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Urteil

3 U 164/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0725.3U164.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.08.2013, Az. 7 O 64/12, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen für beide Instanzen der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Werkvertrages und Schadensersatz in Anspruch. 4 Der Kläger beabsichtigte in ein von ihm bewohntes Zweifamilienhaus in S, welches im Jahre 1952 erbaut wurde, eine Luftwärmepumpe einzubauen. Das Haus verfügte über eine 10 Jahre alte Ölheizung. Es war nicht gedämmt und verfügte über keine Wärmeschutzverglasung. Nachdem die Parteien zunächst bei der Beklagten ein Beratungsgespräch geführt hatten und ein Termin vor Ort durchgeführt wurde, erstellte die Beklagte am 5.8.2008 ein Angebot. In diesem Angebot heißt es u.a.: 5 „So preiswert kann Energie sein … Wärmepumpen Heiztechnologie ist ein System, bei dem diese Rechnung aufgeht: 3 von 4 kWh liefert die Sonne kostenlos. Damit reduzieren sich die Energiekosten für ihr Eigenheim auf rund 1400 € pro Jahr. Kein anderes Heizsystem ist preiswerter. Kein Schornsteinfeger, d.h. keine Kosten für Reinigung und Wartung, keine Öltanks oder Gasanschlüsse, keine Zählergrundgebühren, die Nebenkosten bei Gas oder Öl sind dann ca. ihre Heizkosten.“ 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Angebot (Bl. 11 ff. GA) verwiesen. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Zur Vorbereitung des Einbaus der Wärmepumpe ließ der Kläger eine getrennte Zähleranlage für die Pumpe installieren und einen Zähler umlegen. Der Einbau der Heizung erfolgte im Januar 2009. Die Beklagte stellte ihre Leistungen am 20.1.2009 mit 22.909,43 € in Rechnung. Der Kläger zog vereinbarungsgemäß 2 % Skonto von der Rechnungssumme ab und zahlte an die Beklagte 22.451,24 €. 7 Bereits im Jahre 2009 bemängelte der Kläger eine unzureichende Heizleistung der Wärmepumpe. Jahre 2011 leitete er ein selbstständiges Beweisverfahren ein, welches die unzureichende Beheizung zum Gegenstand hatte (Az. 7 OH 4 /11 LG Bonn). 8 Mit Schreiben vom 26.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Rücknahme der Anlage und Rückzahlung der von ihm geleisteten Vergütung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11.11.2011 ab. 9 Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Werkvertrages, Ersatz der durch den Einbau und Umbau der Zähler entstandenen Kosten und Schadensersatz für Heizkosten. 10 Er hat behauptet, die Wärmepumpe sei schon deswegen mangelhaft, weil sie bei niedrigen Temperaturen nur unter Zuhilfenahme der alten Ölheizung eine ausreichende Heizleistung liefere. Ein monovalenter (selbstständiger) Betrieb sei nicht möglich. Der bivalente Betrieb der Pumpe sei unwirtschaftlich, die Kosten hierfür lägen über denen einer Ölheizung. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe zugesagt, dass die Wärmepumpe die bisherige Ölheizung bis zu einer Außentemperatur von minus 10 Grad/Celsius vollständig ersetzen könne. Das Haus habe insgesamt mit einem Kostenaufwand von ca. 1.600,- € pro Jahr beheizt werden können. Der Kläger hat außerdem behauptet, die Beklagte habe den Kläger zur Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Wärmepumpe für das Haus falsch beraten. Die Beklagte habe die Wärmepumpe überdies falsch eingestellt. Bei richtiger Einstellung hätte der Kläger jährlich 1.020,- € an Heizkosten einsparen können, tatsächlich seien es nur 150,- € pro Jahr gewesen. 