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Beschluss

26 U 5/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0818.26U5.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. März 2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln (7 O 313/11) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : I. 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus einer behaupteten anwaltlichen Fehlberatung im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches gegen ihren früheren Ehemann, Rechtsanwalt Dr. K, geltend. 3 Die Klägerin, die am 24. März 2003 rechtskräftig geschieden worden war, mandatierte die Beklagten im Oktober 2005 im Hinblick auf einen Zugewinnausgleich, wobei auf Seiten der Beklagten in der Folge insbesondere die beiden früheren Eheleuten bekannte Beklagte zu 3. tätig wurde. Die Beklagten erhoben unter dem 16. Januar 2006 im Namen der Klägerin gegen Dr. K Stufenklage vor dem Amtsgericht Köln (306 F 34/26) und erstritten unter dem 3. April 2006 ein Teilanerkenntnis-Urteil. Die Klägerin wurde ihrerseits durch Teilanerkenntnis-Urteil vom 21. September 2006 zur Auskunft verurteilt. Die Akten wurden, nachdem das Verfahren bis dahin nicht weiterbetrieben worden war, am 23. April 2007 vom Amtsgericht weggelegt. Bereits vor diesem Zeitpunkt war zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3. eine umfangreiche telefonische und schriftliche Korrespondenz hinsichtlich der weiteren Förderung des Verfahrens geführt worden, die sich anschließend fortsetzte. 4 Mit Schreiben vom 22. April 2008 beendete die Klägerin das Mandat, nachdem die Parteien bis dahin (auch) eine Einigung hinsichtlich der Honorarfrage nicht erzielen konnten, und beauftrage gleichzeitig die –auch im vorliegenden Verfahren in erster Instanz für sie tätig gewesenen – Prozessbevollmächtigten. Diese bestellten sich in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht. Die Klägerin ging indes erst im Jahre 2010 auf die Leistungsstufe über und machte gegen Dr. K einen Zahlungsanspruch in Höhe von 452.745,69 € geltend. Die Klage wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 17. März 2011 abgewiesen, weil sich der Prozessgegner erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hatte. 5 Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, pflichtwidrig die – nach ihrer Auffassung am 22. Mai 2007 eingetretene - Verjährung nicht geprüft und notiert sowie keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen getroffen zu haben. Sie hat behauptet, ihr hätte ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von bereits im April 2005 von ihr berechneten 332.919,00 € gegen ihren ehemaligen Ehemann zugestanden, der ihr in dem familiengerichtlichen Verfahren ohne die anwaltliche Pflichtverletzung der Beklagten auch zugesprochen worden wäre. Dieser Anspruch sowie Verfahrenskosten in Höhe von 24.218,85 € waren nach einer Klageerhöhung zuletzt Gegenstand der erstinstanzlichen Klageforderung. 6 Die Beklagten haben u.a. eingewendet, der Klägerin sei es nur darum gegangen, den Auskunftsanspruch gegen ihren früheren Ehemann titulieren zu lassen, um „Druck aufzubauen“. Die Durchführung einer Zahlungsklage und deren Vollstreckung habe sie dagegen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Zudem sei eine Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich während der Zeit der Mandatierung nicht eingetreten. Sie haben sich zudem auf die Einrede der Verjährung berufen. Widerklagend haben die Beklagten einen Honoraranspruch in Höhe von 4.471,10 € geltend gemacht. 7 Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage mit am 28. März 2013 verkündetem Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Kammer hat zwar einen anwaltlichen Beratungsfehler der Beklagten angenommen, indem diese nicht die Verjährungsfristen im Zusammenhang mit dem gegenüber Dr. K geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch überprüft hätten. Das Landgericht hat gleichwohl einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Dabei hat sich die Kammer auf zwei Erwägungen gestützt: Zum einen (Hilfserwägung) sei die Zugewinnausgleichsforderung entgegen der Auffassung des AG Köln in dem Verfahren 306 F 34/06 zum Zeitpunkt der Kündigung des Mandats im April 2008 infolge sukzessiv geführter Verhandlungen zwischen der Klägerin und Dr. K noch nicht verjährt gewesen. Insoweit müssten sich die Beklagten eine aus der Streitverkündung in dem Verfahren AG Köln resultierende Nebeninterventionswirkung nicht zurechnen lassen. Zum anderen (Haupterwägung) sei vorliegend die zugunsten der Klägerin streitende Vermutung beratungskonformen Verhaltens in Anbetracht ihrer zögerlichen und unentschlossenen Haltung gegenüber den Beklagten, welches sich auch in dem Mandatsverhältnis mit ihren neuen Prozessbevollmächtigten (zunächst) fortgesetzt habe, erschüttert. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass sie bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die drohende Verjährung sofort das Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen in Bezug auf die höchstmögliche Forderung angeordnet hätte. 8 Dagegen hat (nur) die Klägerin – vertreten durch ihre neue Sozietät – Berufung eingelegt, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 357.137,85 € nebst Zinsen, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begehrt. 9 Die Klägerin wendet ein, das Landgericht habe Hinweispflichten verletzt und (ohne die angekündigte und gebotene Beweisaufnahme) einen unzutreffenden Sachvortrag zugrundegelegt. Dieser Verfahrensfehler berechtige sie, im Berufungsrechtszug neue Tatsachen vorzutragen. Im Einzelnen rügt die Klägerin, das Landgericht habe den Zeitraum der Verjährungshemmung unzutreffend berechnet. Tatsächlich sei der Zu-gewinnausgleichsanspruch bereits am 23. Dezember 2007 verjährt gewesen. Es folgen umfangreiche Ausführungen zu der den Beklagten anzulastenden Pflichtverletzung (von der indes auch das Landgericht ausgegangen ist). Die anwaltliche Fehlberatung sei auch kausal für den ihr entstandenen Schaden geworden. Es stelle eine Verdrehung der Tatsachen dar, dass die Klägerin immer nur eine vergleichsweise Einigung angestrebt und ein gerichtliche Durchsetzung nicht gewollt hätte. 10 Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. 11 Der Senat hat unter dem 14.Januar 2014 einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassen, der den Parteien in unvollständiger Form zugestellt worden ist.Mit Schriftsatz vom 14.Februar 2014 hat die Klägerin den im Anschluss an die Beklagten im Vorverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet; diese sind mit Schriftsatz vom 25. März 2014 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. 12 13 I. 14 Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 14. Januar 2014 in der Fassung vom 23. April 2014 auf Folgendes hingewiesen: 15 „ Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 16 Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagten würde voraussetzen, dass diesen innerhalb des übertragenen Mandats ein anwaltliches Fehlverhalten anzulasten wäre und darüber hinaus bei pflichtgemäßer Beratung die Klägerin in dem gegen Dr. K geführten Zugewinnausgleichsrechtsstreit in Höhe des von ihr behaupteten Anspruches obsiegt hätte. 17 Davon kann nicht ausgegangen werden. 18 Der Sachverhalt bietet jenseits der Argumentation des Landgerichts bereits Zweifel an der Annahme pflichtwidrigen Handelns der Beklagten. Zwar ist es zutreffend, dass der Anwalt, jedenfalls wenn gegenteilige Anhaltspunkte nicht vorliegen, zu einer umfassenden Rechtsberatung verpflichtet ist, die sich insbesondere auch auf die Frage einer drohenden Verjährung zu erstrecken hat. Der Umfang seiner Beratungspflicht hängt indes vom konkreten Gegenstand des Auftrags und den sonstigen Umständen des Mandatsverhältnisses ab. Die Beklagten haben vorliegend beachtliche Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von einem (zunächst) gegenständlich auf die Geltendmachung des Auskunftsanspruches beschränkten Auftragsverhältnis auszugehen. Selbst wenn man wie die Kammer eine Beratungspflicht annimmt, ist im Hinblick auf die Intensität der geschuldeten Beratung (vgl. hierzu: Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., Kap.12 Rdnr. 11 m.w.N.) zu fragen, ob die Beklagten eine konkrete Berechnung bezüglich des Eintritts der Verjährung schuldeten. Dagegen spricht, dass eine entsprechende Festlegung angesichts der verschiedenen sukzessiv in Betracht kommenden Hemmungstatbestände vorliegend durchaus schwierig war und jedenfalls gründliche Informationen durch die Klägerin vorausgesetzt hätte. Bei der Klägerin handelt es sich zudem um eine langjährig berufserfahrene Rechtsanwältin, der die drohende Verjährung sehr wohl bewusst war. Angesichts dessen erscheint es vertretbar, den Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 10. Dezember 2007 (Anl. K 16), bei weitergehender Untätigkeit der Klägerin drohe Verjährung, als Erfüllung der anwaltlichen Pflichten genügen zu lassen. 