Beschluss
11 U 108/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:1201.11U108.14.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.06.2014 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln (4 O 387/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.06.2014 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln (4 O 387/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO. Die formell unbedenkliche Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. 1. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, hat das Landgericht die Drittwiderklage abgewiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung. Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 30.10.2014 erteilten Hinweise verwiesen: „1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die von der Klägerin gegen den Drittwiderbeklagten gerichtete Widerklage unzulässig ist. Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage nur dann erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang steht (§ 33 Abs. 1 ZPO). Richtet sich die Widerklage ausschließlich gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten, ist sie – als sog. isolierte Drittwiderklage – grundsätzlich unzulässig (BGHZ 147, 220, 221 = NJW 2001, 2094 m.w.N.; BGH NJW 2008, 2852, 2854; zuletzt: BGH NZBau 2014, 99). Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen im Interesse der Prozessökonomie zur Vermeidung einer Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und zur Ermöglichung einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zugelassen (BGH NJW 2008, 2852, 2854 m.w.N.). Die Zulassung einer isolierten Drittwiderklage ist von der Rechtsprechung insbesondere in Fällen anerkannt, wenn sie sich gegen den Zedenten der Klageforderung richtet und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (BGH NJW 2007, 1753; BGH NJW 2008, 2852, 2854; BGH NJW 2011, 460, 461; BGH NZBau 2014, 99; Toussaint, in: Beck‘scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.09.2014, § 33 Rn. 17; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 33 Rn. 26) und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten entgegenstehen. An einer solchen engen tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung von Klage- und Drittwiderklageforderung fehlt es – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - hier. Gegenstand der Klage ist eine auf vertraglicher Grundlage beruhende Werklohnforderung des Drittwiderbeklagten als Zedenten gegenüber der Beklagten. Mit der Widerklage werden demgegenüber geltend gemacht ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, die Beklagte sei im Begriff, in Konkurrenz zu einem Fitnessunternehmen eine eigene Fitnesskette „aufzuziehen“, und Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten zur Fertigung einer Strafanzeige gegen den Widerbeklagten sowie solche zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese Widerklageansprüche stehen mit der Vergütungsforderung nicht in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Der Unterlassungsanspruch ist aus einem anderen historischen Lebenssachverhalt abgeleitet, nämlich: der E-Mail-Nachricht vom 04.09.2013, inhaltlich wiedergegeben auf Seite 2 der Berufungsbegründung (GA 161). Diese E-Mail-Nachricht betrifft Äußerungen des Zedenten nach erfolgter Ausführung, Rechnungsstellung und mehrfacher Anmahnung der für die Beklagte erbrachten Werkleistungen, und zwar konkret eine weitere Anmahnung der Begleichung der Vergütungsforderung unter Erwähnung der (hier strittigen) Tatsache, dass die Beklagte im Begriff sei, zu einem ihrer Kunden in geschäftliche Konkurrenz zu treten, und die In-Aussicht-Stellung einer Benachrichtigung dieses Kunden über weiteren E-Mail-Schriftverkehr mit der Beklagten. Die Vergütungsforderung berührt die von der Beklagten drittwiderklagend geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nicht, weshalb eine Entscheidung über die Klage keinerlei Auswirkung auf die Drittwiderklage haben würde und deshalb auch eine Gefahr einander widersprechender Entscheidung nicht bestünde. Besteht aber danach zwischen Klage und Drittwiderklage kein tatsächlich und rechtlich enger innerer Zusammenhang, ist die gegen den Drittwiderbeklagten erhobene Widerklage gemäß § 33 ZPO unzulässig. 2. Die Entscheidung über die Drittwiderklage im Wege des Teilurteils (§ 301 ZPO) ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil nach den Ausführungen zu Ziffer 1. der Drittwiderklage ein anderer Streitgegenstand zugrunde liegt und daher die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Klage und Widerklage nicht besteht. An dieser Bewertung hält der Senat fest. Mit ihrer Stellungnahme vom 14.11.2014 verweist die Beklagte lediglich auf ihr Vorbringen zur Widerklage, mit dem sich der Senat bereits im genannten Hinweisbeschluss befasst hat. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.000,00 €.