11 Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, in den Vertragsgesprächen habe der Kläger eine Dämmung des Hauses und den Einbau von Wärmeschutzfenstern in Aussicht gestellt. Auf diesen Zustand hin habe sie die Wärmepumpe empfohlen und ausgelegt. Sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die versprochenen Heizkosteneinsparungen nur erfolgen könnten, sofern er das Haus dämme und Wärmeschutzfenster einbaue. Weiter habe sie den Kläger darauf hingewiesen, dass bis zur Herstellung dieses Zustandes ein Rückgriff auf die Ölheizung erforderlich sei. Die Beklagte hat hilfsweise mit Nutzungsersatzansprüchen für die Wärmepumpe aufgerechnet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand sowie zu den erstinstanzlichen Anträgen der Parteien wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht dem Anliegen des Klägers nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M weitgehend entsprochen. Es hat den Rücktritt des Klägers für berechtigt gehalten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, vertraglich habe die Beklagte die Herstellung einer Heizungsanlage im Monovalenzbetrieb geschuldet. Aus den Gutachten des Sachverständigen O im selbstständigen Beweisverfahren sowie aus dem weiteren Gutachten des Sachverständigen M ergebe sich, dass selbst bei Dämmung des Hauses die Wärmepumpe nicht zum Monovalenzbetrieb geeignet sei. Ausweislich des schriftlichen Angebots der Beklagten sei jedoch vereinbart worden, dass die Wärmepumpe alleine ausreichend heizen könne und die Heizkosten sich auf 1.400,- € reduzierten. Die Klageforderung sei jedoch teilweise wegen der Aufrechnung mit einer Nutzungsentschädigung erloschen. Ferner habe der Kläger einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten für die Elektroinstallation sowie für die Mehrkosten, welche durch die fehlerhafte Einstellung des Bivalenzzeitpunktes entstanden seien. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. 13 Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Aufklärung des Inhaltes der Vertragsgespräche unterlassen und damit nicht berücksichtigt, dass wechselseitig eine Dämmung des Hauses sowie der Einbau von Wärmeschutzfenstern für die Erreichung optimaler Verbrauchswerte für erforderlich gehalten worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung vertreten, der Eingangstext ihres Angebots mit der Angabe zu Energiekosten von ca. 1.400,- € pro Jahr sei ein reiner Werbetext. Die Angabe könne für den Kläger schon deshalb keine Geltung beanspruchen, weil sie nur den monovalenten Betrieb von Wärmepumpen betreffe, der mit dem Kläger gerade nicht vereinbart worden sei. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die erstinstanzliche Berechnung der Nutzungsentschädigung sowie gegen die vom Sachverständigen M ermittelten Verbrauchswerte. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 06.08.2013 die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet, die Wärmedämmung des Hauses habe bei den Vertragsverhandlungen keine Rolle gespielt. Der Kläger meint ferner, das Angebot der Beklagten vom 05.08.2008 sei Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der dort genannten Verbrauchswerte. 19 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.02.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.05.2014 Bezug genommen. 20 II. 21 Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Der Kläger kann keine Rückabwicklung des Vertrages über Lieferung und Installation einer Luftwärmepumpe sowie Ersatz der damit verbundenen weiteren Kosten verlangen. Die Beklagte schuldet lediglich Schadensersatz in Höhe von 2.400,- € für eine von ihr fehlerhaft vorgenommene Einstellung der Anlage. 22 1. 23 Dem Kläger steht kein Anspruch Rückzahlung von 22.451,24 € Werklohn für Lieferung und Einbau der Luftwärmepumpe aus §§ 634 Nr. 3, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht ein Mangel der Leistung der Beklagten nach § 633 BGB nicht fest. Dieser ergibt sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Nichterfüllung verbindlich vereinbarter Leistungsanforderungen, welche die Parteien an diese Wärmepumpe gestellt haben. 