OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 U 1/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0723.11U1.14.00
3mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.11.2013 – 1 O 125/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 (ohne Darstellung des Sach- und Streitstandes, §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO) 3 I. 4 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16.06.2014 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt: 5 „Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines anteiligen Betrages von 2.560,50 € verurteilt. Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des entsprechenden Kaufpreises aus Ziffer 3 i.V.m. Ziffer 5.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des typengemischten Mietvertrages vom 09.07.2008 mit einseitigem Andienungsrecht der Vermieterin gemäß §§ 433 Abs. 2, 535, 311 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben in diesem Vertrag wirksam vereinbart, dass während der Laufzeit des Vertrages eine Vermietung von Berufsbekleidung erfolgt, hinsichtlich derer – insoweit für einen Mietvertrag atypisch – der Beklagte auf Verlangen der Klägerin zum Ankauf nach Maßgabe von Ziffer 5.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet werden konnte und vorliegend auch verpflichtet wurde. Nach Ausübung des Abnahmeverlangens durch die Klägerin ist der Beklagte jedenfalls im zuerkannten Umfang zur Zahlung verpflichtet. 6 Das angefochtene Urteil entspricht insoweit der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass: 7 1. 8 Die Ausführungen des Berufungsklägers über das Nichtbestehen einer Regelung über Neuware (Berufungsbegründung Seite 2 unter III.1) sind unerheblich. Denn durch das angefochtene Urteil wurde der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der neuwertigen Vorratsware zuerkannt (vgl. Urteil Seite 9 ff.). 9 2. 10 Darüber hinaus ergibt die Auslegung der Zusatzvereinbarung vom 09.07.2008 i.V.m. dem Angebot vom 02.06.2008 gemäß §§ 133, 157 BGB entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht, dass die zu Vertragsbeginn durch die Klägerin von dem bis zu diesem Zeitpunkt von dem Beklagten in Anspruch genommenen Mietbekleidungsunternehmen übernommenen Kleidungsstücke gerade denjenigen Bekleidungsvorrat bilden sollten, aus welchem die vertraglich vorgesehenen 14 Kleidungsteile (jeweils 7 Ober- und Unterteile) geschöpft werden sollten. 11 Diese Auslegung verträgt sich nicht mit den schriftlich niedergelegten Vereinbarungen: so war zwar noch im Angebot vom 02.06.2008, welches auch im Vertrag vom 09.07.2008 in Bezug genommen wird, vorgesehen, dass hinsichtlich der Übernahme des Bestandes des Vorgängerunternehmens zumindest die Unterteile wieder eingesetzt werden sollten, die Oberteile hingegen nur als kostenlose Reserve. Allerdings hatte bereits dieses Angebot vorgesehen, dass fehlende Kleidung „aufgefüllt“ werden würde, so dass bereits das Angebot darauf basierte, dass die Klägerin eigene Ware zum Einsatz bringen würde. Hinzu kommt, dass die Parteien sodann konkret vereinbart haben – namentlich durch die ausdrücklich im Vertrag vom 09.07.2008 handschriftlich in Bezug genommene Zusatzvereinbarung (Anlage K 9, Bl. 78) –, die Kleidung werde „als Kundenteil eingesetzt als Reserve“. Hingegen ist der zunächst vorgedruckte Text über die Wiederverwendung der Unterteile gestrichen worden. Letztlich verbleibt daher die Vereinbarung, dass die Bekleidung des Vorgängerunternehmens zwar übernommen, im Verhältnis zum Beklagten aber lediglich „als Reserve“ eingesetzt wird. Mag daher auch ein „gewisser Pool an gebrauchter Kleidung vorhanden“ gewesen sein (so die Berufungsbegründung Seite 3, unter III. 2.), so war dies nach den Vereinbarungen der Parteien nicht auf die zu stellende Berufsbekleidung anzurechnen. Vielmehr durfte die Klägerin vollständig eigene Ware zum Einsatz bringen, wobei hinsichtlich des vorzuhaltenden Bekleidungsvorrats zwischen den Parteien unstreitig ist, dass für jeden Mitarbeiter insgesamt 14 Teile vorgehalten werden sollten, nach Maßgabe des Angebots vom 02.06.2008 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung, die einen vordringlichen Einsatz der übernommenen Ware nicht vorsieht. 12 3. 