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Urteil

7 U 13/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0703.7U13.14.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 13/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

                    Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 13/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht sowie abgetretenem Recht ihrer Arbeitgeberin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erbrachte seit dem 01.03.1999 als selbständige Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin ihre Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer NRW. Nach Eintritt in ein Arbeitsverhältnis mit der Zedentin zum 01.12.2000 stellte die Klägerin keinen Antrag gemäß § 6 SGB VI auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Ihrer Arbeitgeberin legte sie eine Bescheinigung des Versorgungswerks über ihre Pflichtmitgliedschaft vor. Die Arbeitgeberin der Klägerin gab in der Folgezeit gegenüber der Beklagten monatlich so genannte „Null-Meldungen“ ab und führte für die Klägerin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Im September 2007 stellte die Beklagte fest, dass ein Bescheid über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht vorlag und informierte die Klägerin mit Bescheid vom 10.10.2007 über ihre Versicherungspflicht. Mit Wirkung vom 28.09.2007 wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund gerichtete Klage der Klägerin vor den Sozialgerichten auf rückwirkende Befreiung zum 01.12.2000 blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin der Klägerin wurde unter Berücksichtigung eines bereits verjährten Zeitraums zur Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2002 bis 27.09.2007 i.H.v. 58.417,88 € herangezogen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz für die infolge der Stundung der Nachzahlungsforderung für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.12.2010 entstandenen Zinsen i.H.v. 8189,49 € sowie Feststellung der Pflicht der Beklagten, ihr sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der doppelten Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen im Zeitraum vom 01.12.2000 bis zum 28.09.2007 entstanden sind. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte ihr als Einzugsstelle für die Rentenversicherungsbeiträge obliegende Pflichten verletzt hat, insbesondere, ob der Beklagten nach § 28 b Abs. 1 S. 3 SGB IV die Pflicht oblag, die Nullmeldungen der Arbeitgeberin der Klägerin auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 12.11.2013 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat festgestellt, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zustehe, weil es an der Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht fehle. § 28 b Abs. 1 SGB IV gebe der Beklagten nicht die Befugnis, die bei ihr eingehenden Meldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Überprüfungspflicht beschränke sich vielmehr auf die formale Richtigkeit der Meldungen. Außerdem entfalte § 28 b SGB IV ohnehin keinen Drittschutz zu Gunsten der Klägerin oder ihrer Arbeitgeberin, weil die Vorschrift allein dem Interesse eines reibungslosen Datenverkehrs und einer zügigen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen diene. Dem Arbeitgeber obliege die eigenständige Prüfung, ob ein Arbeitnehmer versicherungs- und beitragspflichtig ist und in welcher Höhe für ihn Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und an die Einzugsstelle abzuführen sind. Mit § 28 h SGB IV stehe dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Verfügung, in Zweifelsfällen eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht seines Arbeitnehmers durch Verwaltungsakt herbeizuführen. Im übrigen fehle es, auch unter Berücksichtigung von § 20 SGB X, an einer Verletzung von Pflichten der Beklagten zur Erforschung des Sachverhalts bzw. zur Rücksichtnahme auf die Belange des Bürgers. Soweit die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht geltend macht, scheitere die Klage überdies auch daran, dass sie einen eigenen Vermögensschaden nicht nachvollziehbar dargelegt habe, nachdem die nachzuzahlenden Rentenversicherungsbeiträge sowie die Zinsen unstreitig von ihrer Arbeitgeberin gezahlt worden sind. Dies gelte auch in Ansehung von § 28 e Abs. 1 S. 2 SGB IV, da die hiermit verbundene Wertung, dass die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht anzusehen sei, nicht auf das Schadensersatzrecht zu übertragen sei. Schließlich stehe dem Klageanspruch auch § 839 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen, da die Klägerin ihre Arbeitgeberin hätte in Anspruch nehmen können. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie ihr Begehren unter Aufrechterhaltung ihrer Klageanträge weiterverfolgt. Die Klägerin rügt die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft, wobei sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie hält insbesondere an ihrer Auffassung fest, dass die Beklagte schon nach dem Wortlaut des § 28 b Abs. 1 S. 3 SGB IV verpflichtet sei, Arbeitgebermeldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie verweist weiterhin darauf, dass die Beklagte zwischenzeitlich Mechanismen zur konkreten Kontrolle von Null-Meldungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin eingeführt habe. Hinsichtlich des ihr entstandenen Schadens trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.02.2014 nunmehr erstmals vor, dass sie die Hälfte der fraglichen Rentenversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge an ihre Arbeitgeberin überwiesen habe, die zweite Hälfte sei von ihrer Arbeitgeberin mit ihr gewährten Tantiemen und Boni verrechnet worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.11.2013, Az.: 5 O 65/13, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.189,49 € nebst Prozesszinsen hierauf gemäß § 291 BGB zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr künftig noch daraus entstehen werden, dass die Beklagte als zuständige Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Klägerin in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 28. September 2007 das fehlende Vorliegen eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 I SGB VI unberücksichtigt gelassen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil, wobei auch sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2014 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Klägerin weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht ihres Arbeitgebers Ansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 GG zustehen, weil es bereits an einer Amtspflichtverletzung fehlt. 1. Die Beklagte hat keine ihr gemäß § 28 Abs. 1 SGB IV obliegende Amtspflicht, deren drittschützenden Charakter zu Gunsten der Klägerin als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder zu Gunsten von deren Arbeitgeberin, der Zedentin, dahingestellt, verletzt. Der Arbeitgeber ist gemäß § 28 Abs. 1 SGB IV verpflichtet, für Beschäftigte Meldungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung gegenüber den Einzugsstellen zu erstatten. Die Beklagte ist Einzugsstelle in diesem Sinne, welche das Melde- und Beitragsverfahren einheitlich für die genannten Sozialversicherungsträger durchführt. Nach § 28 b Abs. 1 Satz 3 SGB IV hat die Einzugsstelle „dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.“ Der Einzugsstelle obliegen insoweit gegenüber dem Arbeitgeber Kontroll- und Betreuungsfunktionen. Unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich ihre Pflicht, die Meldungen auf Vollständigkeit zu prüfen und – jedenfalls – auf ihre formale Richtigkeit hin, etwa auf die richtige Versicherungsnummer, die widerspruchsfreie Angabe von Beschäftigungszeiten oder die Angabe der richtigen Schlüsselnummer über die Beitragsgruppe (BSG, Urteil vom 12.10.2000 – B 12 KR 2/00 R –, juris). Zugleich treffen die Einzugsstelle aber auch Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitgeber (BSG, Urteil vom 27.01.2000 – B 12 KR 10/99 R –, juris). Bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Meldung hat sie auf den Arbeitgeber einzuwirken, um diesen zu einer Erfüllung der ordnungsgemäßen Meldepflicht anzuhalten (allg. Meinung, vgl. Oxenknecht-Witzsch in Lehr- und Praxiskommentar SGB IV, § 29 b Rn. 3; Roßbach in Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 28 b Rn 2.; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 28 b Rn. 33; Wehrhahn in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 28 b, Rn. 7). Aufgrund der Ermächtigung in § 28 c SGB IV sind die Einzelheiten zur Überprüfungspflicht der Einzugsstelle nach § 28 b SGB IV in § 33 der Datenerfassungs- und - Übermittlungsverordnung (DEÜV) geregelt. Nach § 33 Abs. 1 DEÜV hat die Einzugsstelle die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, “insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.