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Urteil

19 U 179/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0530.19U179.13.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.07.2013 – 10 O 58/13 – teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.447,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.039,77 € seit dem 16.10.2012 und aus 408,17 EUR seit dem 07.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu  81 % und der Kläger zu 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.07.2013 – 10 O 58/13 – teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.447,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.039,77 € seit dem 16.10.2012 und aus 408,17 EUR seit dem 07.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 81 % und der Kläger zu 19 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Ohne Tatbestand nach §§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO II. Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger weiterhin die Zahlung von 40 € nebst anteiliger Zinsen für die Beschädigung von Autoteilen begehrt. Die im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. 1. Der Antrag des Klägers in der Berufungsschrift ist dahin auszulegen, dass er die Schadensbeseitigungskosten hinsichtlich der beschädigten Mauer sowie die für die Ermittlung des Schadensumfangs notwendigen Gutachterkosten ersetzt verlangt, daneben aber auch weitere 40 € aus dem Anspruch bzgl. der beschädigten Autoteile. Dies ist aus der Zusammenschau der Anträge erster Instanz und dem Urteil des Landgerichts zu schließen. Der Kläger hat die Anträge aus der Klageschrift (Berechnung Bl. 12 GA) und der Klageerweiterung mit Schriftsatz v. 23.11.2012 (Bl. 89/99 GA) zusammengenommen und davon 960 € abgezogen, die durch das Urteil zugesprochen worden sind. 2. Hieraus folgt indes, dass sich die Berufung im Hinblick auf den in Höhe von 40 € geltend gemachten Anspruch wegen beschädigter Autoteile als unzulässig erweist, da es insoweit an einer Berufungsbegründung fehlt. Der Kläger geht auf diesen Anspruch im Schriftsatz vom 12.12.2013 nicht ein. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs für die Gutachten K, der in der Berufungsschrift auch nicht angesprochen wird, ist dies jedoch deshalb anders zu beurteilen, weil die Kosten zur Ermittlung der Schadenshöhe von dem Landgericht mangels Anspruchs auf Schadensersatz dem Grunde nach konsequent nicht zugesprochen worden sind, der Kläger sich hiermit in der Berufungsschrift aber auseinandergesetzt hat. 3. Auch im Übrigen begegnet die Berufung keinen Zulässigkeitsbedenken. Sie hat insoweit auch in der Sache teilweise Erfolg. a. Zwar kann der Kläger sein Rechtmittel nicht auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern im Hinblick auf die Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren stützen. Letztlich bemängelt der Kläger insoweit nur, das Landgericht habe seinen Vortrag nicht hinreichend und richtig gewürdigt. Dass es Vorbringen unberücksichtigt gelassen hätte, ist indes nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft den Vortrag des Klägers zu § 94 Abs. 2 BGB übergangen, denn aus seiner Sicht konsequent – und letztlich sogar in Übereinstimmung mit der rechtlichen Einschätzung des Klägers – ist es davon ausgegangen, bei der streitgegenständlichen Wand handele es sich um eine Grenzwand, also ein Bauwerk, welches allein auf dem Grundstück des Beklagten stand. Dann scheidet aber die Begründung von Miteigentum durch Anbau an diese Wand aus (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 921 Rz 15). Ohnehin rechtfertigen die Rügen des Klägers die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht. Eine weitere Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen der § 538 Abs. 2 Nr. 2 – 7 ZPO liegen nicht vor. b. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen der schuldhaften Beschädigung der Giebelwand aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB in Höhe von 5.875 €. Der Kläger ist Miteigentümer an dieser Wand, so dass sich sein Anspruch aus der Verletzung dieser durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsposition herleitet. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Giebelwand allein im Eigentum des Beklagten stehe. Dabei hat es zwar den auf Seite 2 der Klageschrift (Bl. 3 GA) unterbreiteten und von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, dass die „Giebelwand des Wohngebäudes des Klägers, die vor dem Jahre 1950 von einem der Voreigentümer des Nachbargrundstücks Hstraße 11 errichtet worden ist und an die der Voreigentümer des Grundstücks des Klägers in den Jahren 1950/1951 sein Wohngebäude angebaut hat sich - mit Ausnahme eines geringfügigen Versprungs im hinteren Bereich - auf dem Grundstück des Grundstücksnachbarn Q befindet“. Insofern hat auch die Beklagte vorgetragen, die gesamte Wandseite, die auf den vorgelegten Fotos ersichtlich sei, befinde sich im alleinigen Eigentum des Grundstücksnachbarn. Aus der mit