Beschluss
18 U 104/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0718.18U104.14.00
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. April 2014 – 9 O 459/13 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung der Beklagten ist zwar gemäß §§ 511 ff. statthaft und auch im Übrigen zulässig – die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist sind auch dann eingehalten, wenn man von einer Zustellung des Urteils nicht erst am 6. Mai 2014, sondern schon am 29. April 2014 ausgeht. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO auf einem Rechtsfehler beruht, sondern das Landgericht zutreffend die mit der Klage geltend gemachte Ansprüche aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440 BGB iVm. §§ 323, 346 ff. BGB bzw. §§ 249 ff. BGB bejaht hat und zu Recht auch den Annahmeverzug der Beklagten gemäß §§ 293 ff. BGB festgestellt hat. Da insofern die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen, ist das Rechtsmittel durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. 3 Im Einzelnen gilt Folgendes: 4 1. Dem mit der Klage hauptsächlich geltend gemachten und vom Landgericht zuerkannten Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe – hierunter ist nicht nur die Besitzübertragung, sondern auch die Übereignung zu verstehen – des erworbenen Pkw steht nicht entgegen, dass der Kläger die seitens des Sachverständigen festgestellten und vom Landgericht in unbedenklicher Weise als Unfallschäden gewürdigten Mängel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 442 Abs. 1 BGB). 5 a) Der erworbene Pkw war bei Gefahrübergang nicht frei von Unfallschäden. Das folgt schon aus den seitens des vorprozessual hinzugezogenen Sachverständigen getroffenen und von der Beklagten nicht hinreichend bestrittenen Feststellungen zu einzelnen Mängeln des Fahrzeuges. 6 Denn frei von Unfallschäden ist ein Fahrzeug nur dann, wenn es keine Schäden erlitten hat, die als erheblich anzusehen sind, wobei geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler (Bagatellschäden) aus dem Begriff ausgeklammert werden (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 1. Februar 2005 - 8 O 614/04 -, NJW-RR 2005, S. 1368 (1369); OLG Düsseldorf, Urt. v. 3. Dezember 2004 - 14 U 33/04 -, ZfSch 2005, S. 130 ff.; Pammler in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 434 Rn. 197). Dabei bedarf es einer Gesamtwürdigung der betreffenden Schäden. 7 Im vorliegenden Fall mögen zwar die einzelnen Mängel für sich betrachtet die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Insgesamt jedoch kann bei substantiiert dargelegten Reparaturkosten in Höhe von netto 1.065,- EUR und einem Minderwert von netto 640,- EUR einerseits und einem Kaufpreis von nur 7.500,- EUR andererseits nicht mehr von Bagatellschäden ausgegangen werden, sondern liegt ein Schadenumfang vor, der den Wert des gekauften Pkw erheblich beeinträchtigt. 8 Ihrer Art nach gehen die Schäden ferner jedenfalls teilweise (Dellen und verschobener Stoßfänger) nicht auf den gewöhnlichen Gebrauch einen Pkw zurück, sondern setzen mehr oder weniger schwere Kollisionen des Pkw bzw. Anstöße voraus. 9 b) Soweit die Beklagte eine Kenntnis des Klägers allgemein behauptet und dies aus einer angeblichen Offensichtlichkeit der betreffenden Schäden („… Dies war für Jedermann ersichtlich. Und nicht zu übersehen. …“, S. 1 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2014, Bl. 29 GA) herzuleiten versucht, reicht das vor dem Hintergrund der die Beklagte im Rahmen des § 442 Abs. 1 S. 1 BGB treffenden Darlegungs- und Substantiierungslast selbst dann nicht aus, wenn man dies der Berufungsbegründung folgend so versteht, dass das für alle seitens des Sachverständigen festgestellten Karosserieschäden gelten sollte. Denn mag auch ein von Farbsprühnebel überdeckter Nebelscheinwerfer bei genauer Betrachtung des Pkw ohne weiteres erkennbar und dementsprechend mit Rücksicht auf eine umfängliche Besichtigung des Fahrzeuges im Zuge des Kaufs nicht unwahrscheinlich sein, so steht angesichts des geringen Umfangs des betreffenden Mangels und der konkreten Stelle doch keineswegs fest, dass der Kläger den Mangel entdeckt hatte. Erst recht gilt das nach den dem Sachverständigengutachten zu entnehmenden Fotos des Fahrzeugs sowie der Schadstellen für die übrigen Mängel bzw. Schäden. Zur Darlegung der nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Kenntnis hätte die Beklagte konkrete äußere Tatsachen dartun und unter Beweis stellen müssen, aus denen sich eine Kenntnis des Klägers von den Schäden mit hinreichender Sicherheit hätte schließen lassen. Unter Berücksichtigung der Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten reichte dazu die allgemeine Behauptung, die Schäden seien offensichtlich gewesen, nicht aus, sondern es hätte insofern detaillierten Vorbringens zum genauen Umfang der Schäden sowie zu anderen Anhaltspunkten für eine Kenntnisnahme des Klägers von den Mängeln bedurft. Daran hat es nicht nur im ersten Rechtszug gemangelt, sondern daran fehlt es auch im Berufungsverfahren. 10 c) Ebensowenig hat die Beklagte den Umfang der Schäden und die daraus folgende Offensichtlichkeit derselben so konkret dargetan, dass sich daraus eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers ergibt. Das gilt selbst für den von Farbsprühnebel verdeckten Nebelscheinwerfer mit Rücksicht auf dessen Position am Fahrzeug und dessen geringen Umfang. Erst recht gilt das für die übrigen Schäden am Fahrzeug, zumal die Lichtbilder gegen eine Offensichtlichkeit dieser Schäden sprechen. 11 Hinzu kommt, dass die im Vertrag ausdrücklich übernommene Garantie der Unfallfreiheit (vgl. Kaufvertrag S. 4, Anlage K 1, Bl. 10 GA) als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB einem Haftungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit entgegensteht. 12 d) Die von der Beklagten geforderte Beweisaufnahme durch Vernehmung ihres Ehemannes als Zeuge kommt demnach mangels hinreichender Darlegungen der Beklagten im Rahmen des § 442 BGB nicht in Betracht. 13 2. Hinsichtlich der weiteren, mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sowie den Annahmeverzug betreffend ist den Ausführungen des Landgerichts auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung nichts hinzuzufügen. 14 3. Da die Berufung der Beklagten aus den vorstehenden Gründen nicht nur gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, sondern auch weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), noch eine mündliche Verhandlung zur weiteren Aufklärung der Sache oder aus anderen Gründen geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), ist das Rechtsmittel durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.