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Beschluss

5 U 66/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:1002.5U66.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 26. März 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 151/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. 1 Gründe : 2 Die Berufung ist zulässig, insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers ordnungsgemäß begründet worden. Der Beklagte wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die die Feststellung einer fehlerhaften ärztlichen Beratung über das Risiko einer Zeugung trägt. Wäre eine fehlerhafte Beratung zu verneinen, würde der Beklagte mangels Pflichtverletzung nicht haften. 3 Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung allerdings offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). 4 Das Landgericht hat der Klage in dem tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen unvollständiger und fehlerhafter ärztlicher Beratung Schadensersatz verlangen. 5 1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Kläger in dem im Dezember 2009 geführten Telefongespräch klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass eine Zeugung nach dem Ergebnis des am 15.12.2009 gefertigten Spermiogramms bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr nicht mit Sicherheit ausgeschlossen war. 6 Sofern es einem Patienten, der ein Spermiogramm erstellen lässt, darum geht, die Erforderlichkeit einer Verhütung zu klären und die Zeugung eines Kindes zu vermeiden, muss ihn der Arzt, der das mit der Untersuchung verfolgte Ziel kennt, auf ein etwa bestehendes Restrisiko hinweisen. Die Interessenlage ist die gleiche wie diejenige des Patienten, der eine Sterilisation hat vornehmen lassen und gleichwohl noch einem gewissen Risiko einer Zeugung ausgesetzt ist. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Arztes bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 27.6.1995 – VI ZR 32/94, iuris Rdn. 13 m.w.Nachw.). Dass eine Schwangerschaft aufgrund des Spermiogramms vom 15.12.2009, das die Diagnose Azoospermie und die Beurteilung „keine Fertilität“ ergab, nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen war, hat der Beklagte in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig gestellt. Der in der Berufungsbegründung für erforderlich gehaltenen Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte und bedarf es daher nicht. 7 Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender und den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise angenommen, dass der Kläger den Beklagten entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2009 nach der Erforderlichkeit einer Verhütung gefragt hat. Die damalige Lebenssituation des Klägers streitet maßgeblich dafür, dass es ihm darauf ankam, in dieser Frage Klarheit und Sicherheit zu erlangen. Wie der Beklagte nicht bestritten und die Zeugin S bestätigt hat, hatte der Kläger die Zeugin S im Herbst 2009 kennengelernt. Sie hatte zwei Kinder, studierte Jura und besaß daher keinen weiteren Kinderwunsch, so dass der Kläger und die Zeugin S vor der streitgegenständlichen Untersuchung und Beratung verhüteten. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger sich nicht mit der Nennung der Beurteilung „keine Fertilität“ zufrieden gab und gleichwohl ausdrücklich nach der Erforderlichkeit einer Verhütung nachfragte. Denn dass ein Spermiogramm zu einem hinsichtlich der Fertilität ungünstigen Befund führen würde, war für den Kläger bereits aufgrund der Voruntersuchungen in den Jahren 1992/1993 und 2001 anzunehmen, so dass es ihm bei einer neuen Untersuchung entscheidend auf eine detailliertere Beurteilung und ein mögliches Restrisiko einer Zeugung ankommen musste. 8 Gegenüber der durch die vorstehenden Gesichtspunkte gestützten Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers hat der Beklagte keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Insbesondere war und ist die vom Beklagten beantragte Vernehmung des Arztes Dr. E nicht erforderlich. Zu dem Inhalt des im Dezember 2009 zwischen den Parteien geführten Telefonats kann dieser unstreitig keine Angaben machen. Im Übrigen kann als wahr unterstellt werden, dass Dr. E dem Kläger als zwölf Jahre alten Jungem nicht gesagt hat, er müsse sich damit abfinden, dass er keine eigenen Kinder haben werde, und er müsse später im Leben kein Kondom benutzen. Es ist unstreitig, dass die während der Jugendzeit des Klägers in der Praxis angefertigten Spermiogramme eine schlechte Samenqualität gezeigt haben. Sofern der Kläger den Zeitpunkt oder die Worte, mit dem ihm die Befunde vor zwanzig oder mehr Jahren erläutert wurden, nicht genau erinnert, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben, die sich auf das Jahr 2009 beziehen. 9 Der in der Berufungsbegründung angeführte Umstand, dass der Kläger mit seiner früheren Ehefrau vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2009 ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte, streitet nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. Ließ der Kläger trotz diese Umstandes und der ihm bekannten Vorbefunde ein weiteres Spermiogramm erstellten, kann es ihm unter Berücksichtigung seiner Lebenssituation nur darum gegangen sein, Klarheit und Sicherheit hinsichtlich eines Restrisikos einer Zeugung zu erhalten. 10 Schließlich ist der vom Beklagten gerügte Unterschied zwischen der Darstellung in der Klageschrift und der Darstellung des Klägers im Termin gering und daher für die Beweiswürdigung unerheblich. Ausweislich der Klageschrift soll der Beklagte dem Kläger in dem Telefonat im Dezember 2009 gesagt haben, es sei „fast gar nichts da“. Im Termin hat der Kläger dagegen angegeben, ihm sei vom Beklagten erklärt worden „es sei gar nichts mehr vorhanden“. 11 Der Beklagte hat nicht behauptet und macht auch in der Berufungsbegründung nicht geltend, dass er dem Kläger den nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Hinweis erteilt habe. 12 2. Das Landgericht hat ferner aus der Aussage der Zeugin V in nicht zu beanstandender und den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise darauf geschlossen, dass der Beklagte dem Kläger in dem Telefonat im Dezember 2009 erklärt hat, er müsse nicht verhüten. Diese ohne jede Einschränkung abgegebene Erklärung war fehlerhaft, da eine Schwangerschaft unstreitig nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen war. 13 Die Zeugin V hat bekundet, dass der Beklagte in dem Gespräch, welches sie, der Beklagte und der Kläger am 2.2.2012 vor dem Hintergrund einer gleichartigen, allerdings vorgespiegelten Beratungssituation wie im Jahr 2009 geführt haben, erklärt habe, dass sie die Pille absetzten könne. Dabei habe er sinngemäß gesagt, dass es so sei, wie er es dem Kläger in den vergangenen Jahren schon mitgeteilt habe. 14 Bei seiner Bewertung der Zeugenaussage als glaubhaft musste das Landgericht dem Umstand, dass die Zeugin V mit dem Bruder des Klägers zusammenlebt, keine entscheidende Bedeutung beimessen. Über die von ihm angeführten, für die Glaubhaftigkeit der Zeugaussage sprechenden Gesichtspunkte hinaus hätte das Landgericht noch darauf verweisen können, dass der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung erklärt hat, dass „man“ nach Sterilisationen dem Patienten trotz einer geringen Wahrscheinlichkeit (1 zu 2.000) einer Schwangerschaft erläutere, es könne nichts passieren, er brauche nicht zu verhüten. Dies lässt es ungeachtet des Bestreitens des Beklagten als möglich und plausibel erscheinen, dass dieser in der ähnlich gelagerten Situation des Klägers im Jahr 2009 eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Dass in dem „Memo“ der Zeugin V über das Gespräch vom 2.2.2012 (Anlage K 3, Bl. 24 d.A.) der von ihr in der mündlichen Verhandlung bekundete Hinweis des Beklagten auf die Möglichkeit eines neuen Spermiogramms fehlt, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der Beklagte – so die Zeugin vor dem Landgericht weiter – ein solches aufgrund der letzten Befunde nicht als notwendig ansah. 15 Schließlich ist der Hinweis des Beklagten in der Berufungsbegründung unerheblich, dass die Zeugin S sich an den Inhalt des Telefonats mit dem Kläger nicht erinnern konnte, welches das im Dezember 2009 zwischen dem Kläger und dem Beklagten geführte Gespräch betraf. Auf die Aussage der Zeugin S hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht abgestellt. 16 . 17 3. Wie das Landgericht schlüssig und im Berufungsverfahren nicht angegriffen ausgeführt hat, hat der dem Beklagten anzulastende Beratungsfehler dazu geführt, dass der Kläger und die Zeugin S ungeschützt geschlechtlich miteinander verkehrt haben, es deshalb zur Schwangerschaft gekommen ist und dadurch die noch streitgegenständlichen Schäden eingetreten sind. 18 II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.