Beschluss
21 UF 115/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0513.21UF115.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Köln vom 22.5.2013 – 306 F 32/11 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Köln vom 22.5.2013 – 306 F 32/11 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine nach zwischenzeitlich erfolgter rechtskräftiger Scheidung der Ehe mit der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich abschließende Entscheidung des Familiengerichts, mit der nur noch über die Teilung seines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestehenden Anrechts zu befinden war. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts des Antragstellers beträgt nach der von keinem Beteiligten in Zweifel gezogenen Auskunft der VBL 34,88 Versorgungspunkte; der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.736,52 €. Das Familiengericht hat, dem Vorschlag der VBL gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG entsprechend, angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 22,1 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32 a VBL-Satzung bezogen auf den 28.2.2011 (= gesetzliches Ehezeitende) übertragen wird. Gegen diesen ihm am 3.6.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 1.7.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Seiner Auffassung nach verstößt es gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung aus Art. 3 GG und gegen europäisches Recht, das der Antragsgegnerin durch das Familiengericht mehr als die Hälfte der ehezeitlichen 34,88 Versorgungspunkte zugeteilt worden sind. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss, räumt allerdings ein, dass die vom Antragsteller angesprochenen Rechtsfragen klärungsbedürftig seien. Die VBL hält die ihrer Satzung entsprechende gerichtliche Entscheidung für rechtlich zutreffend und verweist darauf, dass sich die geschlechtsspezifischen Unterschiede der Barwertfaktoren, die der Berechnung zu Grunde liegen, nur marginal auswirken und für die ausgleichspflichtige Person – hier der Antragsteller – im Übrigen „neutral“ seien, weil bei der Kürzung der Betriebsrente aufgrund des Versorgungsausgleichs die Berechnung des Kürzungsbetrages durch Rückrechnung mit dem gleichen Barwertfaktor erfolge, der bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts verwendet worden sei; so sei gewährleistet, dass der ausgleichspflichtigen Person – abzüglich der auf ihn entfallenden Teilungskosten – die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft verbleibe. Mit Beschluss vom 19.2.2014 hat der Senat auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen, weil die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gemäß § 32 a Abs. 2 der Satzung der VBL im Ergebnis zwar dazu führe, dass die Anzahl der Versorgungspunkte, die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die ausgleichsberechtigte Person entfallen, nicht der Anzahl der Versorgungspunkte entspreche, die auf die Ehezeit bezogen bei der ausgleichspflichtigen Person verbleiben, eine Benachteiligung des Antragstellers damit aber nicht verbunden sei, weil dieser (abzüglich seines Anteils an den Teilungskosten) die Hälfte der von ihm während der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte behalte. Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.11.2013 ‑ 6 UF 55/13 -, das in einem vergleichbaren Fall die Zulässigkeit der Beschwerde bejaht hat, hat der Antragsteller sein Rechtsmittel gleichwohl aufrechterhalten. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist fristgerecht eingegangen, jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch einen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Daran fehlt es hier. Die vom Antragsteller problematisierte Berechnungsweise gemäß § 35 a der Satzung der VBL berührt nur die ausgleichsberechtigte Person, im gegebenen Fall also die Antragsgegnerin. Wenn das OLG Frankfurt in einem vergleichbaren Fall die Beschwerde des Ausgleichspflichtigen gleichwohl unter Verweis auf § 228 FamFG für zulässig erachtet, übersieht es, dass § 228 FamFG in Versorgungsausgleichssachen - soweit es nicht allein um die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung geht – nur die Anwendung des § 61, nicht aber auch die des § 59 Abs. 1 FamFG ausschließt. Das bedeutet, dass zwar der Wert der Beschwer des Beschwerdeführers 600,00 € nicht übersteigen muss, heißt aber nicht, dass eine Beschwer überhaupt entbehrlich wäre. Auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Antragsteller für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht berufen. In dem von ihm zitierten Beschluss vom 9.1.2013 – XII ZB 550/11 – führt der Bundesgerichtshof zwar aus, dass es auf eine – feststellbare – wirtschaftliche Mehrbelastung nicht ankomme, allerdings unter der Voraussetzung, dass „nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der … mit der Beschwerde angestrebte gesetzmäßige Ausgleich für ihn (den Beschwerdeführer) wirtschaftlich günstiger darstellen würde als die angefochtene Regelung“. Der Antragsteller zitiert in seinem Schriftsatz vom 31.3.2014 selbst weiter aus der angeführten Entscheidung, dass durch § 228 FamFG „gerade die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Versorgungsträger erleichtert und nicht von der vielfach ungewissen Frage abhängig gemacht werden (sollte), in welchem wirtschaftlichen Umfang sich eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich künftig für oder gegen den Versorgungsträger auswirken wird“. Auf das sich aus § 59 Abs. 1 FamFG ergebende Erfordernis einer unmittelbaren Beeinträchtigung zur Begründung der Beschwerdeberechtigung hat der Bundesgerichtshof nicht verzichtet. Für Ehegatten gilt auch im Versorgungsausgleichsverfahren der allgemeine Grundsatz, dass die Beschwerdeberechtigung eine Beeinträchtigung im Sinne eines unmittelbaren Eingriffs in ein bestehendes subjektives Recht voraussetzt (OLG Hamm, Beschl . v. 13.6. 2013 – II-4 UF 7/13, BeckRS 2013, 10609; Holzwarth, FamFR 2013, 347). Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Es entspricht der Billigkeit (§ 150 Abs. 4 FamFG), die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO). Da das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 15.11.2013 – 6 UF 55/13 – die entscheidende Rechtsfrage der Zulässigkeit abweichend entschieden hat, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Daher war die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Verwerfung der Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt, weil der Senat sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG. Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 € (§§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG)