OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 U 150/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0922.5U150.13.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor wird der am 18.9.2014 eingegangene Fristverlängerungsantrag des Klägers zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Fristverlängerung bis zum 23.12.2014 war zurückzuweisen, da keine erheblichen Gründe für eine weitere Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht worden sind, § 224 Abs. 2 ZPO. 3 Zu dem am 8.7.2014 zugestellten Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist dem Kläger eine Stellungnahmefrist von ursprünglich drei Wochen eingeräumt worden, die durch Verfügung vom 29.7.2014 bis zum 26.8.2014 und durch Verfügung vom 19.8.2014 nochmals bis zum 23.9.2014 verlängert worden ist. Die bewilligte Frist betrug mithin insgesamt elf Wochen. 4 Der Kläger begründet sein Fristverlängerungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er die Einholung eines Privatgutachtens beabsichtige und hierfür weitere Zeit benötige. 5 Ob die Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO im Arzthaftungsprozess für den Patienten so bemessen werden muss, dass dieser nicht nur Gelegenheit hat, sich fachkundig beraten zu lassen, sondern auch ein Privatgutachten einzuholen, kann vorliegend dahinstehen. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass dies unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig nicht der Fall ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Hinweis gemäß § 522 Abs. ZPO im Rahmen der Begründung des erstinstanzlichen Urteils hält. Bei dieser Fallgestaltung kann eine Partei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich dadurch wahren, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt ein Privatgutachten in Auftrag gibt. 6 Der Kläger hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm innerhalb der Stellungnahmefrist von elf Wochen ohne Verschulden nicht möglich war, ein Privatgutachten erstellen zu lassen und vorzulegen. Insbesondere hätte sich der Kläger frühzeitig an einen nicht ortsansässigen unfallchirurgischen oder orthopädischen Sachverständigen wenden können und müssen. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 18.9.2014 und dem Fristverlängerungsgesuch ergibt sich schon nicht, dass der Kläger unverzüglich nach Zustellung des Hinweises am 8.7.2014 einen Privatgutachter gesucht hat. Das Anschreiben an Prof. Dr. L stammt erst vom 7.8.2014, dasjenige an Prof. Dr. T vom 9.9.2014. Zudem lag es auf der Hand, dass Prof. Dr. L und die sonst angefragten, namentlich nicht benannten Gutachter aus dem Raum C bei einem Verfahren, welches sich gegen das Universitätsklinikum C richtet, befangen sein könnten und die Annahme des Gutachtenauftrags daher ablehnen würden.