“ Die Parteien setzen richtig voraus, dass, hätte die Beklagte die seit Dezember 2000 erstatteten Nullmeldungen der Arbeitgeberin der Klägerin auf ihre materielle Grundlage hin überprüft, ob diese nämlich wegen eines erteilten Bescheids über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht i.S. des § 6 SGB VI berechtigt waren, deren Fehlerhaftigkeit sofort aufgefallen wäre. Das Landgericht ist indes zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als Einzugsstelle im Rahmen des § 28 b Abs. 1 S. 3 SGB IV nicht verpflichtet war, die abgegebenen Meldungen solcherart auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. a) Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Einzugsstelle im Rahmen ihrer Überprüfungspflicht nach § 28 b Abs. 1 S. 3 SGB IV nicht zu inhaltlichen Kontrollen verpflichtet ist. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2000 – B 12 KR 2/00 R – (zitiert nach juris) festgestellt, dass sich die Überprüfungspflicht der Einzugsstelle „zunächst nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen (zB richtige Versicherungsnummer, widerspruchsfreie Angabe von Beschäftigungszeiten, Angabe der richtigen Schlüsselnummer über die Beitragsgruppe, wenn zB für einen als Arbeitnehmer beschäftigten Rentenbezieher noch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden)“ erstreckt. Selbst wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Arbeitgebermeldung bestehen, berechtigt § 28 b SGB IV die Einzugsstelle nicht, eine von ihr selbst korrigierte Meldung an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten oder den Arbeitgeber zu verpflichten, eine Meldung über die Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers oder eines bestimmten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu erstatten (BSG a.a.O.). Auch die derzeit oder früher geltenden Vorschriften der DEÜV bzw. der Vorgängerverordnungen enthalten keine solche Befugnis (BSG a.a.O.). Soweit die zitierte Feststellung des Bundessozialgerichts mit „zunächst“ eingeleitet wird, ist dies ersichtlich der nachfolgenden Prüfung von sich („zunächst“) aus § 28 b SGB IV und sodann ergänzend aus den hierzu erlassenen Verordnungen ergebenden Befugnissen bzw. Pflichten geschuldet, ohne die Feststellung selbst in ihrem Aussagegehalt einzuschränken. Rechtsprechung (vgl. LSG Berlin, Urteil v. 14.01.2004 – L 15 KR 319/01 –, zitiert nach juris) und Literatur (vgl. Oxenknecht-Witzsch a.a.O. § 29 b Rn. 3; Roßbach a.a.O. § 28 b Rn 2.; Pietrek a.a.O. § 28 b Rn. 39; Wehrhahn a.a.O., § 28 b, Rn. 7) haben sich übereinstimmend der Auffassung des Bundessozialgerichts angeschlossen, dass im Rahmen des § 28 b Abs. 1 SGB IV keine inhaltliche Prüfung stattzufinden hat. Zutreffend weist Wehrhahn (a.a.O. Rn. 5) ergänzend darauf hin, dass die Einzugsstelle keine rechtliche Bewertung der erstatteten Meldungen vornehmen darf oder muss. Um eine solche handelte es sich im Streitfall aber, wäre die Beklagte gehalten, die monatlichen Nullmeldungen der Arbeitgeberin der Klägerin auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen, d.h. daraufhin, ob eine Befreiung von der Rentenversicherung bewilligt worden ist oder nicht. b) Der Senat schließt sich dieser von der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, da diese von Wortlaut, Systematik und Zweck der einschlägigen Vorschriften getragen wird. Soweit nach § 28 b Abs. 1 S. 3 SGB IV die eingehenden Meldungen darauf zu überprüfen sind, ob sie „vollständig“ und „richtig“ sind, bringen die verwendeten Begriffe schon ihrer Wortbedeutung nach nicht eine Überprüfung einerseits nach formalen und andererseits nach inhaltlichen Kriterien zum Ausdruck. Insbesondere kann die Prüfung auf „richtige“ Meldungen hin theoretisch sowohl rein förmliche als auch inhaltliche Kontrollen umfassen. Die die Pflichten der