Urteil
4 U 20/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0610.4U20.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.10.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.10.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien, die von 1996 bis 2008 miteinander verheiratet waren, streiten über die Rückzahlung eines Darlehens, das der Kläger der Beklagten im Jahre 1997 gewährt haben will. Wegen der Einzelheiten des zwischen den Parteien streitigen Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.10.2012 verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit der Unterschriften unter den vom Kläger vorgelegten Darlehensurkunden vom 16.02.1997 bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt, weil es die Darlehensgewährung als bewiesen angesehen hat. Wegen der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie bestreitet weiterhin, das fragliche Darlehen vom Kläger erhalten zu haben. Selbst wenn die Unterschriften unter den vom Kläger vorgelegten vier Urkunden von ihr stammen sollten, habe sie diese jedenfalls blanko geleistet; der über den Unterschriften stehende Text müsse nachträglich hinzugefügt worden sein. Der Kläger habe damals gar nicht über soviel Geld verfügt und wäre jedenfalls auch nicht bereit gewesen, ihr dieses zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen scheitere die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages jedenfalls daran, dass die Urkunden nicht auch vom Kläger unterschrieben worden seien. Falsch sei auch der Vortrag des Klägers, sie habe das Geld im Anschluss an die Übergabe zu ihrer Familie nach Polen gebracht. Sie sei damals nicht in Polen gewesen. Eine Reise dorthin sei für sie im fraglichen Zeitraum sowohl aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen als auch deswegen, weil sie unmittelbar vorher eine neue Arbeitsstelle angetreten gehabt habe, sodass sie noch keinen Urlaub habe nehmen können. Darüber hinaus führt sie eine Reihe weiterer Indizien an, die gegen die darlehensweise Hingabe des Geldbetrages vom Kläger an sie sprächen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.10.2012 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 03.06.2013 und 20.03.2014 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A sowie durch Vernehmung der Zeugen E L, S L und M T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen A vom 23.08.2013 (Bl. 642 ff. d. A.) und 23.11.2013 (Bl. 828 ff. d. A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 18.02. und 20.05.2014 verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat geht nach erfolgter Beweisaufnahme ebenso wie das Landgericht davon aus, dass die Beklagte vom Kläger im Februar 1997 das fragliche Darlehen erhalten hat, sodass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung nebst Zinsen zusteht. Diese Überzeugung beruht in erster Linie, aber nicht ausschließlich auf den vom Kläger vorgelegten Urkunden. 1a) Der Senat geht wie auch schon das Landgericht davon aus, dass die Beklagte die fraglichen Urkunden selbst unterschrieben hat. Dies beruht auf den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S in seinem bereits vom Landgericht eingeholten Gutachten zur Echtheit der Unterschriften. Diese Feststellungen des auch dem Senat als besonders erfahren bekannten Sachverständigen waren aus den im Urteil des Landgerichts dargelegten Gründen, die sich der Senat zu eigen macht, überzeugend. Auch die Beklagte selbst hat im Rahmen der Berufung die Echtheit ihrer Unterschriften nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt. Der Umstand, dass der Sachverständige Dr. S die Echtheit der fraglichen Unterschriften jeweils nur mit hoher Wahrscheinlichkeit (95 %) und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt hat, steht der Überzeugung, dass die Unterschriften von der Beklagten geleistet wurden, nicht entgegen. Hätte der Kläger nur eine einzelne Urkunde vorlegen können, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Beklagten unterschrieben worden ist, wäre dies möglicherweise nicht ausreichend gewesen. Hier