Beschluss
5 U 29/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0807.5U29.14.00
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Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (12 O 371/13) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, wobei das angefochtene Urteil zu gegebener Zeit im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen sein wird.
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (12 O 371/13) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, wobei das angefochtene Urteil zu gegebener Zeit im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen sein wird. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Abgesehen von der im Tenor dieses Beschusses angesprochenen offenbaren Unrichtigkeit, die zu gegebener Zeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen sein wird, beruht die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte vielmehr auf den Klagantrag zu 1. der Klägerin hin zu Recht lediglich in dem aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Umfange verurteilt und diesen Klagantrag im Übrigen abgewiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen: 1. Zu den Monatsmieten für die Monate September und Oktober 2011 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt schuldhaft verzögerter Wohnraumkündigung im Hinblick auf die Monatsmieten für die Monate September und Oktober 2011 verneint. Die Klägerin wehrt sich gegen diese Beurteilung ohne Erfolg mit dem Vorbringen, dass das Landgericht übersehen habe, dass die Erinnerung der Beklagten vom 14. Juli 2011 zu einer Genehmigung am 18. Juli 2011 geführt habe, und dass deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass das Betreuungsgericht auf eine frühere Erinnerung der Beklagten unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit hin entsprechend früher die Genehmigung der Wohnraumkündigung erteilt hätte, und dass bei einer angemessen frühen Erinnerung seitens der Beklagten im Mai 2011 die Genehmigung des Betreuungsgerichtes bereits im Mai 2011 hätte vorliegen können mit der Folge, dass das Mietverhältnis mit Wirkung ab Ende August 2011 hätte gekündigt werden können. Dieses Vorbringen der Klägerin verfängt schon deshalb nicht, weil entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung über die Frage, ob und ggf. wann das Betreuungsgericht bei einer früheren Erinnerung seitens der Beklagten die Genehmigung erteilt hätte, trotz der zeitlichen Nähe zwischen Erinnerung und Genehmigung nur spekuliert werden kann. Denn zum einen ist nicht bekannt, worauf es beruht, dass über den Genehmigungsantrag vom 8. März 2011 erst am 18. Juli 2011 entschieden worden ist. Und zum anderen ist es zwar selbstredend möglich, kann aber keineswegs als sicher unterstellt werden, dass die Genehmigung ausschließlich wegen der am 14. Juli 2011 erfolgten Erinnerung am 18. Juli 2011 erteilt worden ist. Vielmehr wäre es zumindest ebenso gut möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlicher, dass das Betreuungsgericht den Antrag der Beklagten nicht früher als tatsächlich geschehen beschieden hat, weil es daran durch vorrangig zu erledigende Angelegenheiten gehindert gewesen ist, dass die Entscheidung nach Erledigung der vorrangigen Angelegenheiten erst Mitte Juli 2011 getroffen werden konnte und auch unabhängig von der Erinnerung Mitte Juli 2011 getroffen worden wäre, und dass dementsprechend die zeitliche Nähe zwischen Erinnerung und Entscheidung eher zufällig ist. Denn es kommt im Gerichtsalltag in Fällen von Bearbeitungsverzögerungen infolge vorrangig anstehender anderer Angelegenheiten durchaus häufig vor, dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, zu dem eine solche in der Bearbeitung verzögerte Angelegenheit alsdann bearbeitet werden kann und auch tatsächlich bearbeitet wird, eine Sachstandsanfrage bzw. Erinnerung erfolgt. In diesen Fällen kann durchaus der fälschliche Eindruck entstehen, dass die Bearbeitung nur aufgrund der Sachstandsanfrage bzw. Erinnerung erfolgte. Eine abweichende, für die Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2003 [VII ZR 13/01, NJW 2004, 220], die die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang zitiert hat. Denn diese Entscheidung betrifft eine gänzlich andere Problematik, nämlich die Frage, ob und inwieweit ein Betreuer trotz betreuungsgerichtlicher Genehmigung eines Vertrages zur eigenverantwortlichen Prüfung dieses Vertrages verpflichtet ist. 2. Zu der Monatsmiete für den Monat Dezember 2011: Das Landgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt schuldhaft verzögerter Kündigung des Dauerauftrages betreffend die Monatsmieten in Höhe der Monatsmiete für den Monat Dezember 2011 nicht zusteht. Gegen diese Beurteilung wehrt sich die Klägerin ohne Erfolg mit dem Vorbringen, dass ein Bereicherungsanspruch der Klägerin allein schon wegen eventueller Entreicherungseinreden des Vermieters kein vollwertiges Surrogat für die zu viel gezahlte Monatsmiete für Dezember 2011 darstelle. Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil die Klägerin in keiner Weise vorgetragen hat, dass sie inzwischen – in den deutlich mehr als zwei Jahren nach der Bestellung ihres derzeitigen Betreuers – versucht habe, den aufgrund verspäteter Kündigung des Dauerauftrages zu viel an den Vermieter gezahlten Betrag von diesem zurückzufordern, und dass der Vermieter sich – ggf. mit welcher Begründung – hiergegen auf Entreicherung berufen habe. Wegen eventuell insoweit beabsichtigten ergänzenden Vorbringens wird vorsorglich auf § 531 ZPO hingewiesen. 3. Zu dem geltend gemachten Schaden wegen nicht fristgerecht gezahlter Rechnungen für Rettungsdiensteinsätze: Auch in Bezug auf die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten wegen nicht fristgerechter Zahlung von Rechnungen über Rettungsdiensteinsätze hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Zu den von der Klägerin insoweit vorgelegten Unterlagen gehören zwar die Gebührenbescheide zu den betroffenen acht Rettungseinsätzen und es ergibt sich aus den Unterlagen auch, in welcher Höhe zu den jeweiligen Rettungseinsätzen jeweils Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten in Rechnung gestellt worden sind. Anhaltspunkte, die eine Prüfung zu der Frage ermöglichen könnten, ob die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten zu Recht erhoben und gezahlt worden sind, lassen sich demgegenüber weder aus dem Vortrag der Kläger einschließlich der vorgelegten Unterlagen noch aus dem Akteninhalt im Übrigen entnehmen. Und Vortrag hätte der Klägerin insoweit nach ihrem eigenen Vortrag leicht möglich sein müssen, weil sie vorgetragen hat, dass sie neben den Gebühren für die Rettungsdiensteinsätze auch die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten geprüft und für korrekt befunden habe. Wenn die Klägerin bzw. ihr derzeitiger Betreuer aber die Berechtigung der Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten geprüft hat, was im Übrigen ihrem Betreuer vor Zahlung der entsprechenden Beträge an die Stadt Aachen auch oblegen hat, hätte sie die Grundlagen für diese Prüfung ohne weiteres vortragen können. Und Veranlassung zu entsprechendem Vortrag hätte hierzu in erster Instanz auch ohne einen ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis nicht zuletzt deshalb bestanden, weil die Beklagte die Berechtigung dieser Positionen angegriffen hatte. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung rügt, dass das Landgericht nicht auf die diesbezüglichen Mängel im klägerischen Vortrag hingewiesen habe, geht diese Rüge schon deshalb ins Leere, weil die Klägerin auch mit der Berufungsbegründung entsprechenden Vortrag nicht nachgeholt und lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Angemessenheit der Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten beantragt hat. Mangels schlüssigen Vortrages kommt indes eine solche Beweisaufnahme ersichtlich nicht in Betracht. Im Übrigen sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch hier eventuell beabsichtigtem ergänzendem Vortrag § 531 ZPO entgegenstehen dürfte. 4. Zu dem Schaden wegen verspätet bei der Beihilfestelle eingereichter Rechnungen über die Rettungseinsätze: Das Landgericht hat den Schadensbetrag, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagte diverse Rechnungen für Rettungseinsätze zu spät bei der Beihilfestelle eingereicht hat mit der Folge, dass insoweit eine Erstattung nicht erfolgt ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung um 236,89 Euro gekürzt. Insbesondere hat das Landgericht die jeweiligen Mitverschuldensanteile der beiden Betreuer zu Recht und mit zutreffender Begründung als gleichwertig bewertet. Der bloße Hinweis der Klägerin auf das von der Beklagten „hinterlassene Aktenchaos in den Betreuungsunterlagen“ in diesem Zusammenhang bietet aus den Gründen von S. 11 der angefochtenen Entscheidung, mit denen sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht näher auseinandersetzt, keine Veranlassung für eine für die Klägerin günstigere Entscheidung. 5. Zu dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation: Das Landgericht hat schließlich auch zu Recht und mit zutreffender Begründung den von der Klägerin im Wege der Drittschadensliquidation geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des zeitlichen Mehraufwandes ihres derzeitigen Betreuers aufgrund des von der Beklagten verschuldeten Betreuerwechsels nicht anerkannt. Bei ihrem Berufungsvorbringen insoweit scheint die Klägerin sowohl die Gesetzeslage zur Vergütung von Betreuern als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu auszublenden. Nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern [im Folgenden: VBVG] hat der Gesetzgeber eine Pauschalvergütung für Berufsbetreuer [der derzeitige Betreuer der Klägerin ist ausweislich der von ihr in Kopie vorgelegten Bestellung vom 18. April 2012 (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.) Berufsbetreuer] eingeführt und in den §§ 4, 5 VBVG ein Vergütungssystem schaffen wollen, das einerseits eine einfache und streitvermeidende Abrechnung der Betreuervergütung ermöglicht und das andererseits den Berufsbetreuern eine auskömmliche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt [vgl. hierzu etwa: BGH, Beschluss vom 26. März 2014, XII ZB 346/13, NJW 2014, 1811, Juris-Rn. 9 m. w. N.]