Schriftsatz vom 20.02.2013 vorgelegten Grenzvermessungsskizze (Anlage C1, Bl. 139 ff. GA) sei ersichtlich, dass die Grenzlinie der Parzelle Hstraße 11 genau hinter dem in Rede stehenden Mauerwerk abschließe. Bis auf das letzte, nur wenige Meter lange hintere Endstück des Mauerwerks befänden sich folglich die gesamten grenzseitigen Mauerwerksschalen sowohl des Haupthauses, als auch der Anbauten im alleinigen Eigentum des Grundstücksnachbarn des Klägers. Dies geht indes fehl. Die Parteien haben nämlich erstinstanzlich übereinstimmend vorgetragen, dass der hintere, wenn auch nur wenige Meter lange Teil der Mauer in das Grundstück des Klägers verspringt. Dies ergibt sich ohne Weiteres auch aus der Zeichnung Blatt 140 GA. Infolge dieses Umstandes handelte es sich bei dem Bauwerk allerdings nicht um eine allein im Eigentum des Beklagten stehende Grenzwand, sondern um eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB bzw. eine Nachbarwand gem. § 7 NachbG NRW mit der Folge, dass der Kläger durch seinen Anbau an das Nachbarhaus an dieser Wand Miteigentum erworben hat. aa. § 921 BGB setzt voraus, dass die gemeinsame Grenzeinrichtung in ihrem gegenwärtigen Zustand (nicht notwendig in der Mitte) von der Grenzlinie geschnitten wird (Bassenge, § 921 Rz. 1). Dies ist hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien jedenfalls im hinteren Bereich der Mauer der Fall. Das genügt, um die gesamte Mauer als Grenzeinrichtung und Nachbarwand zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Grenzeinrichtung nicht notwendigerweise in der Mitte von der Grenze durchschnitten werden. Denn der Gesetzgeber hat mit § 921 BGB eine gesetzliche Vermutung für ein Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung geschaffen, und zwar zur Streitvermeidung, weil der Ursprung der Einrichtungen oft weiter zurückreicht und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken und dem manchmal unsicheren Grenzverlauf die rechtlichen Verhältnisse ebenso leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. In Anbetracht dieses Normzwecks ist es unangebracht, grundsätzlich danach zu unterscheiden, in welchem Umfang eine Einrichtung von der Grenze geteilt wird. Dabei auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis würden dem Normzweck zuwiderlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143,1 ff., zum Überwuchs nur einiger weniger Stämme einer Hecke). Diese Abgrenzungskriterien sind gleichermaßen auf die Frage anzuwenden, ob eine Nachbarwand im Sinne des § 7 NachbG NRW vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2012 - 5 U 94/11, MDR 2012, 1028). Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, da die Wand konstruktiv in das Gebäude des Klägers und des Grundstücksnachbarn einbezogen war und die Wand von der Grenze geschnitten wird. Wenn auch das NachG NRW die Eigentumsverhältnisse nicht regelt, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Wand die Grenze schneidet, ihre Einordnung als Kommunmauer bzw. halbscheidige Giebelwand (Bassenge in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 921 Rz. 6). Hieraus folgt, dass mit dem Anbau des Klägers bzw. seines Rechtsvorgängers, welcher hier offenbar in den 1950er Jahren vom Grundstücksnachbarn geduldet bzw. genehmigt worden ist, die Wand wesentlicher Bestandteil beider Bauwerke und damit Miteigentum und Mitbesitz beider Nachbarn geworden ist (Bassenge in: Palandt, a.a.O., § 921 Rz. 9; BGHZ 57,245). Das ist auch im Lichte des mit nicht nachgelassenem Schriftsatz des Beklagten vom 10.05.2014 nach Schluss der mündlichen Verhandlung unterbreiteten weiteren Vortrags nicht anders zu beurteilen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war demnach nicht geboten. Denn der Beklagte kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, der auf das Grundstück des Klägers verspringende Teil der Mauer sei von diesem an das Bauwerk im Übrigen lediglich angelehnt worden. Dieser Umstand ist – selbst wenn er zuträfe – für die Entscheidung des Rechtstreits unerheblich. Die Einordnung der Mauer als Nachbarwand hängt nicht davon ab, dass sie in einem Zuge gemauert worden ist. Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2001 (V ZR 119/00) ist nicht einschlägig. Sie betrifft den Fall, dass die Mauer allein und vollständig auf dem Grundstück des Nachbarn steht, mithin Grenzwand und nicht – wie hier – Nachbarwand ist. bb. Ob die Tatsache, dass der Kläger sein Gebäude nur an einen Teil der Wand angebaut hat, zu einem Miteigentumsanteil unter der Hälfte geführt hat, braucht nicht entschieden zu werden. Denn gemäß § 1011 BGB kann der Kläger Rechte aus der Verletzung des Miteigentums gegenüber Dritten zur Gänze geltend machen. Die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 10.05.2014 und 28.05.2014 angestellten Überlegungen zu §§ 741 ff. BGB liegen deshalb neben der Sache. cc. Mithin ist der Kläger nicht darauf verwiesen, lediglich Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Verletzung eines sonstigen