liegen aber vier Urkunden vor, die jeweils mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Beklagten unterschrieben wurden. Im Hinblick darauf, dass aufgrund der Textidentität entweder alle vier Urkunden echt oder aber gefälscht sind, hat die zweite Möglichkeit nur noch theoretische Bedeutung. Es ist nämlich lebensfremd anzunehmen, ein Fälscher habe nicht nur eine, sondern vier textidentische Urkunden gefälscht, obwohl dadurch das Entdeckungsrisiko sich vervierfacht hätte. Hinzu kommt, dass die verschiedenen Unterschriften jeweils Schreibvarianten aufweisen, die in den von der Beklagten zur Verfügung stehenden Schriftproben auftreten. Ein Fälscher hätte also auch diese Varianten kennen und bei der Fälschung berücksichtigen müssen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies hätte geschehen sollen, weil sich auch dadurch wieder das Entdeckungsrisiko erhöht hätte. b) Für die von der Beklagten in den Raum gestellte Möglichkeit, dass die Unterschriften von ihr blanko geleistet worden sein könnten, haben sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Der vom Senat hierzu befragte Sachverständige A hat aufgrund seiner Untersuchungen von Papier und Schreibmaschine festgestellt, dass der Text bereits unter dem Datum der Urkunde „16.02.1997“ verfasst worden sein kann. Er ist auf Papier geschrieben, das dem Kläger bereits 1997 zur Verfügung gestanden hat und zwar mit einer Schreibmaschine, über die der Kläger ausweislich anderer aus dieser Zeit stammender Urkunden damals auch verfügte. Aufgrund fehlender Überlagerungen von maschinenschriftlichem Text und Unterschrift war die Entstehungsreihenfolge für den Sachverständigen allerdings nicht zu klären. Jedenfalls sprechen die Erkenntnisse des Sachverständigen nicht für eine Blankounterschrift der Beklagten. Dasselbe gilt für den optischen Eindruck, den die fraglichen Urkunden beim Betrachter hinterlassen. Text und Unterschrift wirken „wie aus einem Guss“. Der Text oberhalb der Unterschrift der Beklagten füllt das Blatt so aus, dass man die Unterschrift genau dort erwarten würde, wo sie sich befindet. Im Text finden sich weder auffällige Komprimierungen noch auffällige Lücken, die darauf hindeuten könnten, dass der Schreiber bemüht war, einen vorgegebenen Text in einem dafür nicht geeigneten Freiraum zu füllen. c) Der Beweiswert der vorgelegten Urkunden wird auch nicht dadurch gemindert, dass es sich jeweils nur um Kopien eines nicht vorgelegten Originals handelt. Eine Kopie ist nämlich nur der jeweilige Vertragstext, während die Unterschriften auf jeder der Kopien jeweils im Original geleistet wurden. Damit handelt es sich auch bei diesen Vertragskopien um Urkunden. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich aus dem Inhalt der Urkunden auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrages sowie der in der Urkunde erklärten Auszahlungsbestätigung. Auffällig ist in diesem Zusammenhang allein, dass die Urkunden nur von der Beklagten, unterschrieben wurden. Daraus lässt sich jedoch die Unwirksamkeit des Vertrages nicht ableiten. Der Darlehensvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig, kann also auch mündlich wirksam geschlossen werden. Dafür, dass die Parteien die Wirksamkeit des Vertrages von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen wollten, diese also konstitutive Bedeutung haben sollte, ist nichts erkennbar. Dagegen spricht insbesondere, dass in den Urkunden die Auszahlung des Darlehensbetrages bestätigt wird. Die Auszahlung erfolgt aber regelmäßig erst nach Zustandekommen des Vertrages. Naheliegend ist vielmehr, dass die Urkunden lediglich die von der Beklagten übernommene Rückzahlungsverpflichtung dokumentieren sollten, also reine Beweisfunktion hatten. Dafür ist aber die Unterschrift der Beklagten völlig ausreichend. 