13 Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Klageforderung von ihrer Zusammensetzung und Berechnung her nicht schlüssig dargetan sei (Berufungsbegründung Seite 4 unter III.3, Bl. 235). Die Klägerin hat mit ihrer Restwertaufstellung vom 18.08.2011 in Verbindung mit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2013 vorgelegten Personalliste (Bl. 155 d.A.) substantiiert, nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen, welche Mitarbeiter auf Beklagtenseite durch die Berufskleidung versorgt werden sollten, welche Berufskleidung auf Seiten der Klägerin vorgehalten wurde und wie die auf die ausgeschiedenen Mitarbeiter entfallenden Bekleidungsstücke abgeschrieben wurden. 14 Der Beklagte ist diesem Vortrag lediglich in pauschaler Weise und mit der Rüge, dieser Vortrag sei nicht substantiiert bzw. schlüssig, entgegengetreten. Dass die Klägerin die auf ausgeschiedene Mitarbeiter entfallende Ware mit einem pauschalen Faktor von 36 / 156 Wochen abgeschrieben hat, mag – wie die Berufung rügt – ungenauer sein, als es durch eine genaue Differenzierung nach jedem einzelnen Kleidungsstück möglich gewesen wäre. Indes hat die Klägerin insoweit unwidersprochen die Zeitpunkte vorgetragen, zu denen die 13 Mitarbeiter ausgeschieden sind, für die diese Bekleidung bevorratet worden war. Der Beklagte hat die im Termin vom 05.04.2013 überreichte Liste der Klägerin – trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises vom 26.04.2013, dass der Beklagte lediglich die Verspätung gerügt, aber nicht substantiiert bestritten hatte – inhaltlich nicht angegriffen. Zu Recht wird daher im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der gemittelte Wert von 36 Wochen angesetzt werden kann, zumal der Beklagte selbst im Rahmen der Berufungsbegründung nicht darauf eingeht, dass die Berechnung des Restwertes auf der Basis einer Nutzungszeit von 36 Wochen dem Beklagten günstiger ist als eine genaue Berechnung. Denn durchschnittlich kamen die Kleidungsstücke nach dem unwidersprochenen Klägervortrag lediglich 26,6154 zum Einsatz. Soweit der pauschale Satz von einem halben Jahr angesetzt wurde, hat dies die Kosten für den Beklagten daher sogar gesenkt. 15 4. 16 Soweit der Beklagte erst nach Kündigung des Vertrages durch Übersendung der von der Klägerin vorbereiteten Ware vom exakten Umfang des zu übernehmenden Pools Kenntnis erhalten haben soll (Berufungsbegründung Seite 5, unter III.4), ändert dies gegebenenfalls nichts daran, dass der Beklagte im zuerkannten Umfang der Berechtigung der Klageforderung nicht schlüssig entgegengetreten ist. Dass die Verpflichtung des Beklagten vom Umfang der zu übernehmenden Kleidungsstücke insoweit nicht in das Belieben der Klägerin gestellt ist, hat das Landgericht durch die anteilige Abweisung der auf Bezahlung von bevorrateter Neuware gestützten Klage bereits berücksichtigt. 17 5. 18 Soweit der Beklagte ferner einen unvollständigen Tatbestand rügt (Berufungsbegründung Seite 5 f., unter III.5), ist die Relevanz für die Berufung nicht erkennbar. Es wird seitens des Beklagten lediglich wiederholt auf eine mangelnde Berechtigung zur Bevorratung hingewiesen. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 19 6. 20 Ebenso wenig kann der Senat die Relevanz der Rüge erkennen, das Urteil des Landgerichts habe eine Behauptung des Klägers übernommen (Berufungsbegründung Seite 6, unter III.6), da diese Behauptung für das Ergebnis nicht von Bedeutung war. 21 7. 22 Soweit „handwerkliche“ Fehler der Restwertaufstellung erhoben werden, sind diese nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Die Aufstellung der Klägerin ist ohne weiteres nachvollziehbar. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht darauf beschränken, pauschal zu rügen, dass die Personalliste und die Restwertaufstellung nicht übereinstimmten. Da die Restwertaufstellung einerseits konkreten Sachvortrag zu den geltend gemachten Abschreibungswerten von zahlrechen Kleidungsstücken insbesondere auch unter Angabe und Berücksichtigung des jeweiligen Beginns der Abschreibungsfrist ermöglicht und die Personalliste andererseits eine nachvollziehbare Erläuterung des Zustandekommens des pauschal mit 36 Wochen angesetzten Abschreibungszeitraumes der Vorratsware zulässt, ist der Klägervortrag entgegen der Einschätzung des Beklagten schlüssig. Es wäre am Beklagten gewesen, insoweit