Rechts in Gestalt seines Besitzes zu verfolgen. Vielmehr ist er berechtigt, für die Verletzung seines Miteigentums aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten Schadensersatz zu verlangen. c. Wenn die Beklagte die Verursachung der von dem Kläger in der Klageschrift im Einzelnen dargelegten und durch das private Gutachten dokumentierten Schäden nach Grund und Höhe bestreitet und lediglich eine Beschädigung an der Mauerecke einräumt, bleibt dies unbehelflich. Danach schuldet die Beklagte Ausgleich der mit dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K mit 5.875 € netto veranschlagten Schadensbeseitigungskosten. aa. Soweit der Umfang der von dem Kläger ins Feld geführten Beschädigungen und deren mutmaßliche Beseitigungskosten betroffen sind, hat der Kläger mit der Vorlage des Privatgutachtens seinen Anspruch dem Umfang und der Höhe nach schlüssig dargelegt. Das Bestreiten der Beklagten ist hingegen insoweit unsubstantiiert. Sie kann sich nicht – wie in der Klageerwiderung geschehen – angesichts der sachverständigen Feststellungen allein darauf zurück ziehen, die auf den Fotos dokumentierten Beschädigungen dahin zu bestreiten, sie seien der Beklagten nicht zuzurechnen, zumal sie in Bezug auf die Mauerecke eine Verursachung eingeräumt hat. Nachvollziehbaren Vortrag zu Herkunft und Ausprägung der Beschädigungen, die ihre Verantwortlichkeit hierfür in Frage stellen könnten, hält die Beklagte nicht. bb. Das zurechenbare Verschulden des bei der Beklagten beschäftigten Baggerfahrers wird vermutet. Umstände, welche sein Verschulden in Frage stellen könnten, sind von der Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. cc. Die weitergehende Klage in Bezug auf die MwSt. ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger kann Schadensersatz nur in Höhe der Nettobeträge verlangen (insg. also 5.875 €), solange die Umsatzsteuer noch nicht angefallen ist. Dies folgt bereits aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Anderes kann nur in dem Fall gelten, in dem ein Auftrag bereits erteilt wurde, woran es hier aber fehlt. c. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der durch die beauftragten außergerichtlichen Sachverständigengutachten ausgelösten Kosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, so dass seine Berufung gegen das insoweit klageabweisende Urteil des Landgerichts auch in diesem Punkt Erfolg hat. aa. Er kann von der Beklagten zunächst Ersatz in Höhe von weiteren 199,92 € wegen des Gutachtens I verlangen. Ihre Verurteilung zu Schadensersatz wegen der beschädigten Autoteile hat die Beklagte nicht angegriffen. Die Aufwendungen zur Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten sind ersatzfähig. Denn die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens, so dass der Schädiger auch das Honorar eines Sachverständigen zu tragen hat, soweit das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 249 Rz. 58). Dies hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Soweit es darauf abstellt, der Sachverständige habe keinerlei Kfz-Teile beim Kläger mehr besichtigen können, ist dies unzutreffend. Denn der Sachverständige hat jedenfalls die Motorhauben noch begutachten können. Lediglich die Autoscheiben waren zerstört. Auch der von dem Landgericht erwogene Aspekt, der Sachverständige habe die von ihm angesetzten Beträge selbst nur durch Internetrecherche ermittelt, was bereits der Kläger selbst geleistet habe, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Denn die Wiederbeschaffungskosten für Oldtimer-Ersatzteile können letztlich nicht anders ermittelt werden als durch eine solche Marktanalyse, da sie vom Hersteller selbst nicht mehr produziert werden. Etwaige Interessenten sind daher auf den Zweitmarkt oder auf Angebote von Herstellern angewiesen, welche diese Teile in Kleinserien nachfertigen. Soweit der Kläger selbst bereits zuvor eigene Recherchen angestellt hatte, konnte er nicht davon ausgehen, dass das Landgericht angesichts des Bestreitens der Beklagtenseite seine Ermittlungen ohne Weiteres der Entscheidung zu Grunde legen würde. bb. Die Berufung hat auch Erfolg, wenn der Kläger weitergehenden Schadensersatz wegen der Gutachten K verlangt (1.164,77 €, Bl. 12 GA und 208,25 €, Bl. 99 GA). Auch diese Aufwendungen waren zur Feststellung des von der Beklagten verursachten Schadens in dem oben genannten Sinne notwendig. 4. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen; die Rechtsverfolgungskosten werden von dem Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB mit erfasst. Allerdings sind die Gebühren aus einem Streitwert von nur bis zu 8.000 EUR zu berechnen, so dass der Kläger lediglich die volle Gebühr von 535,60 EUR nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer von der Beklagten ersetzt verlangen kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem die zur seiner rechtlichen Beurteilung heranzuziehenden Grundsätze höchstrichterlich bereits entschieden sind. Streitwert: bis 9.000 EUR.