19 Dies bedarf indes keiner Vertiefung, denn unabhängig von der Beurteilung des anwaltlichen Handelns der Beklagten teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass ein eventueller Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns gegen ihren früheren Ehemann zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandats noch nicht verjährt war und demzufolge der Versuch einer früheren Durchsetzung jedenfalls nicht an der Erhebung der Einrede gescheitert wäre. Darüber hinaus hat die Klägerin jedenfalls nicht darlegen können, dass sie im Falle einer zutreffenden Aufklärung durch die Beklagten das amtsgerichtliche Verfahren in den nachfolgenden Leistungsstufe weiterbetrieben hätte. Das gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin annähme, dass die Weiterführung des Stufenverfahrens trotz des ganz erheblichen Prozess- und Kostenrisikos die nach den Umständen einzige vernünftige Handlungsalternative gewesen wäre. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche und sorgfältige Begründung in der angefochtenen Entscheidung, die er ohne Einschränkungen teilt. 20 2. 21 Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Rechtsmittel kann gem. § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. 22 Derartige Rechtsfehler zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. 23 a) 24 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung des Mandats (22.4.2008) ein Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die zwischen den damaligen Parteien stattfindenden Verhandlungen noch nicht verjährt war. 25 Für Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB genügt nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. statt aller: BGH, Urt. v. 01.07.2010 – IX ZR 40/07 -) jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Umstände, sofern nicht eine entsprechende Erörterung oder jede Leistung sofort und eindeutig abgelehnt wird. 26 Mit dieser Maßgabe sind die Berechnungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen und der Dauer der Hemmung der Verjährung auf der Grundlage des vorgelegten Schriftverkehrs zwischen der Klägerin und Dr. K zutreffend. Selbst wenn man mit der Klägerin einzelne Zeiträume kürzer fassen würde, hätte für die neuen Prozessbevollmächtigten noch hinreichend Gelegenheit bestanden, das Verfahren vor dem Amtsgericht hinsichtlich des Zahlungsanspruches aufzunehmen. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass eine (erstmalige) Hemmung der Verjährung erst durch den Schriftverkehr im Herbst 2003 begonnen hat. Gespräche über den (seinerzeit noch bevorstehenden) Zugewinnausgleich haben bereits vor der Beendigung des Güterstandes stattgefunden und sind über den Stichtag des § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB hinaus geführt worden. Sie haben demzufolge jedenfalls mit diesem Zeitpunkt Wirkung entfaltet. Nicht zu beanstanden ist es weiterhin, dass das Landgericht einen Zeitraum für das „Einschlafen der Verhandlungen“ berücksichtigt hat. Dessen Bemessung hängt von den Umständen des Einfalles ab. Von einer endgültigen Ablehnung von Vergleichsgesprächen durch Dr. K kann aber schon deswegen keine Rede sein, weil selbst die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass die Bemühungen umeine eventuelle gütliche Regelung des Zugewinnausgleichs ihre Fortsetzung gefunden haben. So hat sie in dem Schiedsgerichtsverfahren die Angelegenheit wieder aufgegriffen und mit Schriftsatz vom 20. April 2005 einen ausführlichen handschriftlichen, auf den 10. April 2005 datierten Vergleichsvorschlag (Bl. 339 d.A.) unterbreitet., auf dessen Grundlage eine Gesamtbereinigung – also auch der Zugewinnausgleichsansprüche – vorgenommen werden sollte. Dieser Verlauf stützt die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin das Schreiben ihres damaligen Ehemannes vom 10. Oktober 2003 nicht als das letzte Wort in dieser Angelegenheit verstanden hatte. Dieses Schreiben kann nicht, wie die Klägerin meint, in dem Sinne verstanden werden, dass Dr. K die Auseinandersetzung über einen Zugewinnausgleich verbindlich abgelehnt hat. Vielmehr hat er diesen von einer wechselseitigen Berechnung abhängig gemacht. Dass er im Ergebnis möglicherweise einen eigenen Anspruch für möglich gehalten hat, steht der Annahme von Verhandlungen aber nicht im Wege. 27 Dass das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung vom zu einer anderen Beurteilung gelangt ist, steht dem nicht entgegen, denn in diesem Verfahren sind, was die Kammer zutreffend herausgestellt hat, nicht sämtliche Hemmungstatbestände eingeführt worden. Die Berechnung der Verjährung, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, müssen sich die Beklagten nicht zurechnen lassen, wogegen mit der Berufung auch nichts erinnert wird. 28 Von einer Verletzung von Hinweispflichten, die einen Verfahrensverstoß begründen und die Klägerin zu neuem Vortrag im Berufungsrechtszug berechtigen könnten, kann nicht die Rede sein. Das Gericht hat gem. § 139 Abs. 2 ZPO auf entscheidungserhebliche Umstände hinzuweisen, die von einer Partei ersichtlich nicht berücksichtigt worden sind bzw. berücksichtigt werden konnten. Die Beklagten haben indes – das gilt insbesondere für den Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 – sehr ausführlich auf die Verjährungsproblematik hingewiesen. Es versteht sich von selbst, dass dieser Vortrag im Falle seiner Erheblichkeit Berücksichtigung finden würde, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises bedurfte. Dies zumal die Klägerin dazu ihrerseits vor der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 25. Januar 2013 Stellung genommen hatte. Die Klägerin hätte somit Anlass gehabt, das in Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vortrags nunmehr als Anlage BB3 zu den Akten gereichte Schreiben des Dr. K vom 17. März 2009 bereits dem Landgericht vorzulegen. Unabhängig davon ändert dieses Schriftstück im Ergebnis aber auch nichts an der Beurteilung der Hemmung der Verjährung. Dr. K hat darin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er zu diesem, hier nicht relevanten Zeitpunkt nicht an Verhandlungen über einen Zugewinnausgleich zugunsten der Klägerin interessiert sei. Dies indes deswegen, weil er sich selber einen Ausgleichsanspruch ausgerechnet hatte. An dem Umstand, dass die Parteien in der Vergangenheit tatsächlich eine gütliche Einigung zumindest erwogen haben, ändert das nichts. 29 b) 30 Der Senat folgt insbesondere aber der Auffassung des Landgerichts auch insoweit als es die Ursächlichkeit einer (evtl.) Pflichtwidrigkeit der Beklagten für den Eintritt des behaupteten Schadens verneint hat. Die Kammer hat aus dem zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel und dem – unstreitig – zögerlichen Verhalten der Klägerin den Schluss gezogen, dass diese an einer Fortführung des Verfahrens nach Erlass der Teilanerkenntnis-Urteile offenbar nicht interessiert gewesen ist. Beispielhaft ist auf ihr Schreiben vom 25. Februar 2008 (Anl. K 18) zu verweisen, indem es heißt, sie (die Klägerin) sei „von vornherein auf einen vernünftigen Kompromiss“ aus gewesen. Die Klägerin ist auch trotz mehrfacher Aufforderungen der Beklagten zu 3., ihr Unterlagen zukommen zu lassen bzw. Informationen zu erteilen, untätig geblieben. Dies hat schließlich dazu geführt, dass die Akten sowohl vom Amtsgericht als auch von den Beklagten (siehe deren Schreiben vom 26. März 2007, Bl. 154 d.A.) weggelegt worden sind. Bereits dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass es der Klägerin nicht in erster Linie um eine streitige Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Ehemann ging. Vor dem Hintergrund drohender Verjährung vollends unverständlich ist es schließlich, dass die Klägerin auch nach Beendigung des Mandats mit den Beklagten das Verfahren nicht zeitnah weiterbetrieben hat. Obgleich nunmehr aller Anlass bestanden hätte, in die nächste Leistungsstufe überzugehen, haben ihre neuen Prozessbevollmächtigten, die offenbar im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung ebenfalls kein Eilbedürfnis gesehen haben, erst über ein Jahr später Terminsantrag bezüglich der Leistungsstufe 2 und wiederum über ein weiteres Jahr später einen bezifferten Leistungsantrag angekündigt. Eine nachvollziehbare Erklärung für dieses Prozessverhalten außer derjenigen, dass die Klägerin die Durchführung einer Leistungsklage scheute (vgl. dazu wiederum ihr Schreiben vom 1. Februar 2008: „die Chancen, diesen (Anspruch) durchzusetzen, dürften gering sein“) hat sie nicht geliefert. Die Berufungsbegründung verhält sich dazu nicht. Auch als Spezialistin auf dem Gebiet des Baurechts dürfte der Klägerin nicht entgangen sein, dass die Durchsetzung eines bezifferten Zugewinnausgleichsanspruches über sieben Jahre (!) nach Beendigung des Güterstandes kaum erfolgversprechend gewesen sein dürfte. Die nach Jahren vorgenommene Bezifferung der Forderung und die (prozessual verspätete) Streitverkündung lassen es als naheliegend erscheinen, dass dieses prozessuale Vorgehen allein dem Ziel diente, Regressansprüche gegen die Beklagten vorzubereiten. 31 3. 32 Angesichts des Vorstehenden erübrigt sich auch eine Prüfung der Berechtigung des in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln durchzusetzenden Anspruchs. Auch insoweit bestehen erhebliche Zweifel. Die Beklagten haben dies bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, es habe zu keinem Zeitpunkt einen von Dr. K anerkannten Teilbetrag gegeben. Vielmehr war es so, dass dieser in dem amtsgerichtlichen Verfahren seinerseits vom Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruches ausgegangen war. Die Klägerin selbst ist im Schreiben vom 28. November 2005 von einem Anspruch zu ihren Gunsten in einer Größenordnung von 100.000 € ausgegangen. In dem bereits zitierten Schreiben vom 25. Februar 2008 ist dann von einem theoretisch rechnerisch sich ergebenden Anspruch von 300.000 € die Rede, der allerdings nur teilweise durchsetzbar sei.“ 33 Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 34 Nachdem den Streithelfern mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 der Streit verkündet worden ist, sind sie mit Schriftsatz vom 25. März 2014 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. 35 In ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats machen sie geltend, dass der Senat nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgehen könne, da die Berufung der Klägerin Aussichten auf Erfolg habe. Im Übrigen hätten sie ein Interesse daran, dass ein Urteil nach mündlicher Verhandlung ergehe, damit ersichtlich sei, welches Vorbringen der Streithelfer der Senat möglicherweise nicht mehr berücksichtigt habe. 36 Weiter sind sie der Ansicht, dass die Streitverkündung der Klägerin an die Beklagten ordnungsgemäß gewesen sei, so dass eine Bindungswirkung auch an die Verjährungsberechnung des Amtsgerichts eingetreten sei. 37 Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass verjährungshemmende Verhandlungen der Klägerin mit ihrem Ehemann über den Zugewinnausgleich geführt worden seien; der damalige Ehemann der Klägerin habe aber über einen etwaigen Zugewinnausgleich, den er an die Klägerin zahlen solle, nicht verhandelt, sondern eine Zahlung stets abgelehnt. Dies reiche für den Begriff der Verhandlungen nicht aus. Auch die Berechnung der Verjährungsfrist durch das Landgericht im Übrigen sei unzutreffend. Letztlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens der Klägerin im konkreten Fall nicht greife. 38 Sie beantragen, 39 1. Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, 2. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. März 2013 (7 O 313/11) aufzuheben und den Rechtsstreit nach § 538 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO an das Landgericht Köln zurückzuverweisen. 