substantiiert zu bestreiten, was indes unterblieben ist. 23 Soweit im Übrigen Unstimmigkeiten der Berechnungsansätze insoweit gerügt werden, als nicht nachvollziehbar sei, weshalb selbst solche Bekleidungsstücke mit 0,00 € angesetzt werden, die noch nicht mit vollen 156 Wochen abgeschrieben wurden, ist dies aus mehreren Gründen unerheblich: zum einen beziehen sich diese Rügen nicht auf die Vorratsware (ab Seite 8 der Restwertaufstellung), sondern auf die Aufstellung über konkreten noch Beschäftigten zugeordnete Ware, die gar nicht in Streit steht. Zum anderen ist ohnehin nicht erkennbar, wie der Beklagte durch einen zu geringen Ansatz belastet worden sein sollte. 24 8. 25 Ohne Erfolg rügt der Beklagte ferner (Berufungsbegründung Seite 8 ff, unter IV.2.), Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen halte einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 307 BGB nicht stand. Zutreffend ist zwar der Hinweis des Beklagten, dass der Vertrag vom 09.07.2008 schwerpunktmäßig mietvertraglichen Charakter hat und dass einem Mietvertrag grundsätzlich eine Verpflichtung des Mieters, die Mietsache nach Ablauf der Mietsache zu behalten, fremd ist. Im Hinblick auf das zusätzlich vereinbarte einseitige Andienungsrecht liegt allerdings ein typengemischter Vertrag vor, welcher der Klägerin das einseitige Recht verschafft, vom Beklagten den Abschluss eines Kaufvertrages nach im Vorhinein festgelegten Parametern abzuschließen. Vertragsgestaltungen, in denen miet- und kaufvertragliche Elemente kombiniert werden, sind - etwa im Rahmen von Leasingverträgen - nicht ungewöhnlich. 26 Die konkret vorliegende Vertragsgestaltung lässt insoweit keinen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Grundmodells des Mietvertrages einerseits und des Kaufvertrages andererseits erkennen. Es ist insbesondere verfehlt, in diesem Zusammenhang isoliert auf § 546 BGB abzustellen, ohne zu berücksichtigen, dass die Vertragsfreiheit es ohne Weiteres zulässt, dass die Parteien auch im Vorhinein einen Kauf der Mietgegenstände vereinbaren, sofern hierdurch weder das Recht des Beklagten, sich vom Vertrag zu lösen ausgehöhlt noch der Beklagte mit einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbaren Zahlungspflicht ohne Anspruch auf entsprechende Gegenleistung belastet wird. Daran indes fehlt es vorliegend: 27 Der Beklagte konnte nach den vertraglichen Vereinbarungen vorhersehen, welche Belastungen im Falle einer Vertragsbeendigung auf ihn zukommen würden. Nach dem wechselseitigen Vorbringen konnte sich die Verpflichtung zur Abnahme der bevorrateten Ware lediglich auf diejenige Ware beziehen, die entsprechend den vertraglichen Regelungen und damit für die von dem Beklagten jeweils eingesetzten Mitarbeiter vorgehalten wurden. Insoweit war dem Beklagten zwangsläufig bekannt, wie viele Bekleidungssätze (7 Ober- und Unterteile) für welche Mitarbeiter über welche Zeiträume gearbeitet haben. Insoweit wird der Beklagte nicht mit dem Argument gehört, dass die Klägerin eine Verpflichtung zur Vorlage von Personallisten nicht erfüllt habe. Denn weder hat der Beklagte vorgetragen, dass er solche Listen angemahnt hätte, noch wird die inhaltliche Richtigkeit der im Prozess vorgelegten Personalliste (Bl. 155 d.A.) bestritten (s.o.). Auch die höchstens anzusetzenden Preise der Bekleidungsstücke waren aufgrund des Angebots vom 02.06.2008 für den Beklagten vorhersehbar. 28 Ferner ist die Belastung des Beklagten auch insoweit nicht unangemessen, als der Wert der Bekleidung kontinuierlich über einen Dreijahreszeitraum abgeschrieben werden sollte und dem Beklagten dennoch ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Wertes offenstand (der Beklagte hat insoweit allerdings weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten). Insbesondere insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Februar 2000 – 7 U 165/99, juris, zugrunde liegenden Fall. Denn zum einen sieht die Klausel des streitgegenständlichen Vertrages gerade eine vollständige Abschreibung der abzunehmenden Werte über einen Dreijahreszeitraum vor, so dass das Andienungsrecht insoweit eher die Funktion der Gewährleistung einer Mindestvertragslaufzeit bewirkt. Zum anderen wird dem Beklagten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, einen geringeren Wert nachzuweisen. Vorliegend hat der Beklagte hierzu allerdings weder vorgetragen noch Beweis angeboten. 