24 a) 25 Der Senat geht von der Anwendung werkvertraglicher Regelungen aus. Die Verpflichtungen der Beklagten umfassten zwar schwerpunktmäßig Lieferung und Übereignung der Wärmepumpe. Der Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag steht jedoch entgegen, dass die Beklagte daneben auch den Einbau der Pumpe in das Haus des Klägers, die Abstimmung der Pumpe mit der bisherigen Ölheizung sowie die Einstellung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten umfasste. Die Beklagte schuldete einen von ihr herzustellenden Erfolg, so dass die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag i.S. § 631 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist. 26 b) 27 Ein Mangel der Heizungsanlage ergibt sich nicht daraus, dass die Anlage den Anforderungen nicht genügt, welche die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Energiebedarfs vereinbart haben. Ein Sachmangel i.S. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die Beschaffenheitsmerkmale einer Sache ergeben sich insbesondere aus den übereinstimmenden Absprachen, welche die Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages getroffen haben und die verbindlich geworden sind. Der Kläger hat in diesem Sinne nicht nachgewiesen, dass die Beklagte mündlich eine Zusage abgegeben hat, wonach die Wärmepumpe die vorhandene Ölheizung bis zu einer Temperatur von minus 10 Grad/Celsius komplett ersetzen könne und die jährlichen Heizkosten nur noch ca. 1.600,- € betragen würden. Deshalb steht nicht fest, dass diese Leistungsanforderungen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind. Der Kläger hat den ihm insoweit obliegenden Beweis für den Vertragsinhalt nicht führen können. 28 Die vom Senat vernommene Zeugin C hat den Vortrag des Klägers nicht bestätigen können. Die Zeugin hat zwar ausgesagt, dass anlässlich des Gesprächs bei der Beklagten zugesagt worden sei, dass die Wärmepumpe es bis minus 10 Grad schaffen würde. Dies sei auch bei dem Termin vor Ort so gesagt worden. Die Zeugin hat auch bekundet, es sei über die Kosten der Wärmepumpe gesprochen worden, die zwischen 1.500,- € und 1.700,- € pro Jahr liegen sollten. Aus diesen Angaben der Zeugin kann jedoch die verbindliche Einigung auf entsprechende Leistungsanforderungen nicht entnommen werden. Die Zeugin hat insgesamt nur sehr pauschale Angaben gemacht. Ihre Aussage war wenig detailreich und hat lediglich die zwischen den Parteien streitigen Umstände konkret bezeichnet. Die Wiedergabe des Gesprächsinhaltes im Einzelnen war der Zeugin nicht möglich. An Einzelheiten der Gespräche bei der Beklagten oder vor Ort konnte sie sich nicht erinnern. Das Gespräch bei der Beklagten wurde von der Zeugin als sehr kurz und oberflächlich bezeichnet. Diese Eigenwahrnehmung der Zeugin spricht bereits dagegen, dass hier verbindliche Absprachen getroffen wurden. Zu dem Ortstermin in S hat die Zeugin bekundet, nicht mehr zu wissen, ob anlässlich dieses Termins über Betriebs- und Anschaffungskosten gesprochen worden sei. So folgt aus ihrer Aussage auch keine verbindliche Einigung über Verbrauchsdaten der Heizung anlässlich dieses Termins. Detailreicher war die Aussage lediglich dazu, dass die Wärmepumpenheizung bis zu minus 10 Grad/Celsius funktionieren sollte. Hierzu hat die Zeugin bekundet, man habe die Ölheizung im Hause belassen, weil es ca. 5 bis 6 Tage im Jahr unter minus 10 Grad/Celsius sei. Der Mitarbeiter der Beklagten habe die Ölheizung zunächst sogar ganz heraus haben wollen. Auch diese Aussage liefert jedoch keine konkreten Inhalte zu einer verbindlichen Absprache der Parteien bezüglich eines dauerhaften Monovalenzbetriebes, eines Bivalenzbetriebes oder eines bestimmten Zusammenwirkens der beiden Heizsysteme. 