2. Ergänzend zu der Beweislage, die sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, stützt sich der Senat für seine Überzeugungsbildung auf die Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO. a) Es ist der Beklagten einzuräumen, dass die vom Kläger vorgetragene „Geschichte“ der Darlehensgewährung zunächst sehr allgemein gehalten und in Details auch falsch war, was durchaus Zweifel an ihrer Richtigkeit auslösen konnte. Der Senat hat den Kläger deshalb im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend dazu befragt, wie es zu der Darlehensvereinbarung gekommen ist, woher das Geld stammte und wie die Geldübergabe abgewickelt wurde. Der Kläger war dabei ohne Weiteres in der Lage, alle Fragen zu beantworten und zunächst unstimmige oder zweifelhaft erscheinende Informationen auf Nachfrage spontan so zu ergänzen, dass sich insgesamt eine in sich stimmige „Geschichte“ ergeben hat. Der Umstand, dass es abgesehen von den bereits erörterten Urkunden keine objektiven Belege für die Richtigkeit dieser Darstellung gibt, steht der Überzeugungskraft dieser Angaben nicht entgegen. Aufgrund des Zeitablaufs von mehr als zehn Jahren zwischen Darlehenshingabe und Klageerhebung ist es im Hinblick auf die banküblichen Aufbewahrungsfristen nicht auffällig, dass der Kläger keine Belege über sein damaliges Bankguthaben und eine Abhebung in Höhe von 50.000 DM am fraglichen Wochenende vorlegen konnte. Immerhin konnte er durch die Vorlage eines Grundstückskaufvertrages belegen, dass er einige Zeit vor der Darlehensgewährung einen deutlich höheren Geldbetrag aus dem Verkauf einer Immobilie erhalten hatte. Es erscheint dem Senat so fernliegend, dass der Kläger eine in Details so komplizierte Geschichte wie die der Geldabhebung bei einer belgischen Bank mit anschließender Übergabe im belgischen Ferienhaus und darauf folgender Abreise der Beklagten nach Polen erfunden haben sollte. Wäre die Darlehenshingabe tatsächlich nicht erfolgt, wäre es viel näherliegend gewesen, nur eine Urkunde zu fertigen und eine Geldübergabe in der ehelichen Wohnung vorzutragen. b) Für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers spricht aus Sicht des Senats zudem, dass es der Beklagten trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, dessen „Geschichte“ auch nur in einzelnen Punkten zu widerlegen. aa) Die Vernehmung der beiden Zeugen L, der Brüder der Beklagten, hat nicht zu der Überzeugung geführt, dass die Beklagte sich nicht am 16.02.1997 nach Polen begeben hat. Die Zeugen haben zwar übereinstimmend bestätigt, dass ihre Schwester, die Beklagte, im fraglichen Zeitraum nicht in Polen gewesen sei. Die weitere Befragung der Zeugen hat aber ergeben, dass diese – aufgrund des Zeitablaufs nicht verwunderlich – nicht mehr in der Lage waren, bestimmte Ereignisse einem bestimmten Jahr sicher zuzuordnen. Bezeichnend hierfür war, dass der Zeuge E L sich an einen Besuch seiner Schwester zusammen mit deren Sohn zu Ostern 1997 erinnern wollte, obwohl dieser erst 1998 geboren worden ist. Ähnlich musste der Zeuge S L sich hinsichtlich eines Zusammentreffens mit beiden Parteien im Verlauf seiner Aussage dahin korrigieren, dass es in einem anderen Jahr erfolgt war. Der Senat kann auch nach der Aussage der Zeugin M T nicht davon ausgehen, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum als Leiharbeiterin bei der Firma N („XXXX“) in Köln beschäftigt war und schon deswegen nicht wie vom Kläger dargestellt für einige Tage nach Polen habe fahren können. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte und die Zeugin T seit dem 12.02.1997 bei einem Leiharbeitsunternehmen angestellt waren. Die Zeugin T hat bei ihrer Vernehmung einen Versicherungsnachweis vorgelegt, aus dem sich dieses Datum ergibt und die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung für die Beklagte weist ebenfalls dieses Datum auf. Aber weder die Beklagte noch die Zeugin T konnten sich daran erinnern, bereits an diesem Tag, Aschermittwoch, ihre Arbeit bei der Fa. N aufgenommen zu haben. Die Zeugin T meinte „relativ kurzfristig“ nach der Anstellung bei dem Leiharbeitsunternehmen den ersten Einsatz bei der Fa. N gefunden zu haben. Ähnlich hatte sich auch die Klägerin in ihrer Anhörung geäußert. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte noch Gelegenheit hatte, am 16.02.1997 zu einem kurzen Besuch nach Polen zu fahren. Die von der Beklagten angeführten Umstände, dass sie kurz zuvor an einer Thrombose erkrankt war und sie aufgrund der Anstellung jedenfalls auf Abruf habe bereitstehen müssen, lassen eine Busfahrt nach Polen zwar weniger wahrscheinlich erscheinen, sie schließen diese aber nicht aus. Auch als Leiharbeiterin musste die Beklagte nicht stündlich damit rechnen, zum Einsatz zu kommen. Es mag zwar unvernünftig sein, kurz nach einer Thrombose-Behandlung eine Busreise nach Polen anzutreten, jedoch ist dies für sich allein kein wirklich überzeugungskräftiges Argument, weil Menschen sich gerade in gesundheitlichen Fragen nicht immer vernünftig verhalten. Immerhin war die Erkrankung der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt auch schon soweit kuriert, dass sie nicht mehr arbeitsunfähig war. bb) Auch die weiteren von der Beklagten angeführten Umstände stehen der Überzeugung des Senats von der Darlehenshingabe nicht entgegen. (1) Der Kläger hat ein nachvollziehbares Motiv für die Darlehenshingabe dargestellt, nämlich das Drängen der Beklagten. Es ist nachvollziehbar, dass er diesem nachgegeben hat, nachdem die Beklagte nach einer vorübergehenden Trennung zu ihm zurückgekehrt war. (2) Der Kläger hat auch nachvollziehbar erläutern können, warum er das Darlehen erst lange nach der Trennung und Scheidung gekündigt und dann eingeklagt hat. Er hat die entsprechenden Unterlagen nach seiner unwiderlegten Darstellung erst kurz vor der Kündigung in Sachen der Beklagten gefunden, die sich noch in seinem Haus befanden. Ohne diese Unterlagen machte eine Rückzahlungsforderung aber keinen Sinn, denn angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten konnte er nicht davon ausgehen, die Beklagte werde freiwillig zahlen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung belegt dieser Rechtsstreit. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass der Kläger vor der Kündigung des Darlehens nie davon gesprochen hätte, Geld für die Familie seiner Frau in Polen, der ja auch das Darlehen zugute kommen sollte, zur Verfügung gestellt zu haben. Schon aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Briefen des Klägers ergibt sich das Gegenteil: - „Nachdem ich dich finanziell bedient hatte, durfte ich noch deine in Polen lebende Familie großzügig finanziell und materiell unterstützen.“ (Schreiben vom 01.09.2005, Bl. 914 d. A.) - „Nach all den ganzen finanziellen und sachlichen, mir abgepressten Zukommnisse an die polnische Familie…“ (Schreiben vom 16.06.2006, S. 7; Bl. 940 d. A.) - „Da ich meine Ehefrau dennoch sehr stark liebte, die Ehe weiter fortsetzen und meiner Ehefrau gefallen wollte, bin ich nach der Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft auf Wünsche und Anforderungen des Auslandes eingegangen.“ (Schreiben vom 16.06.2006, S. 9; Bl. 940 d. A.) - „…die Polenfamilie in Polen finanziell und sächlich unterstützt.“ (Schreiben vom 08.01.2008, S. 8; Bl. 952 d. A.) In diesen Schreiben wird zwar nicht dezidiert auf ein Darlehen über 50.000 DM abgestellt, aber immerhin darauf, dass die Beklagte und ihre Familie in erheblichem Umfang Geld vom Kläger erhalten hätten. (3) Es steht auch nicht fest, dass der Kläger gar nicht in der Lage gewesen wäre, über einen Betrag in Höhe von 50.000 DM zu verfügen. Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass dem Kläger und seiner Familie in der Zeit vor der Darlehenshingabe der Erlös aus einem Immobilienverkauf zugeflossen war. Der Umstand, dass die Einkommenssteuerbescheide des Klägers für die Jahre 1996 bis 1998 (Bl. 1050 ff. d. A.) keinerlei Steuern auf Kapitaleinkünfte ausweisen, besagt letztlich nur, dass der Kläger derartige Einkünfte in den maßgeblichen Steuererklärungen nicht angeben hatte. Es ist aber offenkundig, dass ganz allgemein Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Vergangenheit nur völlig unzureichend steuerlich erfasst worden sind, weil den Finanzämtern derartige Einkünfte vorenthalten wurden. Dies mag einer der Gründe für das belgische Konto des Klägers gewesen sein. Die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers lässt sich auch nicht damit belegen, dass im November 1997 die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger erfolgt ist. Es ging um Beitragsrückstände bei der Kaufmännischen Krankenkasse I in einer Gesamthöhe von 594,20 DM (Bl. 995 d. A.). Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat die Beklagte – der Kläger war nicht angetroffen worden - der Berechtigung der Forderung widersprochen. Von daher ergibt sich hieraus kein tragfähiger Anhaltspunkt für fehlende Liquidität des Klägers. Immerhin hatte der Kläger im Vorjahr (1996) ausweislich des Steuerbescheids vom 08.08.2000 (Bl. 1050 d. A.) noch ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von über 80.000 DM gehabt. (4) Schließlich kann der Senat auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger bereits früher einmal eine Urkunde zum Nachteil der Beklagten gefälscht hat. Eine solche Fälschung steht nämlich keineswegs fest. Soweit das Amtsgericht Düren in seinem Beschluss vom 07.02.2011 (24 F 19/09) eine vom Kläger vorgelegte, angeblich von der Beklagten unterzeichnete Urkunde nicht als beweiskräftig angesehen hat, beruhte dies nicht auf der Feststellung einer Fälschung. Es war lediglich so, dass die Echtheit der Unterschrift der Beklagten „nicht mit ausreichender Sicherheit bestätigt“ worden war (Bl. 981 d. A.). Der fehlende Nachweis der Echtheit einer Urkunde ist aber etwas deutlich anderes als der Nachweis der Fälschung. 3. Auch die weiteren von der Beklagten angeführten Erwägungen stehen dem Anspruch nicht entgegen. a) Dem Darlehensrückzahlungsanspruch steht nicht § 138 BGB entgegen, denn der Vertrag ist nicht sittenwidrig. Der vereinbarte Zinssatz von 8,5 % ist nicht überhöht. Aus der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Verpflichtung mittelloser Angehöriger kann die Beklagte insoweit nichts für sich herleiten. Sie wird hier nicht als Mithaftende, sondern als alleinige Darlehensnehmerin in Anspruch genommen. Auf diese Konstellation findet die genannte Rechtsprechung keine Anwendung. Zudem ist die Beklagte heute auch keineswegs mittellos, sondern erzielt ausweislich die bei der Akte befindlichen Versicherungsverlaufs seit dem Jahr 2002 Einnahmen in Höhe von mehr als 40.000 €/Jahr. b) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich zuletzt im Besitz der fraglichen Schuldurkunden befunden hat, wo sie der Kläger vorgefunden und an sich genommen hat. Von einem Erlass der Darlehensforderung wäre nur dann auszugehen, wenn der Kläger der Beklagten die fraglichen Urkunden zurückgegeben gehabt hätte. Das wird aber nicht einmal von der Beklagten behauptet. c) Schließlich steht auch das zwischen den Parteien noch anhängige Verfahren betreffend den Zugewinnausgleich der Geltendmachung und Durchsetzung des Darlehensanspruchs nicht entgegen. Solange nicht klar ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Kläger zusteht, ist es nicht treuwidrig, dass der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch verfolgt. Eine Aufrechnung kann erst erfolgen, wenn feststeht, dass der Beklagten ein Gegenanspruch zusteht. Darüber hinaus benötigt der Kläger diesen Titel gerade auch für diesen Fall, denn angesichts des Umstandes, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers bestreitet, kann nicht erwartet werden, dass die Beklagte eine entsprechende Aufrechnungserklärung des Klägers akzeptieren würde. Schließlich erlangt dieser Titel auch schon im Rahmen des noch anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens Bedeutung, weil damit feststeht, dass zum Endvermögen des Klägers eine entsprechende Forderung gehört und das Endvermögen der Beklagten mit einer entsprechenden Verbindlichkeit belastet ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 52.378,69 €. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, denn der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Entscheidung des Senats beruht vielmehr auf der Würdigung des konkreten Sachverhalts und der erhobenen Beweise.