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Beschluss

19 U 67/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0814.19U67.14.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 300/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 300/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Nach den zugrundezulegenden Tatsachen entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB, den Kapitalwert der Altersversorgung in der Weise zu berücksichtigen, dass in korrespondierender Höhe ein Ausgleichsanspruch des Klägers nicht entstanden ist. Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass dies insbesondere aus § 7 VEA 85 folgt, wonach ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe des Kapitalwerts der gesamten Versorgungsleistung nicht entsteht. Auch wenn diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 HGB und 89b Abs. 1 HGB i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (vgl. BGH , NJW 2003, 1241; BGH , NJW 2003, 1244), kann aus der Vereinbarung der Anrechnungsklausel geschlossen werden, dass die Parteien es bei Vertragsschluss für billig erachtet haben, den Ausgleichsanspruch in Höhe der Versorgungsleistung nicht entstehen zu lassen. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urt. vom 17.08.2001 - 19 U 206/00 - VersR 2001, 1377, bestätigt durch den BGH , a. a. O., zu § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB a. F.), können Leistungen des Unternehmers zum Zwecke der Altersversorgung des Vertreters bei der gemäß § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB vorzunehmenden Abwägung von Bedeutung sein, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre. Dies beruht auf dem Gedanken der „funktionellen Verwandtschaft“ zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung sowie darauf, dass die Altersversorgung den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt. Denn der Ausgleichsanspruch hat nicht nur Vergütungscharakter, sondern beinhaltet stets auch ein Element der Versorgung. Die ungekürzte Gewährung des Ausgleichsanspruches kann dann zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbelastung des Unternehmers führen (vgl. BGH , NJW 1966, 1962; BGH , NJW 1982, 1814; BGH , NJW-RR 2006, 1542; vgl. auch Senat , Urt. vom 01.08.2003 - 19 U 39/02 - BeckRS 2010, 12407; OLG München , NJOZ 2007, 3872; OLG München , BeckRS 2009, 22694; OLG München , BeckRS 2010, 29115; OLG Celle , NJOZ 2005, 2588). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch eine unwirksame Anrechnungsvereinbarung berücksichtigt, weil die Parteien durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sie für der Billigkeit entsprechend erachten (vgl. BGH , NJW 2003, 1244). Ebenso ist anerkannt, dass auch eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung der Anrechnung jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn dies zwischen den Parteien - wenn auch unwirksam - vertraglich vereinbart worden war (vgl. BGH , VersR 1984, 184; OLG München , BeckRS 2010, 29115). Hier schwindet zwar der funktionale Zusammenhang zwischen der Versorgungsanwartschaft und dem Ausgleichsanspruch, weil der Vertreter bei Ausscheiden nicht sofort über das Versorgungskapital verfügen kann, insbesondere, wenn es zudem - wie hier - unveräußerlich ist. Allerdings hat der Vertreter durch die freiwillige Annahme eines solchermaßen unter Anrechnungsvorbehalt stehenden Versorgungsangebotes signalisiert, dass er die Konditionen des Unternehmers akzeptiert und damit gleichsam einen wesentlichen Umstand für die Bejahung der Billigkeit einer Anrechnung gesetzt. In einem solchen Fall sind deshalb ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen auch bei Fälligkeitsdifferenz aus Billigkeitsgründen regelmäßig auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen, so dass der nach der Vorteils- und Verlustprognose in Betracht kommende Ausgleich - soweit der Kapitalwert der Versorgungszusage den Ausgleichsanspruch abdeckt - grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht. Das Landgericht hat die vorgenannten Grundsätze ohne Rechtsfehler auf den vorliegenden Fall übertragen und den Kapitalwert des Versorgungsanrechtes in voller Höhe angerechnet. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils keine Veranlassung. Dass § 7 VEA das Wort „Billigkeit“ nicht erwähnt, ändert nichts daran, dass der Sinn der Klausel nach dem objektiven Empfängerhorizont unzweideutig darin liegt, eine Doppelbelastung der Beklagten zu vermeiden. Mit diesem Verständnis kann mithin auch zwanglos angenommen werden, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, dass eine Anrechnung der Billigkeit entspricht. Dass der Kläger die Anrechnungsklausel insoweit missverstanden haben könnte, ist aufgrund der Klarheit ihres Sinngehaltes nicht nachvollziehbar. Dass die Beklagte selbst ein anderes Klauselverständnis aufgewiesen hat, kann dem Schreiben vom 18.12.2012 - worauf der Kläger abstellt - nicht entnommen werden. Die Beklagte hat dort lediglich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines den Ausgleichswert übersteigenden Kapitalwertes des Versorgungsanrechtes die Zahlung in Höhe des Ausgleichswertes (als Mindestleistung) erst zu einem späteren Zeitpunkt (sprich bei Renteneintritt) erfolgen wird. Damit hat die Beklagte aber gerade deutlich gemacht, dass sie von einer der Billigkeit entsprechenden Anrechnung ausgeht. Es kann auch keinen Zweifeln unterliegen, dass die Versorgung ausschließlich und auf freiwilliger Basis aus Mitteln der Beklagten erwirtschaftet worden ist. Insofern kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Die Beklagte war von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, für den Kläger eine Altersversorgung zu begründen. An dem Charakter der Freiwilligkeit ändert es insofern nichts, dass sie dem Kläger unter § 5 des Vertrages die Möglichkeit eingeräumt hat, die Aufnahme in die Versorgungseinrichtung für den Außendienst zu beantragen (vgl. BGH , BeckRS 2014, 11252, Rn. 27; OLG Celle , NJOZ 2005, 2588). Dass sich die Höhe der Versicherungssumme an der jährlichen Leistung des Klägers (Netto-Neugeschäft) ausgerichtet hat, ist irrelevant. Die Arbeitsleistung des Klägers bestimmte lediglich die Höhe der Versorgung, nicht aber die Person des Beitragszahlers. Die Versorgungsbeiträge sind unstreitig bis zum 31.12.2012 allein von der Beklagten gezahlt worden. Nach den vorstehenden Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Darlegungen der Beklagten zur Billigkeit der Anrechnung. Welche Folgerungen aus der Rechtsprechung des EuGH zur Handelsvertreterrichtlinie in Bezug auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu ziehen sind, kann deshalb dahinstehen, zumal die Handelsvertreterrichtlinie auf den Versicherungsvertreter ohnehin nicht anwendbar und eine richtlinienkonforme Erstreckung mangels Gleichbehandlungsbedürfnisses zudem nicht geboten ist (vgl. BGH , NJW-RR 2012, 674). II. Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Berufungsrücknahme und die damit einhergehende Kostenersparnis nach Nr. 1220 KV-GKG hingewiesen.