40 II. Die Berufung der Klägerin hat nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist, wird über das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden. 41 Das Vorbringen der Parteien und der Streitverkündeten auf den Hinweisbeschluss des Senats gibt keinen Anlass, von der beabsichtigten Verfahrensweise abzuweichen: 42 Die Klägerin beruft sich in ihrer Stellungnahme erneut vorrangig darauf, dass den Beklagten eine anwaltliche Pflichtverletzung zur Last zu legen sei, weil sie sie nicht unter Vorlage einer konkreten Berechnung über die drohende Verjährung informiert hätten, nach Erledigung der Auskunftsstufe durch die Teilanerkenntnis-Urteile vom 3. April 2006 und 21. September 2006 nicht auf die Leistungsstufe übergegangen seien und den Anspruch beziffert eingeklagt hätten. Mit beiden Einwendungen haben sich der Senat und das Landgericht indes bereits auseinandergesetzt; erhebliche neue Gesichtspunkte werden in der Stellungnahme nicht aufgezeigt: 43 So hat der Senat bereits dargelegt, aus welchen Gründen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts bestehen, den Beklagten sei eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin – obwohl sie selbst eine versierte, langjährig erfahrener Anwältin ist - aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag die Verpflichtung gehabt hätten, sie über den konkreten Ablauf der Verjährungsfrist zu informieren, so sind sie dieser Verpflichtung bis zur Kündigung ihres Mandates in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Da bis zum 22. April 2008 noch keine Verjährung eingetreten war, reicht als Hinweis für die Klägerin der in dem Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2007 enthaltene zutreffende Satz, dass“ Verjährung drohe“, aus. 44 Selbst wenn man jedoch diesen Hinweis als nicht ausreichend und damit eine Pflichtverletzung der Beklagten als gegeben ansähe, wäre diese nicht kausal für einen Schaden der Klägerin. Der Schaden in diesem Anwaltsregressverfahren besteht in der ersten nachteiligen Entscheidung des Gerichts über den geltend gemachten Anspruch, mithin in dem klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteil vom 17. März 2011. Für diese Entscheidung ist die mögliche Pflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht ursächlich geworden. Insoweit stützt sich der Senat darauf, dass bis zur Beendigung des Mandatsverhältnisses der Klägerin mit den Beklagten tatsächlich eine Verjährung ihres vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht eingetreten war und darüber hinaus die Vermutung, dass die Klägerin bei genauer Kenntnis des bevorstehenden Verjährungseintritts das Verfahren zügig betrieben hätte, um diese zu Folge zu verhindern, hier nicht eingreift: 45 Dass ein (eventueller) Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann bei Beendigung des Mandats der Beklagten am 22. April 2008 noch nicht verjährt war, hat das Landgericht im Einzelnen dargelegt; darauf hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss Bezug genommen. Mit ihren Schriftsätzen vom 3. Juni und 8. Juli 2014 greift die Klägerin lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen dazu erneut auf. Mit ihrem Einwand, dass es in den Phasen, in denen das Landgericht eine Hemmung der Verjährung wegen der stattfindenden Verhandlungen zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann angenommen habe, tatsächlich solche Verhandlungen nicht stattgefunden hätten, haben sich indes schon das Landgericht und der Senat auseinandergesetzt; neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen als der bisherigen Bewertung führen können, sind nicht vorgetragen: 46 Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts dargelegt hat, war der Ablauf der Verjährungsfrist bereits ab Rechtskraft der Ehescheidung (Stichtag des §§ 1378 Abs. 3 BGB) sowohl durch fortdauernde Verhandlungen als auch durch deren späteres „Einschlafen“ und das folgende Schiedsgerichtsverfahren bis zu dessen mündlicher Verhandlung am 21. Mai 2005 gehemmt. 47 Insbesondere war die Verjährungsfrist für einen Zugewinnausgleichsanspruch während der Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens gehemmt, da sich die „Verhandlungen“ in dieser Zeit auch auf diese Forderung umfassten. Die Klägerin wollte – wie sich aus ihrem Schreiben vom 10. April 2005 ergibt - die Zugewinnausgleichsforderung als Verhandlungsposition in das Schiedsgerichtsverfahren einbeziehen, indem sie ihrem Ehemann einen entsprechenden Vorschlag für eine Gesamtlösung unterbreitete. Für die Dauer des Verfahrens bis zum Termin vom 21. Mai 2005 ist daher von einer weiteren Hemmung auszugehen, auch wenn der frühere Ehemann sich mit Schreiben vom 12. April 2005 gegen die Einbeziehung der Zugewinnausgleichsforderung