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Beschluss

5 U 71/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:1110.5U71.14.00
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Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 208/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 208/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil ihm der ihm obliegende Beweis für schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten nicht gelungen und auch seine Aufklärungsrüge nicht begründet ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen: 1. Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S [Gutachten vom 15. Januar 2013 (Bl. 82 – 97 d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 1. Oktober 2013 (Bl. 127 – 131 d. A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Hinzukommt, dass das Gutachten im Ergebnis mit den Feststellungen in dem Bescheid der Gutachterkommission vom 10. Februar 2011 [SH I] übereinstimmt. Der Verwertung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. S als Entscheidungsgrundlage steht entgegen der offenbar beim Kläger bestehenden Vorstellung auch nicht entgegen, dass der Sachverständige den Kläger nicht körperlich untersucht hat. Denn dies wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn der Sachverständige zu der Annahme eines fehlerhaften Vorgehens der Behandler im Hause der Beklagten zu 1. gelangt wäre, und wenn infolgedessen die Frage nach dem Umfang eines eventuellen Schadens des Klägers und insoweit etwa die Frage nach der Wahrscheinlichkeit des Auftrittes eines Dauerschaden für den Rechtsstreit erheblich geworden wäre. Der Sachverständige hat ein fehlerhaftes Vorgehen der Behandler indes nicht festgestellt. 2. Vielmehr geht auch der Senat – ebenso wie das Landgericht – nach den ebenso umfassend wie überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S und auch nach den ebenfalls überzeugenden Feststellungen der Gutachterkommission davon aus, dass den Behandlern im Hause der Beklagten zu 1. bei der umstrittenen Behandlung haftungsbegründende Fehler nicht unterlaufen sind. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war der umstrittene Eingriff insbesondere medizinisch indiziert, war der Kläger in einem für diesen Eingriff optimalen Alter, stellt die vom Beklagten zu 2. angewandte Operationsmethode zwar eine ungewöhnliche Abwandelung der Operationsmethode nach Snodgrass, aber eine durchaus geeignete Vorgehensweise dar und ist weder fehlerhaft noch mit einem höheren Komplikationsrisiko verbunden gewesen als die Methode nach Snodgrass, ist die Operation selbst auch im Übrigen einschließlich der Handhabung, lediglich einen Katheter zu legen, ordnungsgemäß erfolgt und ist der Kläger bzw. sind dessen Eltern ordnungsgemäß über die angewandte Operationsmethode und die mit dem Eingriff verbunden gewesenen Risiken aufgeklärt worden; aus der später aufgetretenen Fistel und der Penisverkrümmung ergibt sich kein Indiz für ein fehlerhaftes Vorgehen, weil es sich hierbei um typische Komplikationen von Eingriffen der hier in Rede stehenden Art handelt, die auch bei in jeder Hinsicht ordnungsgemäßem Vorgehen auftreten können. Diese Feststellungen des Sachverständigen überzeugen den Senat ebenso wie das Landgericht und sie werden von dem Kläger mit seiner Berufungsbegründung – zu Recht – nicht angegriffen. Auch in Bezug auf die postoperative Behandlung des Klägers im Rahmen des umstrittenen Krankenhausaufenthaltes können nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme haftungsbegründende Behandlungsfehler nicht festgestellt werden. Hierzu hat der Sachverständige insbesondere ausgeführt, dass sich zwar der Dokumentation der Beklagten konkrete Verhaltensanweisungen an den Kläger bzw. seine Eltern betreffend die Schonung bzw. Mobilisation nicht entnehmen ließen, dass hierzu indes ohnehin die Handhabung international sehr unterschiedlich sei und es Länder gebe, in denen Eingriffe der hier in Rede stehenden Art bei Kleinkindern ambulant durchgeführt würden. Wichtig sei lediglich eine gewisse Einschränkung der Mobilität und Schonung am 1. und 2. postoperativen Tag, d. h. beim Kläger im Laufe des 14. und des 15. Juni 2007, wobei sich dies bei Kleinkindern allerdings erfahrungsgemäß nicht immer realisieren lasse und Eltern zuweilen insoweit an ihre erzieherischen Grenzen stießen. Es lasse sich in jedem