19 U 81/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.03.2011 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 128/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die T B 47.122,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits - einschließlich jener des Revisionsverfahrens - tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.