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Beschluss

2 Ws 419/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0804.2WS419.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem früheren Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Sachverständige A. stellte für ein in einer Bußgeldsache erstattetes anthropologisches Vergleichsgutachten unter Zugrundelegung der Honorargruppe H 6 der 4 Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S.1 JVEG einen Stundensatz von 90,-- € in Rechnung. Die Gebührenanweisungsstelle des Amtsgerichts B. hielt demgegenüber nur eine Vergütung entsprechend der Honorargruppe M 2 in Höhe von 75 € für gerechtfertigt und kürzte die Rechnung entsprechend. Auf Antrag der Sachverständigen setzte das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 16.04.2014 jedoch die Vergütung in Höhe des vollen Rechnungsbetrages fest. Gegen diese Entscheidung legte der Bezirks- 5 Revisor/die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B. Beschwerde ein, weil ihm/ihr entsprechend einer allein in Betracht kommenden Einordnung in die Honorargruppe M 2 ein Stundensatz von 75,-- € angemessen erschien. Das Amtsgericht hat der von ihm zugelassenen Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 27.06.2014 hat die Einzelrichterin des Landgerichts B. das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auf die Kammer übertragen, die mit Beschluss vom selben Tage die Beschwerde als unbegründet verworfen hat. Das Landgericht ist der Auffassung, die Leistung der Sachverständigen sei keiner der Honorargruppen 1 bis 13 oder M 1 bis M 3 der Anlage 1 unmittelbar zuzuordnen und hat - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht - nach billigem Ermessen die Einordnung in die Honorargruppe 6 mit einem Stundensatz von 90,-- € für gerechtfertigt gehalten. 6 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors/der Bezirksrevisorin, mit der er/sie die bereits gegenüber dem Amtsgericht vertretene Auffassung wiederholt, aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Eingruppierung von anthropologischen Vergleichsgutachten ausschließlich in die Honorargruppen M 1 bis M 3 gewollt habe mit der Folge, dass vorliegend lediglich eine Vergütung nach der Honorargruppe M 2 mit einem Betrag von 75,- €/Stunde in Betracht komme. 7 II. 8 Die durch den Beschluss des Landgerichts zugelassene weitere Beschwerde, über die der Senat ebenfalls in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, ist 9 unbegründet (§ 4 Abs.5 S.1, 7 S.1 JVEG). 10 Die weitere Beschwerde kann in der nach § 4 Abs. 5 S.2 JVEG vorgesehenen 11 entsprechenden Anwendung von §§ 546,547 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. 12 Der Beschluss des Landgerichts lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Landeskasse nicht erkennen. 13 Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass das von der Sachverständigen 14 erstellte anthropologische Vergleichsgutachten in keiner der Honorargruppen der Anlage 1 zu § 9 JVEG genannt wird, was auch die weitere Beschwerde nicht in 15 Zweifel zieht. Das Landgericht hat ausgehend hiervon in Anwendung von § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zutreffend die Leistung der Sachverständigen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen der Honorargruppe 6 zugeordnet. 16 Das dem Landgericht eingeräumte Ermessen kann der Senat nur eingeschränkt überprüfen. Seiner Kontrolle unterliegt nur, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorlagen, ob von dem Ermessen Gebrauch gemacht wurde, ob alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt und die gebotenen Grenzen eingehalten wurden ( vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2005 – 3 Ws 49/05 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2005 – 2 Ws 85/05- , zit. bei juris). 17 Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. 