Urteil
20 U 48/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0606.20U48.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Januar 2013 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 30 O 14/12 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem im Jahr 2004 erfolgten Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung, wobei ein Fonds in britische Kapitallebensversicherungen („TEP“) und ein Fonds in US-Risikolebensversicherungen („TSLI“) investiert. Die Vertragsdauer beträgt 12 Jahre; Beiträge waren jährlich für 5 Jahre in Höhe von jeweils 20.000,- € zu entrichten. Ab dem 4. Versicherungsjahr war ein Todesfallkapital von 60% der Gesamtbeitragssumme garantiert. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 4 Der Kläger hat eine Vielzahl falscher Darstellungen in den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen gerügt, die im Rahmen des Beratungsgespräches mit dem Zeugen L nicht richtig gestellt worden seien; auch die Beratung durch den Zeugen sei fehlerhaft gewesen (zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf S. 4/5 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen). 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, 7 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100.000,00 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2011, Zug um Zug gegen Übertragung seiner fondsgebundenen Lebensversicherung mit der Nummer 044TIP2xxxxx; 9 10 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 4% Zinsen zu zahlen, 11 a) auf 20.000,00 € für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005, 12 b) auf 40.000,00 € für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006, 13 c) auf 60.000,00 € für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007, 14 d) auf 80.000,00 € für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, 15 e) auf 100.00,00 € für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 16. September 2011; 16 17 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet; 18 19 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.440,69 € zu erstatten. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte hat Falschangaben in der Kundenpräsentation und eine fehlerhafte Beratung durch den Zeugen L in Abrede gestellt (LGU S. 7/8). 23 Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des mit dem Klageantrag zu 1) mitverfolgten Zinsanspruchs (Zinsbeginn erst ab 17. September 2011) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, mit dem in der Kundeninformation angeführten „worst-case“-Szenario (Anlage K 2, S. 12 bzw. Anlage B 1, S. 19) werde - im Sinne einer Garantie - der unzutreffende Eindruck erweckt, dass eine schlechtere Entwicklung als dort angegeben nicht eintreten könne, während es sich tatsächlich nur um eine Prognose gehandelt habe. Der Prognosecharakter sei durch die weiteren schriftlichen Informationen nicht entkräftet worden. Eine Klarstellung im Rahmen des Beratungsgesprächs behaupte die Beklagte nicht; ihre Behauptung, der Kläger sei sich des Prognosecharakters bewusst gewesen, sei für sich genommen als innerer Umstand ohne die Darlegung von Tatsachen, auf die sich diese Annahme stütze, nicht ausreichend, weshalb es einer Vernehmung des Zeugen L nicht bedurft habe. 24 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Zusammengefasst führt sie an: Die Annahme des Landgerichts, mit der Darstellung des „worst-case“-Szenario in den der Beratung zugrunde gelegten schriftlichen Unterlagen werde einer Garantie gleichkommend suggeriert, dass eine schlechtere Entwicklung nicht eintreten könne, sei falsch. Anders als in der insoweit vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 1332) werde nicht ausgeschlossen, dass es hinsichtlich der TEP auch einen Wertverlust geben könne. Das ergebe sich schon aus dem weiteren Text, wenn es dort heiße: „durch Kapitalschutz bleibt Verlust bei TEP-Fonds begrenzt“. Der Kläger habe auch selbst nicht vorgetragen, er sei insoweit von einer Garantie ausgegangen; vielmehr habe er sich dahin erklärt (gem. S. 12 der Klageschrift), aus dem Szenario ergebe sich, dass ein Wertverlust der TEP so gut wie ausgeschlossen sei. Auch an anderer Stelle in den Produktunterlagen sei darauf hingewiesen worden, dass der Fonds keine Kapitalgarantie gewähre. Ferner werde in der Beschreibung der Lebensversicherung (Anlage B 4) darauf hingewiesen, dass die Wertentwicklungsszenarien vom Fonds-Provider nur in Aussicht gestellt und nicht garantiert würden. Jedenfalls sei Beweis darüber zu erheben, inwieweit der Zeuge L den Kläger aufgeklärt habe. Da der Kläger selbst einen Verlust nicht ausgeschlossen habe, könne eine etwaig unzureichende Aufklärung jedenfalls nicht schadenskausal gewesen sein. Zudem habe das Landgericht den entgangenen Gewinn fehlerhaft geschätzt. 