29 Ferner ist das Andienungsrecht der Klägerin ausdrücklich für den Fall einer von ihr zu vertretenden außerordentlichen Kündigung des Vertrages ausgeschlossen, so dass auch das Recht des Beklagten, sich vom Vertrag aus wichtigem Grund zu lösen, nicht beschränkt wird. Er hat indes unstreitig eine ordentliche und keine außerordentliche Kündigung erklärt. 30 9. 31 Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, die Parteien hätten sich im Wege gegenseitigen Nachgebens im Vergleichswege bereits vorgerichtlich geeinigt (Berufungsbegründung Seite 11 f. unter V.), geht auch dieses Argument fehl. Die Klägerin hat ihr ursprüngliches Angebot auf gütliche Beilegung des Streits vom 22.09.2011 mit Schreiben vom 26.09.2011 widerrufen, bevor der Beklagte dieses Angebot annehmen konnte. Als einzig denkbare Annahmehandlung konnte der Beklagte sich darauf berufen, dass er die Zahlungen erbracht hat, wie sie mit Schreiben vom 22.09.2011 verlangt worden waren. Da diese Zahlungen indes unstreitig erst im November 2011 erfolgt sind, war dies zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits kein wirksames Vergleichsangebot der Gegenseite mehr vorlag. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich auch die Logos bezahlt hat.“ 32 II. 33 Soweit der Beklagte von der ihm mit Beschluss vom 16.06.2014 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 23.07.2014 Gebrauch gemacht hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteiung der Sach- und Rechtslage, da seine Stellungnahme keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte enthält. Ergänzend ist insoweit auszuführen: 34 Soweit die Klägerin mit ihrer Restwertaufstellung vom 18.08.2011 in Verbindung mit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2013 vorgelegten Personalliste vorgetragen hat, welche Mitarbeiter auf Beklagtenseite durch die Berufskleidung versorgt werden sollten, welche Berufskleidung auf Seiten der Klägerin vorgehalten wurde und wie die auf die ausgeschiedenen Mitarbeiter entfallenden Bekleidungsstücke abgeschrieben wurden, wird auch mit dem Schriftsatz vom 23.07.2014 lediglich pauschal die angeblich mangelnde Substantiiertheit des Klägervortrages und dessen angeblich mangelnde Einlassungsfähigkeit gerügt. Hierzu hatte der Senat bereits Stellung genommen. Der Beklagte versäumt auch in seiner neuerlichen Stellungnahme hierzu eine substantiierte Einlassung abzugeben und sich konkret mit den Hinweisen des Senats zu diesem Teil des Klägervortrages auseinanderzusetzen. 35 Unverständlich ist der Einwand des Beklagten, der Senat habe sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass die Klägerin dem Beklagten sogar damit entgegenkam, dass die Kleidungsstücke lediglich 26,6154 Wochen zum Einsatz kamen. Dieses Argument stammt gerade aus dem Hinweisbeschluss des Senats (dort Seite 5 oben) und dem angefochtenen Urteil (dort Seite 9). Es ist der Beklagte, der hierzu keine nachvollziehbare Rüge äußert. 36 Soweit der Beklagte ferner rügt, seinerseits sei die Zusatzvereinbarung vom 09.07.2008 nicht unterschrieben worden, so verkennt er, dass die Parteien die entsprechenden Inhalte durch die – im Hinweisbeschluss vom 16.06.2014 bereits genannte –ausdrückliche handschriftliche Bezugnahme im Vertrag vom 09.07.2008 in denselben einbezogen haben. Einer gesonderten und zusätzlichen Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung bedurfte es nicht. Der Einwand, im Vertrag finde sich keinerlei entsprechende Vereinbarung (Schriftsatz vom 23.07.2014, Seite 5), kann nicht nachvollzogen werden. 37 Das nicht näher begründete, sondern schlicht behauptete Argument des Beklagten, die Klägerin sei gegebenenfalls zum zeitnahen Einsatz der Reserve verpflichtet gewesen, erschließt sich nicht. Dann nämlich hätte es sich gerade nicht um einen Reservebestand gehandelt, sondern um den bereits seit Vertragsabschluss heranzuziehenden Grundbestand. Eine anderweitige Verpflichtung der Klägerin hätte gesonderter vertraglicher Vereinbarung bedurft, an der es aber fehlte. 38 III. 39 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte. 40 IV. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO. 42 Berufungsstreitwert: 2.650,50 €.