18 Das Landgericht hat zur Begründung seiner Auffassung im einzelnen ausgeführt : 19 „Gemäß § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige ein Honorar, das sich entsprechend der Entscheidung über seine Heranziehung hinsichtlich des Stundensatzes aus einer Zuordnung zu einer der Honorargruppen 1 bis 13 oder M 1 bis M 3 berechnet. Dabei erfolgt diese Zuordnung entweder nach den in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bezeichneten Sachgebieten oder, ist die Leistung auf einem dort nicht genannten Sachgebiet zu erbringen, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten Stundensätze. 20 Die Leistungen der Beschwerdegegnerin als anthropologische Sachverständige sind einem Sachgebiet dieser Anlage nicht zugeordnet. Für eine nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung vorzunehmende Bestimmung stehen allerdings, wie es die Beteiligten dieses Verfahrens jeweils zutreffend erläutert haben, Vergleichswerte auf dem freien Markt nicht zur Verfügung. Gerade dieser Umstand hat den Gesetzgeber im Rahmen der Neugestaltung der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013, das auch hier Anwendung findet, veranlasst, das Sachgebiet „Anthropologische Vergleichsgutachten“ nicht in eine zuvor durchgeführte Marktanalyse einzubeziehen. Da deren Zweck sein sollte, willkürliche Ungleichbehandlungen der Sachverständigen untereinander zu vermeiden, indem sich die gesetzliche Festlegung der Stundensätze hieran anlehnt, schien ihm zu diesem Bereich eine Regelung innerhalb der Sachgebietsliste, orientiert an den Marktpreisen der Honorargruppen, nicht sachgerecht. Dies solle insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass im privatwirtschaftlichen Bereich eine Begutachtung der in Rede stehenden Form kaum anzutreffen sei und diese in Bezug auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fotos und die Anzahl der Betroffenen beziehungsweise Beschuldigten variieren könne (BT-Drucks. 17/11471, S. 355). Für die Bestimmung der Vergütung der Beschwerdegegnerin bleibt es deswegen bei der Anwendung billigen Ermessens i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG, ohne auf die dort genannten Vergleichswerte unmittelbar zurückgreifen zu können. 21 Für die Ermittlung der Vergütung stehen bei dieser Sachlage verschiedene Ansätze zur Verfügung. Zum Einen ist dies der Weg, den weite Teile der Rechtsprechung auf der Grundlage des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 eingeschlagen haben und der darauf beruht, die Tätigkeit des anthropologischen Sachverständigen qualitativ mit derjenigen solcher Sachgebiete zu vergleichen, die ihrerseits Aufnahme in die Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG gefunden haben. Hiernach wurde bislang überwiegend eine Eingruppierung in die Honorargruppe 6 vorgenommen mit der Überlegung, dass diese Art der Tätigkeit mit dem das grafischen Gewerbes (LG Berlin, Beschl. v. 29.03.2011, 506 Qs 21/11, juris; zum neuen Recht ebenso AG Weißenfels, Beschl. v. 26.05.2014, 10 OWi 722 Js 202034/13, juris), keinesfalls aber mit der eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen (LG Berlin aaO., OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 359, 360; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 392; OLG Stuttgart, NStZ 2006, 241) vergleichbar sei. Teils wurde mit der Sachnähe zur Medizin und der Höhe des Schwierigkeitsgrads auch eine Einstufung in die Honorargruppe 8 für angemessen erachtet (LG Hildesheim, Beschl. v. 03.05.2005, 15 Qs 7/05, juris) bzw. - zum neuen Recht - mit Hinweis auf die Nähe zum Schriftgutachter (LG Augsburg, Beschl. v. 08.05.2014, 1 Qs 160/14). 22 Ein anderer Ansatz der Bemessung der zutreffenden Vergütung hingegen ist der ausschließliche Bezug auf die übliche Vergütungspraxis eines anthropologischen Sachverständigen, etwa auf Basis dessen Angaben zur Honorierung im Übrigen (auch dies berücksichtigend OLG Bamberg aaO.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Stuttgart aaO.) oder anderer nachvollziehbarer Erkenntnisse hierzu. Nach Auffassung der Kammer verdient diese Vorgehensweise den Vorzug, da sie dem gesetzgeberischen Willen, wie er in der Verabschiedung der vorerwähnten Kostenrechtsmodernisierungsgesetze zum Ausdruck gekommen ist, am nächsten kommt. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit der Ablösung des früheren ZuSEG, das noch von dem Leitbild des Sachverständigen und Dolmetschers ausging, der neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit gelegentlich seinen Sachverstand oder seine Sprachkenntnisse dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellt, eine Orientierung an dem unter den heutigen Verhältnissen vorherrschenden Leitbild des selbstständig und hauptberuflich in dieser Eigenschaft tätigen Sachverständigen und Dolmetschers. An diesem Leitbild sollte auch die Höhe der für die Honorargruppen vorgeschlagenen festen Stundensätze ausgerichtet sein (BT-Drucks. 15/1971, S. 182). Die Einstufung folgte, was auch im Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zum Ausdruck kommt, somit der Honorarhöhe, nicht umgekehrt (vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Overlack, 26. Aufl., S. 145). Eben dies ist - wie bereits ausgeführt - in der Änderung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz dadurch weiter umgesetzt worden, dass die Einstufung gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG ausschließlich an der Marktanalyse ausgerichtet war. 23 Nach Maßgabe dessen stehen jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - und damit auch nach Geltungseintritt des § 9 JVEG n.F. - durchaus konkrete Anhaltspunkte für eine Honorareinstufung im vorliegenden Fall zur Verfügung. Denn die seit nunmehr neun Jahren bestehende Praxis, anthropologische Gutachter grundsätzlich nach Honorargruppe 6 (in Ausnahmefällen nach Honorargruppe 8) zu vergüten, hat jedenfalls innerhalb des Systems der seitens der Justiz beauftragten Gutachter einen bestimmten Marktwert geschaffen. Auch wenn sich die Ausübung billigen Ermessens nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG grundsätzlich an außerbehördlich vereinbarten Stundensätzen orientiert, muss in Ermangelung dessen auf das zurückgegriffen werden können, was das übliche Vergütungsniveau kennzeichnet. 24 Vorstehendes beansprucht indessen nur dann Gültigkeit, wenn der Sachverständige vom Umfang seiner Tätigkeit auch als - dem Leitbild entsprechend - hauptberuflicher Gutachter tätig wird. Ganz wesentlich der Umstand, dass medizinische und psychologische Sachverständige in aller Regel in dieser Funktion nicht hauptberuflich tätig werden, hat den Gesetzgeber veranlasst, neben den vergütungsorientierten Honorargruppen 1 bis 13 überhaupt die flexiblen Honorargruppen M1 bis M 3 einzuführen (BT-Drucks. 15/1971, S. 182). Diese beziehen sich damit zwar im Ergebnis ihrer Bezeichnung und ihres Kriterienkatalogs, aber nicht notwendigerweise der Sache nach auf eine Begutachtung ausschließlich durch einen Mediziner oder Psychologen. Es kommt für die Einstufung eines anthropologischen Sachverständigen mithin auch darauf an, ob er dieser Tätigkeit hauptberuflich, dann Honorargruppe 6, oder nebenberuflich, dann Honorargruppen M 1 bis M 3, nachgeht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in der Begründung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vorgeschlagen hat, in der Praxis könne für diese Fälle auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 zurückgegriffen werden. Ungeachtet des Umstands, dass diese Erwägung weder bindend ist noch dass sie erkennbar die Basis der gesetzgeberischen Entscheidung formuliert, lässt sich daraus jedenfalls ableiten, dass den Honorargruppen M 1 bis M 3 eine gewisse Auffangfunktion zukommen soll. Dies wiederum bestätigt das oben formulierte Ergebnis, wonach im Falle der Möglichkeit der Einstufung die Honorargruppe 6 greift und andernfalls auf M 1 bis M 3 zurückgriffen werden kann. Anders verstehbaren Ausführungen in der Kommentarliteratur (Meyer/Höver/Bach/Overlack, 26. Aufl., S. 153; Binz/Dörndörfer, 3. Aufl., JVEG § 9 Rn. 15) vermag sich die Kammer mangels näherer Begründung dort nicht anzuschließen. 25 Soweit schließlich die - bereits dargestellte - Gesetzesbegründung hinsichtlich einer Nichteinstufung auch darauf verweist, in Bezug auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fotos und die Anzahl der Betroffenen beziehungsweise Beschuldigten könne die Begutachtung variieren (BT-Drucks. 