Beschluss
12 WF 107/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0930.12WF107.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 24.07.2014 (12 F 10/14) wird zurückgewiesen. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beträgt 394,13 EUR. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin stellte im Januar 2014 beim Amtsgericht Eschweiler einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung für die gemeinsame Tochter der Beteiligten, S, geboren am 00.00.2012. Aufgrund der Jugendamtsurkunde der Stadt F vom 27.02.2012 oblag beiden Beteiligten die elterliche Sorge gemeinsam. In der darauf am 29.01.2014 anberaumten Anhörung wurde beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe für das Anordnungsverfahren gewährt, der Antragstellerin wurde Rechtsanwältin L beigeordnet. Sodann einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werde, es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge verbleibe und der Antragsgegner im Gegenzug Umgangskontakte erhalte, welche in einem ersten Termin zunächst in Form des begleiteten Umgangs im Jugendamt und im weiteren Verlauf und Form in Absprache der Beteiligten und des Jugendamtes stattfinden sollten. Das Familiengericht übertrug sodann mit Beschluss vom 29.01.2014 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin. Weiter setzte es im Beschlusswege den Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahren auf 1.500,00 EUR fest und bestimmte, dass die den Beteiligten gewährte Verfahrenskostenhilfe auch die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts umfasse. Der Verfahrenswert für die Umgangsregelung wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt. 4 Mit Antrag vom 30.01.2014 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung ihrer Vergütung. Sie berechnete eine Verfahrenskostenhilfevergütung von insgesamt 1.218,80 EUR, darunter u.a. eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR in Höhe von 160,80 EUR sowie eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 4.500,00 EUR in Höhe von 308,40 EUR. Mit Verfügung vom 23.05.2014 setzte die zuständige Rechtspflegerin des Familiengerichts die Vergütung auf 824,67 EUR fest. Den weitergehenden Antrag wies sie zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der zuständige Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts Köln eine Erstattungsfähigkeit von Verfahrens- und Termingebühren, die im Rahmen eines Mehrvergleichs für nicht rechtshängige mitgeregelte Ansprüche geltend gemacht werden, ablehne. 5 Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler mit Beschluss vom 24.07.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Formulierung des Beschlusses, mit welchem die gewährte Verfahrenskostenhilfe auf die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts ausgeweitet worden sei, habe bewusst hinsichtlich der Umgangsregelung nur die Erstattung einer Einigungsgebühr, nicht aber die Entstehung von Verfahrens- oder Terminsgebühren veranlassen sollen. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.08.2014 Beschwerde eingelegt. 6 II. 7 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3, 4 RVG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert ist erreicht. 8 In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Landeskasse keinen über die vom Amtsgericht Eschweiler mit Verfügung vom 23.05.2014 erfolgte Festsetzung von 824,67 EUR hinausgehenden Anspruch auf Vergütung aufgrund der mit Beschlüssen vom 29.01.2014 gewährten Verfahrenskostenhilfe. Die Verfahrens(differenz)- und Terminsgebühren, welche hinsichtlich der im Vergleichswege getroffenen Umgangsregelung begehrt werden, sind nicht erstattungsfähig. 9 Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach dem Beschluss, mit welchem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, § 48 Abs. 1 RVG. Vorliegend hatten beide Beteiligte unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten für das rechtshängige Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt erhalten. Für die im Anhörungstermin ebenfalls getroffene Umgangsregelung, die nicht anhängige Ansprüche der Beteiligten betraf, war der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 29.01.2014 maßgeblich, demzufolge „die (gewährte) Verfahrenskostenhilfe,…,… auch die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechtes“ umfasst. Die genannte Regelung ist aus objektiver Sicht rechtskundiger Verfahrensbeteiligter dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die nicht rechtshängigen, vom Vergleich miterfassten Ansprüche eine Einigungsgebühr von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfasst sein soll, nicht aber eine Verfahrens- oder eine Termingebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs. 10 Verfahrenskostenhilfe kann für nicht anhängige Ansprüche nicht gewährt werden. Dies folgt aus § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO, der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG auch im familiengerichtlichen Verfahren Anwendung findet und besagt, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt. Der Begriff des Rechtszuges im Rahmen des § 119 ZPO ist kostenrechtlich i.S.d. § 35 GKG zu verstehen, es ist jeder Verfahrensabschnitt gemeint, der besondere Kosten verursacht (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02 - zitiert nach juris, Rz. 16; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rz. 1). Dementsprechend kann auch für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - zitiert nach juris, Rz. 5; Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - zitiert nach juris). Die im Vergleich getroffene Umgangsregelung betraf nicht rechtshängige Ansprüche, so dass eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Gebühren, die in diesem Zusammenhang anfallen, nur in Bezug auf die Einigungsgebühr selbst in Betracht kam. Da § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO die Möglichkeit eines Erörterungstermins im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zum Zwecke eines Vergleichsschlusses vorsieht, erlaubt die Vorschrift insoweit ausnahmsweise für die Einigung selbst die Gewährung von Prozesskostenhilfe außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens (BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - zitiert nach juris, Rz. 8, 10). Einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift mit dem Ziel, für sämtliche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anfallenden Gebühren eine Erstattungsfähigkeit anzunehmen, steht ihr Ausnahmecharakter entgegen. Wenn danach eine Erstreckung von Verfahrenskostenhilfe auf Verfahrens- und Termingebühren für die nicht rechtshängigen, mitverglichenen Ansprüche rechtlich von vornherein nicht in Betracht kommt, kann sich der Bewilligungsbeschluss für den Mehrvergleich auch angesichts § 48 Abs. 1 RVG nicht darauf beziehen. 11 Der Senat sieht auch in Ansehung der abweichenden Haltung anderer Senate des Oberlandesgerichts Köln keine Veranlassung zur Abweichung von der vorstehend dargestellten, zuletzt im Beschluss vom 21.11.2013 (12 WF 150/13, n.v.) vertretenen Rechtsauffassung. Diese Auffassung wird, soweit ersichtlich, auch von weiteren Oberlandesgerichten geteilt (u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2011 – 4 W 42/10 – zitiert nach juris, Rz. 29 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 04.08.2011 – 23 WF 475/11 –;OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2012 – 6 WF 109/12 –; OLG Celle , Beschluss vom 21.01.2011 – 10 WF 6/11 –; KG, Beschluss vom 03.06.2009 – 19 WF 40/09 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.02.2009 – 11 WF 13/09 –sämtlich zitiert nach juris). 12 Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist mit der hier vertretenen Rechtsauffassung eine Benachteiligung der prozessarmen Partei nicht notwendig verbunden. Auch ist es nicht erforderlich, von der Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich abzusehen. Denn sofern wie vorliegend im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens auch andere, nicht rechtshängige Streitgegenstände wie etwa Umgang eine Regelung erfahren sollen, bleibt es den Verfahrensbeteiligten unbenommen, diese Ansprüche im Rahmen der Anhörung nach §§ 23 ff. FamFG anhängig zu machen. Insofern genügt etwa im Fall der Umgangsregelung eine Anregung der Beteiligten gegenüber dem Gericht im Rahmen der Anhörung. In einem sodann durch Protokollerklärung des Gerichts rechtshängig gemachten Verfahren kann die Prüfung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe sodann ohne weiteres erfolgen. 13 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. 14 Rechtsbehelfsbelehrung: 15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 16 Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet wegen §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1 und 3 RVG nicht statt.