Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.05.2014 wird der am 16.04.2014 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln vom 15.04.2014 (HR B 11518), durch den der Antrag auf Aufnahme der Geselleschafterliste vom 13.03.2014 in den Registerordner abgelehnt worden ist, aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 13.03.2014 in den Registerordner an das Amtsgericht Köln – Registergericht - zurückverwiesen. Das diesbezügliche Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren LG Köln 86 O 37/14 ausgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen vom 07.03.2014 betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1), die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum neuen Geschäftsführer und die Einziehung des Geschäftsanteils des Beteiligten zu 2) an der Beteiligten zu 1). Im Handelsregister ist als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) der Beteiligte zu 2) eingetragen. Der Beteiligte zu 3) hat über den Notar Dr. Andreas Bürger in Köln (UR Nr. B 354 für 2014) unter Beifügung eines Protokolls einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 07.03.2014 (Bl. 265 ff.) am 14.03.2014 zur Eintragung in das Handelsregister die Abberufung des Beteiligten zu 2) und die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Geschäftsführer angemeldet (Bl. 247 ff. d.A.) sowie eine von ihm unterschriebene Gesellschafterliste vom 13.03.2014 (Bl. 280) eingereicht. Mit einstweiliger Verfügung vom 27.03.2014 (Bl. 319 ff.) hat das Landgericht Köln (22 O 108/14) dem Beteiligten zu 2) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Abberufung als Geschäftsführer untersagt, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und sie zu vertreten, sofern nicht der Beteiligte zu 3) zuvor schriftlich zugestimmt hat, sowie bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Gesamtvertretungsmacht und Gesamtvertretungsbefugnis der Geschäftsführer angeordnet. Der Beteiligte zu 2) hat hiergegen Berufung eingelegt (OLG Köln 18 U 78/14). Der Beteiligte zu 2) hat mit Klage vom 09.04.2014 die Gesellschafterbeschlüsse vom 07.03.2014, unter anderem betreffend seine Abberufung als Geschäftsführer, die Bestellung des Beteiligten zu 1) zum Geschäftsführer und die Einziehung seines Geschäftsanteils, mit dem Ziel der Nichtigerklärung angefochten (LG Köln 86 O 37/14); die Beteiligte zu 1) hat bei dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschlüssen vom 15.04.2014, erlassen am 16.04.2014, hat die Rechtspflegerin des Registergerichts das Verfahren betreffend die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens 86 O 37/14 ausgesetzt (Bl. 215 f. d.A.) und den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 13.03.2014 in den Registerordner abgelehnt (Bl. 217 f. d.A.). Beide Beschlüsse sind der Beteiligten zu 1) zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 22.04.2014 zugestellt worden. Gegen den Aussetzungsbeschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortigen Beschwerde, die mit einem am 05.05.2014 bei dem Amtsgericht eingegangenen Telefaxschreiben Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.05.2014 eingelegt worden ist. Gegen die Ablehnung der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner richtet sich ihre Beschwerde, die mit einem am 05.05.2014 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage eingelegt worden ist. Das Amtsgericht hat beiden Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG) eingelegte Beschwerde, mit der sich die Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Registergerichts wendet, durch den die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 13.03.2014 in den Registerordner abgelehnt worden ist, hat vorläufigen Erfolg. Die Zurückweisung des Antrages durch den angefochtenen Beschluss entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Zwar hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass das Registergericht vor Einstellung in den Registerordner (§ 9 HRV) bei der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zu prüfen hat, ob die eingereichte Liste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht (BGHZ 191, 84; OLG Jena GmbHR 2010, 598; OLG Frankfurt GmbHR 2011, 823; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 1105), wozu es gehört, dass die Liste von der richtigen Person eingereicht worden ist. Danach ist hier die Prüfung veranlasst, ob der Einreichende, also der die Liste unterzeichnende Beteiligte zu 3), Geschäftsführer im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG ist. Dies indes durfte das Registergericht nicht aufgrund dessen verneinen, dass der Beteiligte zu 3) nicht als Geschäftsführer im Handelsregister verzeichnet ist. Denn eine Eintragung des Geschäftsführers hat nur deklaratorische Bedeutung und die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zur Eintragung ist gerade Gegenstand des vom Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage ausgesetzten Verfahrens, dessen Ausgang von der Beurteilung der Wirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2) und der Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Geschäftsführer abhängt. Im Hinblick darauf ist eine Zurückverweisung an das Registergericht nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG veranlasst, weil es noch keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern bislang lediglich die Einreichungsbefugnis des Beteiligten zu 2) geprüft hat. Das danach vom Amtsgericht weiter zu betreibende Verfahren setzt der Senat bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rechtsstreit über die Anfechtungsklage des Beteiligten zu 2) aus. Nach § 21 FamFG kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist, von dessen Beurteilung das Verfahren abhängt. Das bedeutet nicht, dass es im Belieben des Registergerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts steht, ob es nach eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder es die streitenden Beteiligten auf den Klageweg verweist oder den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreites abwartet. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. auf der Grundlage des § 26 FamFG Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll nur aus besonders triftigen, sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch gemacht werden (OLG Hamm FGPrax 1998, 190; OLG Schleswig NZG 2013, 107). Die Entscheidung über die Aussetzung steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer gewissen Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel, muss das Registergericht klären, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten ist oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist (OLG Hamm aaO; OLG Schleswig a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Die Geschäftsführerstellung und damit die Einreichungsbefugnis des Beteiligten zu 3) hängen von der Gültigkeit des Beschlusses vom 07.03.2014 ab, der Gegenstand des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht Köln ist. Stellt sich heraus, dass der Beschluss unwirksam ist und der Beteiligte zu 3) nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, wäre die von ihm eingereichte Gesellschafterliste nicht zum Registerordner zu nehmen. Zudem hängt auch die inhaltliche Richtigkeit der vom Beteiligten zu 3) eingereichten Gesellschafterliste vom 13.03.2014 davon ab, ob die beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils wirksam ist. Angesichts dessen ist eine Zurückstellung der Entscheidung bis zur Klärung der Wirksamkeit der Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse vom 07.03.2014 im laufenden Rechtsstreit trotz des grundsätzlichen Gebots einer baldigen Entscheidung im Registerverfahren geradezu geboten. Denn es sind von den Beteiligten eine Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsmäßigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 07.03.2014 aufgeworfen worden, insbesondere betreffend die Einberufung der Gesellschafterversammlung, die Ordnungsmäßigkeit von Versammlungsleitung und Beschlussfassung sowie die Gründe für die Abberufung des Geschäftsführers sowie die Einziehung des Geschäftsanteils. Eine endgültige Klärung der komplexen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit können hier nur Urteile der Prozessgerichte infolge der ihnen zukommenden materiellen Rechtskraft herbeiführen, nicht hingegen Entscheidungen im Registerverfahren über lediglich deklaratorisch wirkende Eintragungen oder Einstellungen in den Registerordner. Aus der von der Beteiligten zu 1) in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren folgt hier nichts anderes. Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern nur eine vorläufige Sicherung. Weder führt der Antrag auf einstweilige Verfügung zur Rechtshängigkeit des Streits über den Anspruch oder das Rechtsverhältnis selbst noch kommt der Entscheidung des Landgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren, die zudem mit der Berufung angegriffen ist, insoweit Rechtskraftwirkung zu. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Amtsgericht zu übertragen, weil es sich bei dem vorliegenden Beschluss des Senats nur um eine vorläufige Entscheidung handelt und der Ausgang des Verfahrens noch offen ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.