25 Die Beklagte beantragt, 26 das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Januar 2013 - 30 O 14/12 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 27 Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. 28 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 29 Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 14. Februar 2014 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Senatssitzung vom 21. März 2014 (GA 753 ff.) verwiesen. 30 Mit einem am 25. April 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ist die D (Deutschland) AG dem Rechtsstreit freiwillig auf Seiten der Beklagten beigetreten. 31 II. 32 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. 33 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Aufklärung im Rahmen der diesem überlassenen Unterlagen bzw. wegen einer fehlerhaften Beratung im Zuge der mit dem Zeugen L geführten Gespräche, die zum Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung geführt haben, zu. 34 Beim Abschluss einer (fondsgebundenen) Lebensversicherung ist nach Kapitalanlagegrundsätzen zu beraten, wenn sich dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellt; das ist nur dann der Fall, wenn die Renditeerwartung gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung ist (BGHZ 194, 39 ff.). Das mag hier nicht fern liegen, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, denn auch unter Berücksichtigung der erweiterten Aufklärungspflicht bei Anlagegeschäften ist der Kläger vorliegend nicht fehlerhaft beraten worden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften war die Beklagte verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, aaO). Werden im Rahmen der Beratung Unterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen sich der Anlageinteressent unterrichten kann, müssen darin alle Umstände, die für die Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig angeführt werden; dabei kann vorausgesetzt werden, dass der Anlageinteressent die Unterlagen sorgfältig und eingehend liest und damit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1332). Etwaige Unzulänglichkeiten in den Unterlagen können allerdings im Beratungsgespräch korrigiert werden. 35 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt - entgegen der Annahme des Landgerichts - keine fehlerhafte Beratung der Beklagten über das Verlustrisiko bei den TEP vor. Der Senat teilt schon nicht dessen Auffassung, dass die Darstellung des „worst-case“-Szenario in den bei den Beratungsgesprächen verwendeten Unterlagen (Anlage B 1 und nicht Anlage K 2 nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen L) als garantieartige Zusage, nach der ein Verlust nicht eintreten könne, zu verstehen ist. Die Verwendung des Begriffs „worst-case“ auf S. 19 der Anlage B 1 ist nicht mit irgendeiner Form der Garantie verbunden, sondern es wird in diesem Zusammenhang lediglich ein „Szenario“ beschrieben, das wie folgt näher konkretisiert wird: „Globale Finanzkrise, Aktienmärkte brechen massiv ein und erholen sich über Jahre hinweg kaum, Insolvenzen in der britischen Versicherungsbranche (durch Kapitalschutz bleibt Verlust im TEP-Fonds begrenzt)“. Schon der Klammerzusatz deutet darauf hin, dass es auch Verluste geben kann, weshalb für den Anleger erkennbar ist, dass dieses Szenario mit der weiteren Angabe einer positiven Renditeerwartung von 1,8% nichts anderes als eine Prognose ist, die – was einer Prognose eigen ist – eintreten kann oder auch nicht. Der Kläger konnte daraus bei einer Gesamtschau nicht entnehmen, dass in jedem Fall eine Mindestrendite von 1,8% garantiert ist. Hinzu kommt, dass der Zeuge L den Kläger im Rahmen der Beratungsgespräche zur Überzeugung des Senats bei der Erörterung der Darstellung auf S. 19 der Unterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das „worst-case“-Szenario nur eine Prognose darstellt und keinerlei Garantie angegeben worden ist. Der Zeuge L hat bekundet, er sei die Präsentationsunterlagen mit dem Kläger komplett durchgegangen, habe ihm die Funktionsweise des TEP erklärt und insbesondere die Frage nach der Rendite angesprochen. Erklärt habe er insbesondere, dass britische Lebensversicherungen bis zu 100% in Aktien investierten; dass alleine daraus ein erhöhtes Risiko resultiert, liegt auf der Hand und musste nicht näher an-gesprochen werden. Neben den Vergangenheitsrenditen seien auch die zukünftig zu erwartenden Renditen besprochen worden; hierzu sei die Musterberechnung auf S. 19 der Präsentation, in der verschiedene Szenarien durch-gespielt worden seien, erörtert worden. Er, der Zeuge, habe dem Kläger gegenüber angegeben, dass es sich hierbei um Prognosezahlen handele, die auf den Vergangenheitsrenditen beruhten. Auf Nachfrage hat der Zeuge L klar und eindeutig bekundet, er habe im Gespräch mit dem Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei einer Anlage im TEP Verluste geben könne, was der Kläger zur Kenntnis genommen habe; die Risiken hätten ihn aber nicht abgeschreckt. Insbesondere hat der Zeuge L nach seinen Bekundungen gerade im Zusammenhang mit den auf S. 19 der Präsentation aufgeführten Szenarien auf die Möglichkeit von Verlusten hingewiesen, weil es sich dort lediglich um Prognosen und auch nur um beispielhafte Szenarien gehandelt habe. Der Senat hält die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft. Wie bereits erörtert, musste sich schon aus dem gesamten Anlagekonstrukt aufdrängen, dass die Möglichkeit von Verlusten nicht ausgeschlossen und nicht zwingend eine Mindestrendite von 1,8% zu erzielen war. Von daher ist es nachvollziehbar und naheliegend, dass der Zeuge L, der den Kläger umfassend über die Besonderheiten der TEP aufgeklärt hat, auch auf die Verlustrisiken hingewiesen hat. Die Bekundungen des Zeugen sind in sich schlüssig, Erinnerungslücken hat er eingeräumt. Der Zeuge hat auf den Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Die Sachdarstellung des Klägers im Rahmen seiner mündlichen Anhörung steht dem nicht entgegen. Er hat ausdrücklich eingeräumt, dass er mit dem Zeugen L über das Schaubild „worst-case“ gesprochen hat. Nähere Angaben dazu, was konkret Gegenstand der Erörterung des Schaubildes war, hat er indes nicht gemacht, sondern lediglich angeben, für ihn hätten die „worst-case“-Angaben „so etwas wie eine Mindestverzinsung bei Lebensversicherungen in Deutschland“ bedeutet. Schon das ist wenig nachvollziehbar, weil sich – wie dem Kläger bekannt war (anderes hat er jedenfalls nicht dargetan) – die Anlagemöglichkeiten deutscher Lebensversicherer von denjenigen britischer Versicherer deutlich unterscheiden. Dass der Zeuge L konkret den Eindruck hervorgerufen hat, mit dem „worst-case“ seien die Verlustrisiken abschließend beschrieben, hat der Kläger nicht plausibel darstellen können. Von daher erscheint seine pauschale Aussage, über Verluste sei nicht gesprochen worden, fragwürdig; sie ist jedenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der in sich schlüssigen, glaubhaften Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen L in Zweifel zu ziehen. 36 In den Unterlagen wird das Anlagerisiko entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verharmlost. Er hat insoweit angeführt (GA 12), es sei irreführend, wenn in den Fact-Sheets (GA 42) darauf hingewiesen werde, die TEP-Fonds hätten nur eine geringe Korrelation mit dem Kapitalmarkt, was nicht zutreffe, weil insbesondere die Schlusszahlung tatsächlich ganz erheblich vom Kapitalmarkt abhänge, weil in Aktien investiert werde. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 4. Oktober 2013 ausgeführt hat, hängt die Erheblichkeit dieses Vorbringens maßgebend davon ab, was im Rahmen der Beratungsgespräche mit dem Kläger erörtert worden ist. Der Zeuge L hat in diesem Zusammenhang klar und glaubhaft bekundet, dem Kläger sei erläutert worden, dass britische Lebensversicherer bis zu 100% in Aktien investieren würden. Insoweit konnte für den Kläger nicht zweifelhaft sein, dass die Wertentwicklung auch der TEP von der Entwicklung des Aktien- und damit des Kapitalmarktes abhängt. Im Übrigen ist in den Fact-Sheets klargestellt, dass die TEP Fonds auch „kapitalmarktabhängige Ertragskomponenten“ aufweisen. Eine Fehlvorstellung über die Anlagerisiken konnte sich somit in der Gesamtschau für den Kläger, bei dem es sich zudem nicht um einen unerfahrenen Anleger handelt, der u.a. bereits in Aktienfonds investiert hatte, nicht ergeben. 37 Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, im Rahmen der Präsentation werde irreführend der Eindruck einer Kapitalgarantie in Bezug auf die britischen Lebensversicherungen hervorgerufen, und es sei nicht über das Veräußerungsrisiko (d.h. den Verkauf der britischen Policen am Markt zu ungünstigen Werten, soweit diese erst nach Fälligkeit der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung auszuzahlen wären) aufgeklärt worden (GA 13 ff.). Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. In den Unterlagen wird das britische System des 90%-igen Kapitalschutzes zutreffend erläutert. Von garantierten Rückkaufswerten wird auch in Ziff. 3.1 der Ergänzenden Produkterläuterungen nicht gesprochen, sondern lediglich davon, dass ein „Kapitalschutz in Höhe von 90% des jeweiligen Rückkaufswertes“ besteht. Dies ist dem Kläger auch entsprechend erläutert worden, wie der Zeuge L bekundet hat (S. 5 des Sitzungsprotokolls). Soweit es das „Veräußerungsrisiko“ angeht, ergab sich schon aus der Angabe auf S. 17 der Präsentation (Anlage B 1, ebenso in den Fact-Sheets, GA 42), wonach Policen mit Restlaufzeiten von 2 bis 15 Jahren angekauft würden, dass bei nur 12-jähriger Laufzeit der Versicherung nicht alle angekauften britischen Versicherungen bei Vertragsende fällig waren. Unabhängig davon fehlt ein schlüssiger Vortrag des Klägers dazu, dass bereits bei Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung ein vorzeitiger Verkauf einzelner britischer Lebensversicherungen (mit Wertverlust) in einem relevanten Umfang absehbar war. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kauf der britischen Versicherungen sei auf die Laufzeit des TEP-Fonds abgestimmt gewesen. Dass dies nicht immer gelingen kann, liegt auf der Hand. Dass daraus im Rahmen des Gesamtkonzepts erhebliche Risiken resultieren, ist nicht dargetan. 38 Soweit es die TSLI-Fonds betrifft, kann auch insoweit nicht von einer vom Kläger behaupteten Verharmlosung des Anlagerisikos ausgegangen werden. Dem Kläger war bekannt, dass im Rahmen der TSLI-Fonds Risikolebensversicherungen älterer US-Bürger aufgekauft wurden, und sich die Rendite im Wesentlichen daraus ergeben sollte, dass der Fonds diese Versicherungen möglichst nicht lange bedienen muss, sondern dass diese alsbald fällig werden (zum Aspekt der Sittenwidrigkeit s. OLG Frankfurt, Urt. v. 27. November 2013 – 19 U 64/13). Dass daraus ein hohes Anlagerisiko resultiert, weil der Tod eines Menschen nicht vorhersehbar ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Prognostizierte Lebenserwartungen sind selbst auf der Basis statistischer Vorgaben mit einem Unsicherheitsfaktor verbunden. Daher konnte und durfte der Kläger die Angabe in der Ergänzenden Produkterläuterung, wonach die Sterblichkeit „gut prognostizierbar“ sei, nicht im Sinne einer gesicherten Renditeerwartung verstehen. Unabhängig davon war dem Kläger aufgrund der Erörterung dieser Problematik mit dem Zeugen L klar, welche Risiken existierten, denn der Zeuge L hat dem Kläger nach seiner glaubhaften und ohne weiteres einleuchtenden Bekundung erläutert, dass Todesfälle nicht planbar seien und deshalb Statistiken auch nur einen begrenzten Aussagewert hätten; insbesondere ist dem Kläger vor Augen geführt worden, dass sich auch „negative Zahlungsströme“ ergeben können, wenn ein Versicherungsnehmer länger als statistisch erwartet stirbt. Dass der Kläger sich bewusst war, dass sich eine verlängerte Lebenserwartung negativ auf die Rendite auswirken würde, zeigt der Umstand, dass er insoweit nach eigenem Bekunden nachgefragt hat. Auch wenn der Zeuge L hierzu auf Statistiken verwiesen hat, kann dem Kläger deren begrenzter Aussagewert nicht verborgen geblieben sein. 39 Irreführend ist schließlich auch nicht der Hinweis in der Ergänzenden Produkterläuterung unter Ziffer 3.2, wenn es dort heißt, der Ertrag der TSLI-Fonds zeige keine direkte Korrelation zu den traditionellen Finanzmärkten, denn damit sollte ersichtlich – wie der erste Satz des nachfolgenden Absatzes zeigt – nur darauf hingewiesen werden, dass die Renditeerwartung primär von der Sterblichkeit der versicherten Person abhängt. 