ausgesprochen hatte. Denn angesichts des Bestrebens der Parteien, eine tragfähige Einigung zu erreichen, war der Vorschlag der Klägerin zur Einbeziehung dieser Position jedenfalls während des Laufs des Schiedsverfahrens als Verhandlungsmasse mit betroffen. Die nunmehr in diesem Zusammenhang beantragte Vernehmung des Zeugen Dr. Alvermann dazu, dass Herr Dr. K den Vergleichsvorschlag in dem Schreiben der Klägerin vom 10. April 2005 zwei Tage später abgelehnt hatte, ist nicht erforderlich, da dessen Schreiben vom 12. April 2005 dem Senat bereits vorliegt und sich die Ablehnung des Vergleichsvorschlags daraus ergibt. Dass diese Ablehnung jedoch nicht „das letzte Wort“ für jegliche Vergleichsverhandlungen war, folgt aus der weiteren Korrespondenz der damaligen Parteien: so teilte Herr Dr. K den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 01. Dezember 2005 mit, es sei „unzutreffend, dass alle außergerichtlichen Bemühungen um eine einverständliche Auseinandersetzung gescheitert seien“, vielmehr sei er „ohne weiteres damit einverstanden, auf der Grundlage der wechselseitig zu erteilenden Auskünfte Verhandlungen darüber zu führen, für welche der Parteien gegebenenfalls einer Ausgleichsforderung bestehe“. In diesem Schreiben sind überdies die Auswirkungen von Verhandlungen auf mögliche Verjährungsfristen bereits angesprochen. 48 Die mit Schriftsatz vom 03. Juni 2014 beantragte Vernehmung des Zeugen Dr. K zu der Behauptung, dass in dem Vergleich über die Sozietätsbeendigung der Zugewinn ausgeklammert worden sei, bedurfte es angesichts der schriftlichen Regelung, aus der sich dies bereits ergibt, nicht. 49 Wegen dieser-bereits vom Landgericht zutreffend berechneten-Hemmung der Verjährungsfrist waren die etwaigen Zugewinnausgleichsforderungen der Klägerin jedenfalls bis zur Kündigung des Mandats der Beklagten noch nicht verjährt.Eine später - nach Kündigung des Mandats - eintretende Verjährung ist den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Anwaltsfehler und dem eingetretenen Schaden entfällt dann, wenn der Mandant aufgrund anderweitiger rechtlicher Beratung noch in der Lage ist, die durch die Pflichtverletzung drohenden Nachteile abzuwehren, er dies jedoch aus unvertretbaren Gründen unterlässt (Zugehör/Rinkler, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rndr. 344). Insbesondere ist es dem Anwalt nicht zuzurechnen, wenn der Geschädigte selbst eine weitere Ursache dafür setzt, die den Schaden dann erst endgültig herbeiführt (Zugehör/Rinkler, a.a.O., Rdnr. 340). Dies ist hier der Fall: Zum Zeitpunkt der Kündigung des Mandats war die Forderung nicht verjährt; unmittelbar nach der Kündigung wurde die Klägerin durch andere Rechtsanwälte – den Streithelfern in der Berufungsinstanz – vertreten, die durch zügige Überleitung des Verfahrens in die Leistungsstufe den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist hätten verhindern können. Dennoch hat die Klägerin, die durch das Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 2007 über den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist informiert war, verjährungshemmende Maßnahmen auch mit Hilfe der jetzigen Streithelfer nicht zeitnah ergriffen, obwohl diese mit ihr – wie das Landgericht ausführlich zutreffend dargestellt hat – das „Verjährungsproblem vorrangig“ erörtert hatten. Erst ca. anderthalb Jahre nach der Kündigung des Mandats der Beklagten ist das Verfahren auf der Leistungsstufe fortgesetzt worden. 50 Durch dieses Verhalten der Klägerin, das im landgerichtlichen Urteil zutreffend dargestellt worden ist, wird zudem die Vermutung entkräftet, dass sie sich beratungskonform verhalten hätte, also bei einem Hinweis auf die drohende Verjährung die erforderlichen Maßnahmen zur Fortführung des Verfahrens zeitnah ergriffen bzw. in Auftrag gegeben hätte. Insoweit hat der Senat in dem Hinweisbeschluss bereits auf die zutreffenden Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.Entgegen der Ansicht der Klägerin und der Streithelfer bindet die abweichende Berechnung der Verjährungsfrist, die das Amtsgericht vorgenommen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, weder die Beklagten noch das für das Regressverfahren zuständige Gericht. 51 Eine solche Bindungswirkung ist insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 den Streit verkündet hat, denn diese Streitverkündung war – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zulässig und konnte keine Bindungswirkungen gem. §§ 74, 68 ZPO herbeiführen.Zwar kann nach §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO ein Streitverkündungsgegner gleichviel, ob er dem Prozess beitritt oder nicht, die Richtigkeit des Urteils im Vorprozess nicht bestreiten, mangelhafte Prozessführung des Streitverkünders nur in beschränktem Umfang einwenden und muss deshalb grundsätzlich alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen gegen sich gelten lassen, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht ( BGH NJW 1982, 281 ff). Eine Bindungswirkung im vorgenannten Sinne tritt aber nicht ein, wenn die Streitverkündung zu einem so späten Zeitpunkt erfolgt, dass der Streitverkündungsempfänger keine Möglichkeit mehr hat, auf den Erstprozess Einfluss zu nehmen und dort - im Falle seines Beitritts - seinen eigenen Standpunkt zur Geltung bringen (BGH, NJW 1982, 281, 282; BGH NJW 1987, 1894, 1895; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1085, 1085).). Dies ist -wie das Landgericht bereits überzeugend ausgeführt hat - im vorliegenden Fall anzunehmen. Die Ausführungen der jetzigen Streithelfer der Klägerin sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu tragen: Der zeitliche Ablauf, aus dem sich ergibt, dass die Zustellung der Streitverkündung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte und den Beklagten auf ihren Antrag hin Akteneinsicht erst nach Ablauf der Berufungsfrist gewährt wurde, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dass die Beklagten auf der Grundlage der übersandten Streitverkündungsschrift, in der lediglich mitgeteilt wurde, dass der frühere Ehemann der Klägerin die Einrede der Verjährung gegen den Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs erhoben habe, ohne Akteneinsicht dem Rechtsstreit beitreten würden, konnte nicht erwartet werden und war ihnen nicht zumutbar. Nach Akteneinsicht, die ihnen erst durch Verfügung vom 28. April 2011- nach erfolgter Zustimmung der Parteien-gewährt wurde, war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, so dass keinerlei Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Verfahren mehr bestand. 52 Der Senat sah sich trotz der mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 erklärten Streitverkündung der in 1. Instanz nach den Beklagten tätigen Prozessbevollmächtigten und deren mit Schriftsatz vom 28.Februar 2014 erklärten Beitritt auf Seiten der Klägerin nicht gehalten, von der angekündigten Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen. 53 Die Streitverkündeten übernehmen in den Rechtsstreit nach ihrem Beitritt in der Lage, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet. Zu diesem Zeitpunkt hat der Senat das Vorbringen der Parteien im Rechtsmittelzug gewertet und daraufhin überprüft, ob sich darauf mit Erfolg die Durchführung der Berufung stützen lässt. Er hat dies verneint und in dem Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2014, der später wegen eines Ausfertigungsfehlers unter dem 23.April 2014 neu ausgefertigt und den Parteien und den Streithelfern zugestellt worden ist, begründet. Das Vorbringen der Streithelfer in ihrem Schriftsatz vom 25. März 2014 hat der Senat nunmehr bei seiner Entscheidung berücksichtigt; es hat jedoch nicht dazu geführt, dass die Berufung der Klägerin Aussicht auf Erfolg hätte. 54 Soweit sich die Streitverkündeten darauf berufen, sie hätten ein Interesse an einem Urteil nach mündlicher Verhandlung, aus dem sich ergebe, welchen Vortrag der Streithelfer der Senat wegen der späten Streitverkündung nicht mehr berücksichtigt habe, führt auch dies nicht dazu, dass von der Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen wäre, weil der Senat das Vorbringen der Streithelfer in ihrem Schriftsatz vom 25.3.2014 berücksichtigt hat; eine Notwendigkeit zur Terminsbestimmung und mündlichen Erörterung ergab sich daraus indes nicht. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. 56 III.Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Senat die Verfahrensweise des § 522 Abs. 2 ZPO gewählt hat. 57 Wert der Berufung: 357.137,15 €