. Dabei hat sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise für ein Vergütungssystem auf der Grundlage einer Mischkalkulation entschieden, das zwangsläufig dazu führt, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist, wobei diese Fälle allerdings bei Berufsbetreuern, die regelmäßig mehr als zehn Betreuungen führen, durch solche Fälle ausgeglichen werden, bei denen die Pauschale den erbrachten Leistungs- und Aufwendungsumfang übersteigt [vgl. hierzu etwa BGH, a. a. O., m. w. N. – st. Rspr.]. Der von der Klägerin beklagte Umstand, dass im Falle eines Betreuerwechsels wegen pflichtwidrigen Verhaltens des früheren Betreuers regelmäßig – wie auch im vorliegenden Streitfall – in der Anfangszeit der Tätigkeit des neuen Betreuers von diesem ein erheblicher Mehraufwand zu bewältigen ist, ist vom Gesetzgeber bei Einführung des Vergütungssystems im VBVG gesehen und bei der Höhe der festgelegten Pauschalen berücksichtigt worden [vgl. hierzu etwa: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. März 2006, 3 W 3/06, NJW-RR 2006, 873, Juris-Rn. 9 m. w. N.]. Soweit das Oberlandesgericht Zweibrücken insoweit eine Ausnahme erwogen und für gerechtfertigt gehalten hat, bezog sich dies auf einen Sachverhalt, der weder mit dem hier vorliegenden Streitfall vergleichbar noch verallgemeinerungsfähig ist. Denn der Entscheidung des OLG Zweibrücken lag ein Sachverhalt zugrunde bei dem der neue Betreuer zusätzlich zu den bereits zuvor festgelegten Aufgabenkreisen mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Regressansprüchen der Betroffenen gegen den früheren Betreuer bestellt worden war, wobei insoweit Regressansprüche in Höhe von 140.000 Euro im Raume gestanden haben [OLG Zweibrücken, a. a. O.]. Und auch für diesen Fall hat das OLG Zweibrücken nicht etwa eine Honorarabrechnung in der von der Klägerin hier vorgetragenen Art [40 Arbeitsstunden zu je 50 Euro = 2.000 Euro] erwogen und für gerechtfertigt gehalten. Vielmehr hat das OLG Zweibrücken entschieden, dass in dem ihm vorliegenden Streitfall wegen der angesprochenen Besonderheiten ausnahmsweise die bei einem Betreuerwechsel an sich nicht einschlägige Pauschale des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG Anwendung finde [OLG Zweibrücken, a. a. O., Juris-Rn. 6 – 12]. Mit dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Sachverhalt ist der vorliegende Streitfall indes nicht zu vergleichen, weil zum einen die Bestellung des neuen Betreuers nicht als zusätzliche Aufgabe den Aufgabenkreis der Geltendmachung von Regressansprüchen des Betreuten umfasst, und weil zum anderen – bei allem Respekt vor der Mehrarbeit des derzeitigen Betreuers der Klägerin in der Anfangszeit seiner Tätigkeit für die Klägerin und bei allem Verständnis für den von diesem in diesem Zusammenhang offenbar empfundenen Unmut – im vorliegenden Streitfall weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass der Mehraufwand wegen des von der Beklagten verschuldeten Betreuerwechsels den in solchen Fällen üblichen und bei den gesetzlichen Regelungen der Betreuervergütung berücksichtigten Mehraufwand überstiegen hätte. Im Hinblick auf das Vorstehende bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob es entsprechend der Auffassung der Klägerin möglich ist, den von der Klägerin beklagten Mehraufwand ihres derzeitigen Betreuers in der ersten Zeit seiner Tätigkeit für sie im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen, was zumindest zweifelhaft sein dürfte. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO]. III. Zu Recht weist die Klägerin in ihrer Berufung darauf hin, dass das Landgericht ihren Klagantrag zu 2. betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,55 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 15. Dezember 2012 offensichtlich aus Versehen übergangen hat. Insoweit wird das angefochtene Urteil zu gegebener Zeit wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen sein. Denn aufgrund des Inhalts der angefochtenen Entscheidung unterliegt es keinem Zweifel, dass das Landgericht dem Klagantrag zu 2. in voller Höhe entsprochen hätte, wenn es ihn nicht übersehen hätte. Die Forderungen der Klägerin sind nach der angefochtenen Entscheidung – unter anderem – in Höhe des Gegenstandswertes, der der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten [S. 9 der Klageschrift] zugrunde liegt, berechtigt, das Landgericht hat insoweit Verzug angenommen und offensichtlich entspricht die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf S. 9 der Klageschrift dem insoweit Üblichen und ist in jeder Hinsicht korrekt. Soweit die Beklagte erstmals in ihrer Berufungserwiderung bestreitet, dass die Klägerin die entsprechenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten tatsächlich gezahlt hat, handelt es sich um neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, wobei Gründe für die Zulassung dieses Vorbringens weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Köln, den 07.08.2014 Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat