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Urteil

5 U 157/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0804.5U157.13.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 438/09 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.8.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger die derzeit nicht konkret absehbaren zukünftigen immateriellen und alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der Behandlung vom 20. Februar 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1623,64 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu 58% dem Kläger, zu 42% den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 438/09 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.8.2005 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger die derzeit nicht konkret absehbaren zukünftigen immateriellen und alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der Behandlung vom 20. Februar 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1623,64 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu 58% dem Kläger, zu 42% den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.