebenen Verwendung der Abbildung des „Q“ zu Zwecken der Parteiwerbung als Toleranz gegenüber einer dem Bereich rechtsextremer Überzeugungen zugeordneten Partei werten. Einem Unternehmen, welches in dieser Hinsicht Toleranz entfaltet und das es hinnimmt, sich – wie im gegebenen Fall – für die Werbung einer dem rechtsextremen Lager zumindest nahe stehenden politischen Partei vereinnahmen zu lassen, wird in aller Regel nur geringe Wertschätzung entgegen gebracht. Aktuelle und/oder potentielle Kunden der Antragstellerin, welche die politischen Standpunkte einer solchen Partei ablehnen, können sich überdies veranlasst sehen, von der Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin abzurücken. 8 Die Antragstellerin hat eine die beschriebenen Auswirkungen nach sich ziehende werbliche Vereinnahmung eines auf ihr Unternehmen hinweisenden baulichen Identifikationsmerkmals auch nicht bei abwägender Gewichtung des kollidierenden, von dem Recht zur freien Meinungsäußerung umfassten Wahlwerbungsinteresses des Antragsgegners hinzunehmen. Angesichts der nachteiligen Folgen, welche die Wahlwerbung in der hier zu beurteilenden konkreten Gestaltung für das Unternehmen der Antragstellerin nach sich ziehen kann, hat das Interesse des Antragsgegners hinter das Interesse der Antragstellerin auf Achtung ihrer unternehmerischen Wertgeltung und ihres Rechts am Gewerbebetrieb zurückzutreten. 9 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. 10 Wert des Beschwerdeverfahrens: 20.000,00 €.