40 Der Kläger ist auch nicht fehlerhaft über die Notwendigkeit von Policenverkäufen aufgeklärt worden. Insoweit behauptet der Kläger, dass bei Fondsende ein Großteil - fast die Hälfte - der angekauften Risikolebensversicherungen zu einem geringen Preis habe weiterveräußert werden müssen. Der Kläger meint, dies stehe im Gegensatz zu der Darstellung der Beklagten, wonach der Ertrag hauptsächlich von der Sterblichkeit der versicherten Person abhänge. Das ist nicht schlüssig. Sterblichkeit lässt sich – wie schon angeführt – nicht sicher prognostizieren, so dass zwingend damit zu rechnen war, dass nicht alle angekauften Risikolebensversicherungen mit Fondsende auch fällig geworden waren. Darüber ist der Kläger, wie der Zeuge L bekundet hat, im Beratungsgespräch auch aufgeklärt worden. Auch in der Präsentation (S. 27 der Anlage B 1) ist darauf hingewiesen worden, dass bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Policen am Zweitmarkt veräußert werden. Schlüssig dargetan ist schließlich nicht, dass bereits bei Fondsbeginn absehbar war, dass ein größerer Teil der Policen bei Fondsende noch nicht fällig sein würde, denn der Kläger stellt insoweit nur auf die 2010 bekannten Daten ab (GA 10). 41 Soweit der Kläger eine Aufklärung dazu vermisst, dass die Prämien für die US-Versicherungen bei zunehmendem Alter der Versicherten stark ansteigen würden, fehlt es – worauf der Senat im Beschluss vom 4. Oktober 2013 hingewiesen hat – an einem schlüssigen Vortrag dazu, dass ein solcher Prämienanstieg zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung tatsächlich zu befürchten war. Hierzu genügt auch nicht der Hinweis auf die Prämienentwicklung eines anderen US-Lebensversicherungsfonds (GA 556 f.). Auch der weitere Vortrag belegt nicht, dass ein Prämienanstieg schon 2004 zu erwarten war. 42 Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte habe sich nicht an die Vorgabe gehalten, dass die versicherte Person zum Zeitpunkt des Policenerwerbs nicht weniger als 65 Jahre alt sein dürfe und im Durchschnitt zwischen 80 und 85 Jahre alt sein müsse. Darauf gestützte Schadensersatzansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung sind verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Eine etwaige Pflichtverletzung – sei es schon bei Vertragsschluss, sei es in der Folgezeit – war dem Kläger mit dem ihm überlassenen Anlagebericht zum 31. Dezember 2005 (Anlage K 6) bekannt, denn aus der dort angegebenen „Portfoliostruktur nach Alter der versicherten Person“ ergibt sich ohne großen Rechenaufwand, dass das Durchschnittsalter deutlich unter 80 Jahren liegt. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass sich endgültige Angaben erst nach Abschluss der Erwerbsphase im Jahr 2009 ergeben hätten (GA 558). Der Kläger leitet die Pflichtverletzung daraus her, dass die Beklagte ihrer Vorgabe, wonach die versicherte Person im Durchschnitt zwischen 80 und 85 Jahre alt sein muss, nicht nachgekommen ist. Diese Vorgabe war schon 2005 nicht eingehalten worden, wie sich aus dem Anlagebericht klar ergibt. 43 Soweit es den Beitritt der D (Deutschland) AG angeht, gilt folgendes: Zwar kann der Beitritt auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel der – auch vorliegend beantragten – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, auf die die Streithelferin keinen Anspruch hat (vgl. OLG Köln - 20. Zivilsenat -, MDR 1983, 409; OLG Schleswig, SchlHA 1999, 102), besteht hier indes schon deshalb keine Veranlassung, weil es auf das Vorbringen der Streithelferin nicht ankommt. Unterbleibt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, entfällt die Interventionswirkung (OLG Schleswig, aaO). Da der Beitritt mithin fehlgeschlagen ist, kann auch keine Entscheidung über die der Streithelferin entstandenen Kosten ergehen (OLG Schleswig, aaO, m.w.N.). 44 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 45 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalls, insbesondere soweit die konkrete Beratung durch den Zeugen L in Rede steht. 46 Berufungsstreitwert: 100.000,- €