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Beschluss

5 U 154/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0409.5U154.13.00
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Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des  Landgerichts Bonn – 9 O 303/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 303/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe : I. Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch materiellen Schadensersatz verlangen. 1. Behandlungsfehler hat das Landgericht nach Einholung eines urologischen Gutachtens von Prof. Dr. I in rechtlich nicht zu beanstandender und den Senat bindender Weise (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht festgestellt. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. I kann der am 28.4.2011 vom Urologen Dr. S sowie im Mai 2011 in der Ambulanz des Universitätsklinikums C festgestellte Umstand, dass der Hodensack bis an die Eichel herangezogen und damit der Penisschaft in den Hodensack eingebettet war („burried penis“), nicht nur auf einer fehlerhaften, von vorneherein nicht funktionserhaltenden Durchführung der Operation vom 9.2.2011 beruhen, sondern auch auf einer in den Wochen nach der Operation eingetretenen narbigen Schrumpfung. Diese gehöre bei einer Erkrankung an Lichen sclerosus – so der Sachverständige weiter – zu den behandlungsimmanenten Risiken einer Exzision der Penisschafthaut mit anschließender plastischer Schaftdeckung (Bl. 108, 133 d.A.). Die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. I, die von derjenigen von Prof. Dr. M im Verfahren vor der Gutachterkommission abweicht, überzeugt. Dafür, dass die Schadensursache in einem narbigen Schrumpfungsprozess gelegen hat, streiten der Operationsbericht und der Inhalt der Behandlungsunterlagen des nachbehandelnden Urologen Dr. S. Im Operationsbericht (Bl. 48 d.A.) heißt es ausdrücklich, dass die Verschiebelappen unter Berücksichtigung eines möglichst langen Penisschafts vereinigt worden seien. Dr. S hat eine erhebliche Penisschaftverkürzung erstmals bei der Kontrolluntersuchung vom 28.4.2011, das heißt zehn Wochen nach dem Eingriff, vermerkt, während vergleichbare Befunde bei den Vorstellungen des Klägers am 21.2.2011, 28.2.2011 und 8.3.2011 nicht dokumentiert worden sind. Vielmehr heißt es unter dem 28.2.2011 „Noch alles recht ‚roh‘ … aber es wird …“ und sodann unter dem 8.3.2011 „langsam besser “, was jeweils aus damaliger Sicht keinen Misserfolg der Operation beschreibt. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen greifen demgegenüber nicht durch. Die Beiziehung der Behandlungsunterlagen des Urologen Dr. S und des Universitätsklinikums C sowie deren Übermittlung an den Sachverständigen Prof. Dr. I ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Sachverständige die Behandlungsunterlagen zur Kenntnis genommen hat, wird durch die Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts im schriftlichen Gutachten belegt und ist von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich bestätigt worden. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung erstmals behauptet hat, dass Dr. S bereits am 28.2.2011 eine Versenkung des Penisschafts im Hodensack festgestellt habe, handelt es sich angesichts des gegenteiligen Inhalts der ärztlichen Dokumentation um einen unbeachtlichen Vortrag „ins Blaue hinein“, für dessen Richtigkeit es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Darüber hinaus wäre der Vortrag, sofern beachtlich, nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen sind, sind weder dargetan noch ersichtlich. Dass es auf den genauen Zeitpunkt ankam, ab dem ein „burried penis“ vorlag und von den nachbehandelnden Ärzten wahrgenommen wurde, ergab sich für die Parteien bereits in erster Instanz aus dem Gutachten von Prof. Dr. I. Soweit der Kläger es als Hygienemangel ansieht, dass das seinem Zimmernachbarn abgenommene, blutige Verbandsmaterial vorübergehend in einem offenen Behälter im Patientenzimmer gelagert worden sei, setzt er allein seine Auffassung gegen die gegenteilige Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. I (vgl. Bl. 109 f. d.A.), was keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung gibt. 2. Einen Ersatzanspruch des Klägers wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung hat das Landgericht ebenfalls in zutreffender Weise verneint. Es ist außer Streit, dass der Kläger entsprechend den handschriftlichen Eintragungen auf dem von ihm am 19.1.2011 unterschriebenen proCompliance-Aufklärungsbogen (Bl. 44 ff. d.A.) über das Risiko einer narbigen Verengung und Schrumpfung sowie über eine möglicherweise notwendige erneute Operation aufgeklärt worden ist. Dies entspricht der Komplikation, von deren Eintritt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen ist. Die Möglichkeit eines von vorneherein zweizeitigen Vorgehens stellte entsprechend der Beurteilung von Prof. Dr. I (Bl. 134 d.A.) keine aufklärungspflichtige Alternative dar. Verglichen mit einem erfolgreichen einzeitigen Vorgehen wäre ein zweizeitiges Vorgehen mit höheren Belastungen verbunden gewesen, während die Belastungen selbst im Fall einer korrekturbedürftigen einzeitigen Operation – wie aus dem Gutachten von Prof. Dr. M hervorgeht – gleichartig waren. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.