Einzugsstelle über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren näher konkretisierende Verordnung schränkt die Überprüfung auf Richtigkeit allerdings auf formale Aspekte ein. Denn die „insbesondere“-Aufzählung in § 33 Abs. 1 DEÜV nennt exemplarisch ausschließlich Formalien („…zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben…“) und konkretisiert solcherart die Pflicht zur Überprüfung „auf Vollständigkeit und Richtigkeit“ auf rein formale Aspekte. Gestützt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass das Verfahren nach § 28 b SGB IV eine reine Datenerfassung und Datenweiterleitung zum Gegenstand hat. Die Auflistung der von dem Arbeitgeber an die Einzugsstelle zu erstattenden Meldungen in § 28 a Abs. 3 SGB IV sieht aber nicht vor, dass ein etwa erteilter Befreiungsbescheid nach § 6 SGB VI, welcher die Richtigkeit von Nullmeldungen bewirkte, im Melde- und Beitragsnachweisverfahren vorzulegen oder auch nur zu benennen wäre. Über eigene Erkenntnisse über das Vorliegen eines entsprechenden Befreiungsbescheids verfügt die Beklagte deshalb nicht, da dieser von der Deutschen Rentenversicherung Bund erteilt wird und deshalb nur dieser und dem jeweiligen Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber vorliegt, nicht aber der Einzugsstelle. Mit § 28 h SGB IV stellt das Gesetz ein Verfahren zur Verfügung, welches die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit von Meldungen und Beiträgen zum Gegenstand hat, worauf in den zitierten Entscheidungen und Literaturstellen zu Recht verwiesen wird. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Arbeitgeber der Klägerin in der konkreten Situation des Streitfalls überhaupt Anlass sehen konnte, ein Verfahren nach § 28 h SGB IV einzuleiten. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang vielmehr, dass das Gesetz ein Instrument zur Verfügung stellt, welches inhaltliche Prüfungen (erst) ermöglicht, womit zugleich zum Ausdruck kommt, dass derartige inhaltliche Kontrollen im Verfahren nach § 28 b SGB IV nicht vorgesehen sind. Die Beklagte beruft sich auch zu Recht darauf, dass die von ihr eingeräumten sogenannten Plausibilitätskontrollen bei Eingang von (Null-)Meldungen im Streitfall nicht schon zur Entdeckung des fehlenden Befreiungsbescheids führen mussten. Denn der angegebene „Tätigkeitsschlüssel 753“ verweist auf einen angestellten Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und damit auf eine Berufsgruppe, welche über ein eigenes Versorgungswerk verfügt, was wiederum die Möglichkeit schafft, dass abhängig Beschäftigte von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Ob sich die bisherige Überprüfungspraxis der Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen eines Befreiungsbescheids bei dem Eingang von Nullmeldungen zwischenzeitlich geändert hat, kann dahinstehen. Denn auch eine nunmehr geänderte Verwaltungsübung besagte nichts darüber, dass die frühere fehlerhaft gewesen wäre. 2. Auch die Verletzung sonstiger Amtspflichten der Beklagten hat das Landgericht zutreffend verneint. Insbesondere kann sich eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung der Arbeitgebermeldungen nicht aus allgemeinen Rücksichtnahme- und Erforschungspflichten der Einzugsstelle ergeben, da diese nicht weiter gehen können als die besonderen Kontroll- und Betreuungs- bzw. Fürsorgepflichten nach § 28 b SGB IV. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass im Jahr 2007 zwei Betriebsprüfungen bei der Arbeitgeberin der Klägerin durchgeführt worden sind, und zwar schon deshalb nicht, weil nicht die Beklagte geprüft hat, sondern nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Deutsche Rentenversicherung Bund. Außerdem begründete auch der Zweck einer Betriebsprüfung durch eine Allgemeine Ortskrankenkasse wie die Beklagte keine Amtspflicht des Prüfers, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner vor Überzahlungen oder Nachforderungen zu schützen (BGH, Urteil vom 29. November 1984 – III ZR 111/83 –, juris). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist in Ansehung der zitierten Entscheidungen auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 28.189,49 € (8.189,49 € für den Antrag zu 1 und 20.000 € für den Antrag zu 2).