29 Die Aussage der Zeugin K, der Ehefrau des Klägers, war insgesamt unergiebig. Die Zeugin war bei dem Gespräch im Hause der Beklagten nicht dabei. Sie wusste nur vom Hörensagen über den Inhalt dieses Gesprächs zu berichten. Sie hat von daher zwar eine Aussage ihres Ehemannes, die laufenden Kosten der neuen Heizung sollten bei etwa 1.600,- € liegen, wiedergegeben, aber auch dem kann nicht entnommen werden, ob sich die Parteien anlässlich dieses Gesprächs verbindlich über einen solchen Wert geeinigt haben und erst recht nicht, unter welchen Umständen oder näheren Bedingungen dies erfolgt sein soll. Zu den Gesprächen anlässlich des Ortstermins konnte die Zeugin nichts beitragen, weil nach ihren Bekundungen über Leistungsdaten der Heizung und Kosten nicht gesprochen wurde. An diesem Punkt widersprechen sich die Aussagen der Zeuginnen im Übrigen. Während die Zeugin K angegeben hat, bei dem Besichtigungstermin im Haus dabei gewesen zu sein, hat die Zeugin C berichtet, ihre Tochter habe sich „oben in der Wohnung“ aufgehalten. 30 Es geht zu Lasten des Klägers, dass die von ihm benannten Zeuginnen verbindliche Absprachen zu den Leistungsdaten der Wärmepumpe nicht bestätigen konnten. 31 c) 32 Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter Berücksichtigung der einleitenden Formulierung aus dem Angebot der Beklagten („Damit reduzieren sich die Energiekosten für ihr Eigenheim auf rund 1.400,- € pro Jahr). Bei der nach §§ 133, 157 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizontes vorzunehmenden Auslegung dieses Angebotstextes sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich: 33 aa) 34 Wie bereits ausgeführt, kann zugunsten des Klägers nicht festgestellt werden, dass der Angebotstext insoweit im Vorfeld bereits getroffene Absprachen der Parteien über Leistungs- bzw. Verbrauchsdaten der Anlage lediglich bestätigte. Der Angebotstext hat insoweit auch keine indizielle Bedeutung im Hinblick auf entsprechende Absprachen der Parteien: Dagegen spricht, dass der Text auf die vom Kläger selbst gewählte Lösung nicht passt. Der Angebotstext geht vielmehr davon aus, dass neben der Wärmepumpe kein anderes Heizsystem zur Anwendung gelangt (monovalenter Betrieb). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut („keine Öltanks oder Gasanschlüsse …“). Dagegen spricht auch, dass der Text von Energiekosten von rund 1.400,- € spricht, wohingegen der Kläger selbst behauptet, es seien ihm ca. 1.600,- € zugesagt worden. Der Unterschied ist zwar eher gering, jedoch lässt auch dies den Rückschluss zu, dass der Text nicht auf vorangegangene Vertragsgespräche Bezug nimmt. Nach Auffassung des Senats ist es verfehlt, dass das Landgericht allein auf der Grundlage des einleitenden Textes – ohne weitere Aufklärung zum Inhalt der zwischen den Parteien geführten Gespräche – angenommen hat, dass die Beklagte die Herstellung eines Monovalenzbetriebes unter den im Angebot genannten Bedingungen schuldete. Eine solche Bedeutung kann der Klausel schon deshalb nicht beigemessen werden, weil die Beklagte die Anlage einvernehmlich mit dem Kläger im Bivalenzbetrieb unter Aufrechterhaltung der Ölheizung hergestellt hat. 35 Der Senat kann aber auch nicht feststellen, dass die Beklagte ihr Angebot lediglich im Hinblick auf eine Angabe des Klägers, dieser werde alsbald mit einer Dämmung des Hauses und dem Einbau von Wärmeschutzfenstern beginnen, abgegeben hat. Diesen Vortrag der Beklagten konnte die Beweisaufnahme ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen. Der Zeuge M2 hat allerdings entsprechende Vorbehalte der Beklagten bestätigt. Er hat ausgeführt, dass die Wärmepumpe nur unter der Bedingung von weiteren energetischen Maßnahmen sinnvoll hätte betrieben werden können. Der Kläger habe zugesagt, in Kürze damit beginnen zu wollen. Der Zeuge habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Wärmepumpe nur in Verbindung mit einer solchen Sanierung funktionieren könne. Auch wenn der Zeuge damit den Vortrag der Beklagten bestätigt hat, kann der Senat nach der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses indes nicht davon ausgehen, dass dies tatsächlich Inhalt der Gespräche der Parteien geworden ist. Dem steht zum einen die Aussage der Zeugin C entgegen, die bekundet hat, über die Dämmung des Hauses sei nicht gesprochen worden. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage insoweit zu zweifeln. Zweifel daran, dass der Kläger die kurzfristige Durchführung einer umfangreichen Dämmung als Grundlage des Angebots in Aussicht gestellt hat, bestehen auch im Hinblick auf die Aussage der Zeugin K, welche offen über die finanzielle Situation der Eheleute gesprochen hat. Danach ergaben sich nach Anschaffung der neuen Heizungsanlage, die bereits vollfinanziert wurde, keine finanziellen Spielräume mehr hinsichtlich weiterer kostspieliger Maßnahmen. Letztlich spricht gegen den Vortrag der Beklagten auch, dass ihr Angebot keinerlei Klarstellungen diesbezüglich enthält. Aus Sicht des Senats hätte es nahegelegen, einen solchen Hinweis in das Angebot aufzunehmen, insbesondere wenn die eingangs zitierte einleitende Formulierung nach Sichtweise der Beklagten lediglich auf einen solchen „Idealzustand“ bezogen werden konnte. 36 bb) 37 Es ist dem Senat daher nicht möglich, den Angebotstext unter Berücksichtigung der vorangegangenen Gespräche der Parteien zu würdigen. Der Bedeutungsgehalt kann daher nur aus dem Wortlaut, dem Erscheinungsbild und aus weiteren Umständen erschlossen werden. 38 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Text auf die beim Kläger letztlich verwirklichte Lösung, nämlich die Herstellung eines Bivalenzbetriebes, nicht passt (s.o.). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich in der Gesamtschau um eine das Angebot einleitende Formulierung allgemeiner Art handelt, mit welcher die Beklagte zunächst eine Aussage zu den grundsätzlichen Vorteilen einer Wärmepumpenlösung tätigt. Der Text enthält auch nicht genügend konkrete Angaben, die aus Sicht des Klägers darauf schließen ließen, dass hiermit verbindliche Aussagen zu seinem Haus getroffen werden sollten. Allerdings enthält der Text die Angabe, dass sich die Energiekosten auf rund 1.400,- € pro Jahr reduzieren lassen. Aus der bei der Vertragsauslegung maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters in Person des Klägers unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss im Übrigen bekannten oder erkennbaren Umstände konnte der Kläger aber nicht von einer Verbindlichkeit dieser Aussage für sein Objekt ausgehen. Es ist allgemein bekannt, dass die Höhe der Energiekosten von verschiedenen Umständen abhängt, insbesondere vom Heizverhalten und vor allem auch vom Zustand eines Hauses, wozu vor allem Baujahr, Bauweise und Dämmung zählen. Eine verbindliche Zusage der Einhaltung eines bestimmten Verbrauchswertes ist aus Sicht eines objektiven Betrachters damit kaum möglich. Bei dem Projekt des Klägers ist vor allem zu berücksichtigen, dass es sich um ein ca. 60 Jahre altes Haus handelte, welches nach seinem eigenen Vortrag weder über eine besondere Dämmung verfügte noch Wärmeschutzfenster aufwies. Nach Auffassung des Senats konnte der Kläger mithin nicht davon ausgehen, dass das Angebot insofern die verbindliche Zusage der Beklagten beinhaltete, die Wärmepumpe mit der Folge einer derart deutlichen Reduzierung des Energieverbrauchs auf 1.400,- € im Jahr unter den gegebenen und weiter fortbestehenden Umständen einzubauen, und die Beklagte hierfür vertraglich einstehen wollte. 39 d) 40 Entgegen der Auffassung des Klägers besteht damit auch keine Grundlage für eine Haftung für den Inhalt einer Werbeaussage (vgl. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Aus den genannten Gründen kann der Senat nicht von einer verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarung ausgehen. Aus denselben Gründen ist es auch nicht möglich, in der Angabe der Beklagten eine Werbeaussage zu sehen, für deren Inhalt sie eintreten muss. Auch Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen sind nach allgemeinem Verständnis dahingehend zu relativieren, dass die Verbrauchswerte insbesondere von konkreten baulichen Begebenheiten und vom Heizungsverhalten abhängen. Insofern hängt der Energieverbrauch deutlich mehr von den Umständen des Einzelfalles ab als dies beispielsweise bei den Verbrauchswerten von PKW bei durchschnittlicher Fahrweise der Fall ist, wo bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Verbrauchswerte von den Herstellerangaben Gewährleistungsrechte in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 2111). 41 e) 42 Andere Mängel der Anlage, die zu einem Rücktritt berechtigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Anlage arbeitet im Übrigen ordnungsgemäß. Hinzuweisen ist darauf, dass der Sachverständige M in seinem Gutachten darauf hingewiesen hat, dass die Anlage bei Herstellung einer Dämmung des Hauses und optimaler Einstellung mit Jahresbetriebskosten von 1.160,- € gefahren werden kann. Unter dieser Voraussetzung wird die aus Sicht des Senats unverbindliche Angabe der Beklagten sogar noch unterschritten. 43 2. 44 Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung gegen die Beklagte zu. Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der zwischen den Parteien geführten Gespräche nicht feststellbar ist. Damit kann auch nicht festgestellt werden, ob und ggf. inwieweit die Beklagte dem Kläger unzutreffende Informationen erteilt hat. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte dem Kläger nach dem Vertragsinhalt auch keine energetische Beratung hinsichtlich des Einbaus einer neuen Heizungsanlage schuldete. 45 3. 46 Ist dem Kläger demnach ein Rücktritt von dem Werkvertrag über Lieferung und Installation der Wärmepumpe nicht möglich, so kann er auch nicht Ersatz der damit verbundenen Nebenaufwendungen verlangen. 47 4. 48 Dem Kläger steht jedoch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.400,- € wegen teilweise mangelhafter Erbringung der Werkleistung durch die Beklagte aus §§ 634 Nr. 4, 633, 281 BGB zu. 49 Aus den Gutachten der Sachverständigen O und M folgt übereinstimmend, dass die Beklagte die Temperatur zur Zuschaltung der Ölheizung im Bivalenzbetrieb unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse unzutreffend eingestellt hat. Die Beklagte hat den Bivalenzpunkt der Wärmepumpe auf minus 10 Grad/Celsius Außentemperatur eingestellt. Unter Berücksichtigung des damaligen Dämmungszustandes des Hauses lag die optimale Einstellung ausweislich des Guatchens M jedoch bei plus 7 Grad/Celsius. Die Beklagte als Fachunternehmen hätte dies wissen müssen und eine entsprechende Einstellung von vornherein veranlassen müssen. 50 Dem Kläger ist dadurch ein Schaden in Form von Mehrkosten in der eingangs genannten Höhe entstanden. Durch die fehlerhafte Einstellung der Heizung sind nach den Feststellungen des Sachverständigen M jährlich ca. 900,- € Mehrkosten entstanden. Der Senat berücksichtigt diesen Mehraufwand für die Zeit der Inbetriebnahme der Anlage im Januar 2009 bis zur Nachregulierung im August 2011, also für 32 Monate. 51 Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen M zu Festlegung optimaler Bivalenzpunkte und zur Höhe des Mehrverbrauchs zu zweifeln. Die Feststellungen sind in sich nachvollziehbar und schlüssig und werden im Kern durch die Feststellungen des Sachverständigen O gedeckt. 52 Die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs lagen vor. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es diesbezüglich nicht. Dem Kläger ist die fehlerhafte Erstellung erst nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen O bewusst geworden. Die Beklagte hat sich dann mit Schreiben vom 15.08.2011 bereit erklärt, die Heizung neu einzustellen. 53 5. 54 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. 55 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 56 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. 57 Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 24.163,03 €.