17/11471, S. 355), veranlasst dies die Kammer nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dieser Aspekt erscheint nicht nur vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen nachgeordneter Bedeutung zu sein, er führt auch in der Sache nicht weiter. Denn Ausmaß und Umfang sind bei Begutachtungen aus allen eingestuften Sachgebieten niemals gleichförmig, sondern richten sich naturgemäß nach der Schwierigkeit eines konkreten Gutachtenauftrags aus. Dies findet - wie stets - entsprechende Berücksichtigung in der Dauer der Begutachtung und damit der Anzahl abzurechnenden Stunden. Hieran eine Besonderheit allein anthropologischer Begutachtungen festzumachen, hält die Kammer für nicht angängig. 26 Sie hat vor diesem Hintergrund - wie sub I. ausgeführt - Feststellungen zum Tätigkeitsschwerpunkt der Antragsgegnerin getroffen, denen die Bezirksrevisorin nicht entgegengetreten ist. Hiernach ist davon auszugehen, dass sie als hauptberuflich tätige anthropologische Sachverständige anzusehen ist. Da, was gerichtsbekannt ist, auch im Bezirk des Landgerichts Bonn seit Jahren anthropologische Gutachter entsprechend einer Einstufung in die Honorargruppe 6 vergütet worden sind, ist die vom Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Festsetzung zu bestätigen.“ 27 Diesen sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen tritt der Senat bei. 28 Die weitere Beschwerde wird letztlich allein auf die folgende Formulierung in den Gesetzesmaterialien gestützt (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 355 re.Sp.) : 29 „Das Sachgebiet „anthropologische Vergleichsgutachten“ war nicht in die Marktanalyse einbezogen und sollte aus den eingangs dargelegten Gründen daher auch nicht aufgenommen werden. Es konnte kein Markt, der die Preise bildet, ermittelt werden. Hintergrund ist, dass im privatwirtschaftlichen Bereich eine Begutachtung der in Rede stehenden Form kaum anzutreffen ist. Die Begutachtung variiert insbesondere in 30 Bezug auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fotos und die Anzahl der 31 Betroffenen bzw. Beschuldigten. Daher erscheint eine Regelung innerhalb der Sachgebietliste der Anlage, soweit diese die Sachgebiete orientiert an den Marktpreisen der Honorargruppe zu ordnet, nicht sachgerecht. In der Praxis kann gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 zurückgegriffen werden, weil die Einordnung der Tätigkeit keinen der genannten Gegenstände betrifft. Eine konkrete Zuordnung zu einer der Honorargruppe M 1bis M 3 sollte allerdings unterbleiben, um der Praxis einen ausreichenden Spielraum zu belassen, die auftretenden Fälle sachgerecht zu vergüten.“ 32 Der Sinn dieser Ausführungen, die eine Auseinandersetzung mit der vom Landgericht zitierten einhelligen gegenteiligen Auffassung von Rechtsprechung und Kommentierung (ebenso noch Hagen Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 9 Randn.8) nicht erkennen lässt, erschließt sich dem Senat nicht. Die Honorierung entsprechend den nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für medizinische und psychologische Gutachten vorbehaltenen Honorargruppen M 1 bis M 3 für eine Leistung, die ein Sachverständiger erbracht hat, der keine medizinische oder psychologische Ausbildung hat, erscheint verfehlt. 33 Andere Gründe, die die Fortführung der bisherigen Praxis der Vergütung von 34 anthropologischen Vergleichsgutachten als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, werden mit der weiteren Beschwerde nicht angeführt. 35 Soweit das Landgericht auch darauf abgestellt hat, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Sachverständigen auf der Erstellung von Gutachten liege, wird nur angemerkt, dass eine geringere Vergütung auch für einen nicht hauptberuflich tätigen Sachverständigen nicht in Betracht kommen dürfte, da das JVEG insoweit keine Differenzierung enthält, sondern allgemein vom Leitbild des selbständig und hauptberuflich in dieser Eigenschaft tätigen Sachverständigen ausgeht (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 182 li. Sp.). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die zur Abänderung der Entscheidung führen könnte, liegt darin nicht.