Falle feststellen, dass eine eventuell zu frühzeitige Mobilisierung auf den Heilungsverlauf beim Kläger keinen Einfluss gehabt habe. Denn die beim Kläger eingetretene Fistelbildung und Penisverkrümmung stellten typische Komplikationen dar, die bei Eingriffen der hier in Rede stehenden Art auch bei in jeder Hinsicht ordnungsgemäßem Vorgehen nicht vermieden werden könnten und relativ häufig aufträten, die Fistelbildung etwa in 10 % der Fälle. Auch die Frage, ob weitergehend als tatsächlich geschehen Vorsichtsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen, um ein Manipulieren des Klägers am Katheter zu vermeiden, stelle sich nicht, weil feststehe, dass es zu solchen Manipulationen nicht gekommen und der Katheter nicht entfernt worden sei. Auch diese Feststellungen überzeugen den Senat und werden vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung – zu Recht – nicht angegriffen. Haftungsbegründenden Fehler hat der Sachverständige Prof. Dr. S schließlich auch weder in Bezug auf Maßnahmen festgestellt, mit denen dem Eintreten von Blasenkrämpfen vorgebeugt werden kann, noch in Bezug auf das Verhalten der Behandler im Hause der Beklagten zu 1. nach Auftreten der starken Schmerzen und der panikartigen Unruhe beim Kläger in der Nach vom 15. auf den 16. Juni 2007. Hierzu hat der Sachverständige insbesondere ausgeführt, dass nach Eingriffen der hier in Rede stehenden Art insbesondere wegen des eingesetzten Katheters Blasenkrämpfe relativ häufig aufträten, dass zur Vorbeugung prophylaktisch anticholinerge Medikamente verabreicht und im Übrigen der betroffene Patient bzw. dessen Eltern über die Möglichkeit des Auftretens von Blasenkrämpfen informiert werden könnten, damit sie entsprechende Symptome besser einordnen und diese sogleich nach deren Auftreten melden könnten. Auch mit einer prophylaktischen Medikation lasse sich aber das Auftreten von Blasenkrämpfen nicht zuverlässig vermeiden. Es könne vielmehr durchaus sein, dass diese gleichwohl aufträten und mit weiteren Medikamenten behandelt werden müssten. Es könne im Übrigen nicht festgestellt werden, was die Ursache für die gravierenden Schmerzen des Klägers und seine panikartige Unruhe gewesen sei. Es könne sich zwar durchaus um Blasenkrämpfe gehandelt haben, es kämen aber auch andere Umstände als Ursache in Betracht, wie etwa Wundschmerz sowie eine Reaktion des Klägers auf die für ihn fremde Umgebung. Nach der Behandlungsdokumentation der Beklagten sei auch davon auszugehen, dass die Behandler im Hause der Beklagten zu 1. in angemessener Art und Zeit auf die Symptome des Klägers reagiert hätten. Die verabreichte Medikation sei zwar für den Fall, dass bei dem Kläger Blasenkrämpfe vorgelegen haben sollten, nicht die Medikation der Wahl gewesen, sie hätte aber gleichwohl in angemessener Zeit zu einer Beruhigung des Klägers und dazu geführt, dass er eingeschlafen sei. Auch diese Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S überzeugen den Senat. Und sie werden vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung nicht mit Substanz angegriffen. Vielmehr erschöpft sich seine Berufungsbegründung im Wesentlichen darin, dass er sich auf den Standpunkt stellt, dass er ein Recht darauf habe, dass seine Eltern persönlich in einem entsprechenden Anhörungstermin die Geschehnisse der fraglichen Nacht schildern und Rückfragen an den Gerichtssachverständigen stellen könnten, dass die Erfahrung immer wieder zeige, dass ein Gespräch über Behandlungsabläufe und eventuelle Nachfragen des jeweiligen Sachverständigen zu einer veränderten gutachterlichen Sicht führen könnten, und dass die vom Landgericht zu Unrecht nicht durchgeführte mündliche Anhörung des Sachverständigen nunmehr vom Senat nachgeholt werden müsse. Dieses Vorbringen des Klägers rechtfertigt indes eine abweichende, für ihn günstigere Beurteilung nicht und bietet auch keine Veranlassung für eine ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen: Zwar sind Gerichte in der Tat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag einer Prozesspartei auf ergänzende mündliche Anhörung des von ihm [dem Gericht] beauftragten Sachverständigen nach schriftlicher Gutachtenerstattung zu entsprechen [vgl. statt vieler Entscheidungen etwa: BVerfG Beschluss vom 6. März 2013, 2 BvR 2918/12, NJW-RR 2013, 626, Juris-Rn. 19 – 21; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007, VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294, Juris-Rn. 3 – st. Rspr.]. Entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden Vorstellung bedeutet dies indes nicht gewissermaßen automatisch, dass dem Anhörungsantrag einer Prozesspartei ausnahmslos immer entsprochen werden müsste. Vielmehr ist dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich ist oder der Prozessverschleppung dient [BVerfG und BGH, jeweils a. a. O.]. Und ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Denn aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ist der Anhörungsantrag des Klägers rechtsmissbräuchlich. Nach seinem eigenen Vorbringen in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 ist es dem Kläger darum gegangen, dass seine Eltern dem Gericht die Vorgänge in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2007 aus ihrer Sicht schildern, damit nicht ausschließlich die Behandlungsdokumentation der Beklagten, sondern auch die Sicht seiner Eltern Grundlage der Begutachtung und Entscheidung wird. Dieses Anliegen ist für sich genommen durchaus legitim. Es nötigt indes nicht zwingend zu einer Anhörung des Sachverständigen. Denn dieser kann zu der Klärung der Frage, wie sich die Dinge in der fraglichen Nacht zugetragen haben, nichts beitragen. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, dem Sachverständigen insoweit die Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung vorzugeben. Dabei ist grundsätzlich von den Behandlungsunterlagen des behandelnden Arztes auszugehen. Denn diesen ist Vertrauen zu schenken, wenn sie zeitnah erstellt worden und vollständig sind und keine Umstände vorliegen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen [BGH, VersR 1978, 542, Juris-Rn. 24 – st. Rspr.; vgl. hierzu auch etwa BGH, NJW 1981, 2002, Juris-Rn. 19; BGH, VersR 1978, 542]. Solche Umstände, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Behandlungsunterlagen der Beklagten hätten begründen können, lagen zunächst nicht vor, so dass es korrekt war, dass das Landgericht dem Sachverständigen in dem Beweisbeschluss vom 14. September 2012 vorgegeben hat, die Begutachtung auf der Basis der Behandlungsunterlagen vorzunehmen. Ebenso war es auf den Schriftsatz des Klägers vom 23. Dezember 2013 hin korrekt, dass das Landgericht die Mutter des Klägers zu den Vorgängen in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2007 persönlich angehört hat. Denn aus dieser persönlichen Anhörung hätten sich durchaus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Behandlungsdokumentation der Beklagten und die Notwendigkeit ergeben können, dem Sachverständigen andere Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung vorzugeben und ihn um ergänzende Begutachtung auf der Basis dieser neuen Anknüpfungstatsachen zu bitten. Aus der persönlichen Anhörung der Mutter des Klägers haben sich indes auch für den Senat – ebenso wie für das Landgericht – keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Behandlungsdokumentation der Beklagten hätten begründen können. Vielmehr stimmen die Dokumentation und die Bekundungen der Mutter des Klägers in einer Reihe von wesentlichen Punkten überein. Soweit die Darstellungen divergieren, besteht keine Veranlassung an der Zuverlässigkeit der Dokumentation der Beklagten zu zweifeln. Vielmehr dürften diese Diskrepanzen auf der verständlichen und nachvollziehbaren nervlichen Anspannung der Mutter des Klägers in der konkreten, für den Kläger selbst und für seine Mutter sicherlich nicht einfachen Situation beruhen, worauf das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat. So ist es insbesondere verständlich und gut nachvollziehbar, dass die Mutter des Klägers nach ihrem eigenen Bekunden die erfolgte Verabreichung von Schmerzmedikamenten nicht so genau mitbekommen hat. Bestanden aber auch nach der persönlichen Anhörung der Mutter des Klägers weiterhin keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Behandlungsdokumentation der Beklagten, war bzw. ist diese auch weiterhin der sachverständigen Begutachtung und rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen mit der Folge, dass es einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen nicht bedurfte bzw. bedarf, weil dieser seine Begutachtung auf der Basis der Behandlungsdokumentation der Beklagten erstellt hat. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].