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Beschluss

20 W 13/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0409.20W13.14.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. G r ü n d e : Gegen den die Streitwertfestsetzung für den Vergleich abändernden Beschluss vom 16. Dezember 2013 führen sowohl der Kläger persönlich als auch die Prozess-bevollmächtigten der Beklagten Beschwerde. Die Anwälte des Klägers haben das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern für ihren Mandanten eingelegt. Auf Seite 2 der Beschwerdeschrift heißt es zwar: „Wir… beantragen in unserem eigenen Namen…“ Demgegenüber wird eingangs des Schriftsatzes jedoch ausdrücklich „namens und in Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers“ Beschwerde ein-gelegt und der Antrag als „Beschwerdeantrag des Klägers und Beschwerdeführers“ bezeichnet. Bestehen Zweifel daran, wer die Beschwerde erhoben hat, so muss das Begehren ausgelegt werden (Zöller/Herget, ZPO, 30.Aufl., § 3 Rn.10). Der in der Beschwerdeschrift enthaltene Widerspruch ist dahin aufzulösen, dass das Rechts-mittel als dasjenige des Klägers persönlich gelten soll. Das folgt aus dem mehrfa-chen Hinweis auf die Eigenschaft des Klägers als Beschwerdeführer sowie dem Umstand, dass dessen Anwälte ersichtlich kein eigenes Interesse an einer Herab-setzung des Streitwerts haben. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs.1 GKG zulässig, diejenige der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach §§ 32 Abs.2 RVG, 68 Abs.1 GKG; an deren Beschwer fehlt es nicht schon deshalb, weil der festgesetzte Streitwert ihrer zuvor geäußerten Vorstellung entspricht. Die Rechtsmittel führen im Ergebnis dazu, dass der angefochtene Beschluss auf-gehoben und damit die ursprüngliche Festsetzung des Vergleichswerts wieder her-gestellt wird. Dem steht nicht entgegen, dass diese Entscheidung über den Beschwerdeantrag des Klägers hinausgeht. Sie wäre Im Übrigen selbst dann statt-haft, wenn allein über das Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu befinden wäre; denn das Beschwerdegericht kann den Streitwert auch von Amts wegen ändern und ist nicht an die Anträge der Rechtsmittelführer gebunden, wes-halb auch das Verschlechterungsverbot im Streitwertrecht grundsätzlich nicht gilt (OLG Saarbrücken OLGR 2007,430; OLG Düsseldorf MDR 2009,1188; Zöller/Herget § 3 Rn.13). Die ursprüngliche, durch den angefochtenen Beschluss abgeänderte Streitwertfest-setzung trifft zu; der Vergleich hat keinen Mehrwert. Gegenstand des Rechtsstreits waren die Anträge auf Zahlung einer Berufsunfähig-keitsrente für die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2012, auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten auch für die Zukunft sowie – im Wege der Stufenklage – auf Auskunft über etwaige Überschussanteile und auf deren Auszahlung. In dem vom Landgericht festgestellten Vergleich haben sich die Parteien schließlich auf eine Abfindungszahlung und die Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geeinigt. Der Wert dieses Vergleichs entspricht demjenigen des Rechtsstreits. Allerdings wird die Auffassung vertreten, in solchen Fällen komme der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, weil der Versicherungsnehmer auf weitere Ansprüche auch aus künftigen Versicherungsfällen verzichte. Wenn zwar eine Feststellung des Fortbestehens der Versicherung nicht beantragt worden sei, die Parteien aber im Vergleichswege eine Einigung über die Beendigung des Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrags getroffen hätten, bestehe ein überschießender Vergleichswert, der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Fallgestaltung, dass eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrags verbunden wird (BGH VersR 2012,76), mit einem Betrag von 20% der 3,5fachen Jahresrente zu bemessen sei (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.3.2012- 8 W 390/12 – juris; OLG Hamm VersR 2013,920). Dieser Ansicht vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Maßstab für die Bestimmung des Vergleichswerts ist der Wert aller (rechtshängigen und nichtrechtshängigen) Ansprüche, die durch den Vergleich geregelt worden sind (Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4.Aufl., § 3 Rn.19 „Vergleich“); der Gegenstandswert erfasst alle streitigen, in den Vergleich einbezogenen Ansprüche (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008,1697; Zöller/Herget § 3 Rn.16 „Vergleich“). Im Vergleich geregelt haben die Parteien die mit der Klage geltend gemachten Ansprü-che des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die gesamte Vertragsdauer. Weitergehende Ansprüche sind in die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits nicht einbezogen. Soll – wie hier – eine künftige Leistungspflicht festgestellt werden, sind sämtliche im Lauf der Zeit entstehenden Rentenansprüche schon jetzt zu dem Rechtsverhältnis zu rechnen, dessen Fest-stellung begehrt wird. Abgesehen von der bereits fälligen Rente und den für die Streitwertbemessung unbeachtlichen Nebenforderungen werden in dem Vergleich auch nur diese Ansprüche erledigt. Da aber der Vergleich nur die Ansprüche erledigt hat, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, ist sein Wert mit dem-jenigen des Rechtsstreits identisch und nicht etwa höher anzusetzen (BGH NJW-RR 2004,1219; OLG Stuttgart VersR 2010,366; Senat, Beschluss vom 17.12.2013 – 20 U 116/13 - ). Für das Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtsgebühren erhoben noch Kosten erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).